Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Entscheidend ist, ob sie bei einem der sog. Kataloggeschäfte mitwirken, die in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählt sind. Als Verpflichtete müssen sie unter anderem die Identität ihrer Mandantinnen und Mandanten, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten prüfen.
Um diese beiden Prüfschritte zu erleichtern, hat die Arbeitsgemeinschaft der regionalen Rechtsanwaltskammern zum GwG bei der BRAK (RAK-AG GwG) Muster-Dokumentationsbögen entwickelt. Sie dienen zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft i.S.v. § 2 I Nr. 10 GwG und der entsprechenden Dokumentation sowie zur Prüfung der Anwendbarkeit des GwG (Dokumentationsbogen A). Für den Fall, dass das GwG anwendbar ist, unterstützen die Dokumentationsbögen B.1, B. 2 und C bei der Identifizierung natürlicher und juristischer Personen.
Die Dokumentationsbögen stellen eine Orientierungshilfe dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der Mandantschaft, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten müssen Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete im Einzelfall selbst vornehmen. Außerdem müssen sie prüfen, ob mit der Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung der aufgenommenen Daten alle nach dem GwG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind.
Verpflichtete müssen zudem – zusätzlich zur allgemeinen Kanzlei-Risikoanalyse (§ 5 GwG) – nach § 10 II GwG für jedes einzelne Katalog-Mandat eine Risikobewertung vornehmen. Diese Bewertung ist gem. § 8 I Nr. 2 GwG aufzuzeichnen und gesondert aufzubewahren. Sie bildet das Herzstück der GwG-Prüfung dar, weil auf ihrer Basis entschieden wird, welche Sorgfaltspflichten konkret in einem Mandat gelten (z.B. ob verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG angewandt oder etwa Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG abgegeben werden müssen). Die Risikobewertung dient auch zur eigenen Absicherung bei späteren GwG-Prüfungen, wenn die Aufsichtsbehörde nachvollziehen möchte, welche konkreten Prüfungen durchgeführt oder aus welchen Gründen nicht vorgenommen wurden.
Hierfür hat die RAK-AG GwG eine Muster-Risikobewertung als Orientierungshilfe entwickelt. Das Muster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der mandatsbezogenen Risikofaktoren und deren Bewertung obliegt den jeweiligen Verpflichteten.
Dokumentationsbogen A - zur Prüfung der Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes (GwG)bei der Mandatsannahme/Aktenanlage
Dokumentationsboden B. 1 - zur Identifizierung von anwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)
Dokumentationsbogen B. 2 - zur Identifizierung von abwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)
Dokumentationsbogen C - zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)
Dokumentationsbogen D - zur Risikobewertung und Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 3 GwG und zur Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG
Weiterführende Links:
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (8. Aufl. 2024)
weitere Informationen der BRAK zur Geldwäscheprävention