Der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr (ERV) hat im Bereich des Mahnverfahrens längst Einzug gehalten. Schon seit Dezember 2008 haben Rechtsanwälte nach § 690 III 2 ZPO die Pflicht, den Mahnantrag in einer nur maschinell lesbaren Form zu übermitteln. Freilich kann im sog. Barcode-Verfahren auch noch das Papier als Datenträger dienen. Dies wird mit Inkrafttreten des § 130d ZPO frühestens zum 1.1.2020 und spätestens zum 1.1.2022 aber auch passé sein - also dann, wenn der ERV vollständig eröffnet ist. Nach dem entsprechenden Datum sind Anträge und Erklärungen nur noch als elektronische Dokumente zu übermitteln.
Ganz en passant wurde § 690 III ZPO durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (s. dazu beA-Newsletter 24/2017 und 28/2017) zum 1.1.2018 aufgehoben. Dafür wurde ab 1.1.2018 eine neue Regelung in § 702 II ZPO n.F. geschaffen, die die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte für Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren ausweitet: Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c I 2 Nr. 1 ZPO eingeführt wurde, von einem Rechtsanwalt übermittelt, ist nur noch diese Form der Übermittlung zulässig.
Nach § 1 der aufgrund von § 703c ZPO ergangenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, wurden für diese Gerichte Vordrucke für folgende Antragsverfahren eingeführt: Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids, Widerspruch, Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids. Dementsprechend bezieht sich die Nutzungspflicht auf alle diese Erklärungen bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten.
Und was hat das alles mit dem beA zu tun?
Bereits heute können Sie den Mahnantrag elektronisch über Ihr beA an die Mahngerichte übermitteln. Im beA-Newsletter 18/2017 haben wir Ihnen bereits das genaue Vorgehen erläutert (vgl. allgemein zur Umstellung vom EGVP-Client auf beA-Newsletter 3/2016). Vergessen Sie nicht, eine qualifizierte elektronische Signatur anzubringen (vgl. § 690 III 3 ZPO).
Die weiteren Anträge bzw. Erklärungen wie den Widerspruch können Sie derzeit allerdings nur im Barcode-Verfahren übermitteln.