Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • Risiken nicht ermittelt und nicht bewertet, § 5 Abs. 1 S. 1 GwG
  • die Risikoanalyse nicht dokumentiert und regelmäßig überprüft und ggfs. aktualisiert, § 5 Abs. 2 GwG
  • Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, § 52 Abs. 1 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)