Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017 wurde das Transparenzregister eingeführt. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt und soll der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Das Transparenzregister verzeichnet die „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Unternehmens.

Es enthält Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten u.a. von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Juristische Personen  des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die relevanten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, vorhalten, jährlich überprüfen und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen, § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG. Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist nicht deckungsgleich mit demjenigen des zivilrechtlichen Eigentümers.

Das Transparenzregister verfolgt andere Regelungsziele als das Handelsregister. Während es beim Handelsregister um Fragen der Vertretungsmacht oder gesellschaftsrechtlichen Haftung geht, soll über das Transparenzregister diejenige natürliche Person identifiziert werden, die das Unternehmen tatsächlich kontrolliert.

Gemäß § 3 GwG ist wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft steht. Die Kontrolle liegt nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG bei derjenigen Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält. Wenn anhand dieser Kriterien mehrere Personen in Betracht kommen, sind sie allesamt als wirtschaftlich Berechtigte zu melden.

Für die Anwaltschaft ergibt sich eine doppelte Relevanz dieser Vorschriften:
     1. Rechtsanwälte, die Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind

         Bei der Mitwirkung an den in § 2 Abs.1 Nr. 10 GwG aufgeführten Kataloggeschäften obliegt dem Rechtsanwalt als Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG die allgemeine Sorgfaltspflicht der Identifizierung des Vertragspartners und   
         ggfls. der für ihn auftretenden Person. Die Überprüfung kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG anhand des Transparenzregisters erfolgen. Wenngleich sich Verpflichtete gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 GwG mangels öffentlichen Glaubens dieses
         Registers nicht allein auf die Angaben im Transparenzregister verlassen dürfen, ist die – gebührenpflichtige – Einsichtnahme im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich empfehlenswert.

     2. Rechtsanwälte in Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften

         Sind Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften tätig, kann sich für sie aus § 20 GwG eine Handlungsnotwendigkeit ergeben. Danach haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene
         Personengesellschaften,  wie z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft, die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die erforderlichen
         Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister etc.) ergeben und diese Angaben elektronisch abrufbar sind, § 20 Abs. 2 GwG. In Nordrhein-Westfalen wird das
         Partnerschaftsregister zentral beim Amtsgericht Essen geführt. Der Abruf von im Partnerschaftsregister veröffentlichen Angaben ist über das gemeinsame Registerportal der Länder (https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do)
         ohne Registrierung kostenfrei möglich. Für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister (z.B. RechtsanwaltsGmbH) fallen Gebühren gemäß der Nutzungsordnung an. Die GbR unterliegt grundsätzlich nicht der Meldepflicht, weil sie nicht als
         solche in einem öffentlichen Register eingetragen ist. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz drohen erhebliche Bußgelder.

Das Bundesverwaltungsamt weist darauf hin, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei „Nicht-Meldern“. Unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern sind (vorbehaltlich des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 im Januar 2020) bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen. Für die betroffenen Vereinigungen und auch die verantwortlichen Leitungspersonen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen in nationalen sowie internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben.

Die Veröffentlichung kann vermieden werden, in dem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.

Weitere Information zur Eintragung in das Transparenzregister finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes unter https://www.bva.bund.de sowie unter https://www.transparenzregister.de .