Anforderungen an Anwaltsrechnungen gem. § 14 UStG In Vollzug der sogenannten Rechnungsrichtlinie der EU (2001/115/EG, Amtsblatt der EG 2002 Nr. L 15 S. 24) wird mit Wirkung zum 01.01.2004 die Vorschrift des § 14 UStG über die Ausstellung von Rechnungen geändert (siehe BGBl I vom 19.12.2003, Seite 2645 ff) . Ein Rechtsanwalt ist künftig verpflichtet, eine Rechnung mit den Pflichtinhalten gemäß § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, wenn er eine Beratung oder sonstige anwaltliche Dienstleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person erbringt. Bei Beratungen gegenüber Nicht-Unternehmern oder bei Beratungen gegenüber Unternehmern, die nicht deren Unternehmen betreffen, besteht keine umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Erteilung einer Rechnung. Die Rechnung ist aber zivilrechtliche Voraussetzung dafür, dass das Honorar gefordert und eingeklagt werden kann (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).

Nachstehende Ausführungen sind verfasst von Rechtsanwalt Dr. Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer

Pflichtinhalte einer Rechnung

Nach § 14 Abs. 4 muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwalts-Gesellschaft (BGB-Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, AG) und den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • Die Steuernummer oder die vom Bundesamt von Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
  • Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der sonstigen Leistung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
  • Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn dieses in der Rechnung angerechnet wird
  • Anzuwendender Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag
  • Hinweis auf eine Steuerbefreiung, wenn eine solche besteht

Die Art und der Umfang der erbrachten Beratungsleistungen kann sich auch aus datierten Begleitdokumenten ergeben, auf die dann aber in der Rechnung hingewiesen werden muss (§ 31 Abs. 1 UStDV).

Nur dann, wenn die Rechnung des Rechtsanwalts die aufgelisteten Pflichtangaben enthält, ist der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, muss der Rechtsanwalt die erbrachten Leistungen in der Rechnung oder in Bezug genommenen Dokumenten so genau beschreiben, dass der Rechnungsempfänger nachweisen kann, dass die Leistungen für sein Unternehmen erbracht worden sind.

Organisationsanforderungen

Die Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 14b Abs. 1 UStG), was sich auch schon aus § 147 Abs. 3 AO ergab. Es ist deswegen notwendig, einen Durchschlag der Rechnung auch außerhalb der Handakten in der Finanzbuchhaltung abzuheften, weil die Handakten nach fünf Jahren vernichtet werden können (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Durchschläge der Rechnungen in einem alphabetisch geordneten Ordner „offene Posten“ aufbewahrt und nach Zahlung in dem alphabetisch geordneten Ordner „bezahlte Rechnungen“ abgelegt, sofern nicht die EDV-Finanzbuchhaltung entsprechende Dateien enthält. Bei einer Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) werden in der Finanzbuchhaltung sogenannte Debitorenkonten (Forderungskonten) für jeden Mandanten bzw. für jede Mandantengruppe (alphabetisch) geführt; die Durchschläge der Rechnungen werden dann bei den Belegen zur Finanzbuchhaltung – meist alphabetisch – aufbewahrt.

Künftig muss eine Rechnung auch eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten, damit der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Rechnungsempfänger muss lediglich darauf bestehen, dass die Rechnung eine Rechnungsnummer enthält. Dass die Nummern fortlaufend vergeben werden, kann er nicht nachweisen.

Diesen Nachweis muss allerdings der Rechtsanwalt führen, was aus Gründen der Praktikabilität dadurch geschieht, dass von jeder Rechnung ein zusätzlicher Durchschlag angefertigt wird, der chronologisch abgelegt wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei Sozietäten und/oder bei Beschäftigung von angestellten Rechtsanwälten pro Rechtsanwalt eine eigene Nummernfolge vergeben wird z.B.

04 03 0001
Jahr RA lfd.Nr.

Wird bei der Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern eine Nummer übersprungen, kann die Finanzverwaltung daraus schließen, dass eine ausgestellte Rechnung nach Barzahlung vernichtet worden ist. Die Finanzverwaltung wird sich zu Hinzuschätzungen bei den Betriebseinnahmen veranlasst sehen (§ 162 AO). Um dies zu verhindern, sollte der Rechtsanwalt die Gründe festhalten, warum eine Rechnungsnummer nicht in der Finanzbuchhaltung erscheint. Es sollten auch Rechnungen mit Rechnungsnummern aufbewahrt werden, die gestrichen, storniert, verschrieben oder umgeschrieben worden sind.

