von Rechtsanwältin Lena Koch, juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Hamm

Gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 und Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) ist die Rechtsanwaltskammer die zuständige Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe kann die Rechtsanwaltskammer die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der aufgrund des GwG ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten

Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten durchführen. In diesem Fall - bereits bei der ersten Durchführung einer Katalogtätigkeit - müssen die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG beachtet und eingehalten werden. In ihren Aufsichtsprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention bemerkt die Rechtsanwaltskammer Hamm immer wieder die gleichen bußgeldbewehrten und leicht vermeidbaren Verstöße. Daher legen wir Ihnen die Beachtung der folgenden Praxishinweise nahe:

Unter den nachstehenden Links finden Sie das Muster einer kanzleiweiten und einer individuellen Geldwäsche-Risikoanalyse gemäß § 5 GwG. Die Unterarbeitsgruppe der bei der BRAK eingerichteten Arbeitsgruppe „Geldwäscheaufsicht“ der Rechtsanwaltskammern hat zwei Musterrisikoanalysen entworfen, da eine kanzleiweite Risikoanalyse nicht zwingend auch das individuelle Risikoprofil eines in der Kanzlei tätigen Berufsträgers abbildet. Die Muster, die bewusst ausführlich gestaltet wurden, sind als reines Beispiel zu verstehen und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG dienen.

Am 01.10.2020 ist die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965) – basierend auf § 43 Abs. 6 GwG - in Kraft getreten. Rechtsanwälte werden künftig in vielen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verpflichtet. Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht.

Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Die sogenannte FATF, nämlich die Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche, hat nunmehr in deutscher Sprache ihren Leitfaden für einen risikobasierten Ansatz für Angehörige juristischer Berufe veröffentlicht. Die FATF ist eine Gruppe, die bei der OECD angesiedelt ist, um die Methoden der Geldwäsche zu analysieren, Strategien zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln und deren Umsetzung durch die G7-Staaten und die Europäische Union zu überwachen.

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