Art und Charakter des Verstoßes:
Verletzung der folgenden Pflichten:
- Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, § 52 Abs. 1 Nr. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)