Art und Charakter des Verstoßes:
Verletzung der folgenden Pflicht:
- eine Identifizierung einer für den Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen
Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)