Ein Umschreiben von Rechnungen ist nicht notwendig, wenn von Anfang an der Auftraggeber der anwaltschaftlichen Dienstleistung festgelegt wird und die Dienstleistung nach Art und Umfang richtig beschrieben wird. Eine Umschreibung auf Dritte oder eine unrichtige Darstellung der Dienstleistung können sehr leicht den Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers begründen. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, macht sich der Rechtsanwalt nicht nur strafbar, sondern er haftet nach § 71 AO auch für die vom Rechnungsempfänger verkürzten Steuern.

Abgrenzung der Rechnung von Honorar-Berechnungen

Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer bzw. der Umsatzsteuer-Identifika­tionsnummer und zur Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer gilt nur für die Rechnungen im Sinne von § 14 UStG, die dem Auftraggeber zu erteilen sind oder erteilt werden. Sie gilt nicht für die Berechnung von Anwaltshonoraren in

  • der Berechnung eines Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 2 BGB gegenüber dem Anspruchsgegner des eigenen Mandanten
  • in Kostenfestsetzungsanträgen gemäß § 104 ZPO
  • in Kostenfestsetzungsanträgen gemäß § 19 BRAGO
  • in Abrechnungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
  • in Kostenberechnungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Berufshaftpflichtversicherung des Anspruchsgegners
  • in Kostenberechnungen gegenüber Dritten, die sich schuldrechtlich an der Begleichung der Anwaltshonorare beteiligt haben

Für alle vorgenannten Berechnungen dürfen keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben werden. Schriftstücke über versehentlich vergebene Rechnungsnummern sind aufzubewahren und zu erläutern, warum keine Rechnung nach § 14 UStG vorliegt.

Werden von einem Mandanten lediglich Gerichtskosten angefordert, geht es nicht um das Entgelt für eine anwaltliche Dienstleistung, sondern um die Berechnung durchlaufender Posten. Eine fortlaufende Rechnungsnummer darf nicht vergeben werden.

Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist nicht mit der Mandantennummer (Kundennummer) zu verwechseln, die unter Umständen zur Identifikation des Debitorenkontos in der Finanzbuchhaltung vergeben wird.

Ergänzungen zum Beitrag
Anforderungen an Anwaltsrechnungen ab 01.01.2004

  1. Das gesetzliche Gebot zur fortlaufenden Nummerierung von Honorarrechnungen bezieht sich nur auf Honorarrechnungen, die an Unternehmer adressiert werden, in welchen Leistungen berechnet werden, die für deren Unternehmen angefallen sind. Dabei ist die fortlaufende Nummerierung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Mandanten. Dieses Gebot, gegenüber Unternehmern Rechnungsnummern zu vergeben, verbietet nicht die Vergabe von Rechnungsnummern gegenüber Nichtunternehmern.
    Es wird empfohlen, s ä m t l i c h e Honorarrechnungen mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, auch soweit die Honorarrechnungen an Mandanten gerichtet werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Diese Empfehlung beruht auch auf praktischen Erwägungen, da es schwierig sein dürfte, bei EDV-gestützten Buchhaltungen einerseits Rechnungen mit fortlaufender Nummer zu erteilen und andererseits Rechnungen ohne fortlaufende Nummer.
    Zudem steht zu befürchten, dass ein Betriebsprüfer misstrauisch reagiert, wenn Honorare ohne Rechnungen bzw. ohne Rechnungen mit fortlaufender Nummer vereinnahmt werden.
    Dabei müssen bei mehrere Rechtsanwälten nicht getrennt fortlaufende Rechnungsnummern vergeben werden, obwohl diese Differenzierung erlaubt ist.
  2. Man muss zwischen Honorarrechnungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne einerseits und zwischen Berechnungen über angefallene Honorare andererseits unterscheiden.
    Honorarrechnungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind solche Rechnungen, in denen der Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber die erbrachten Leistungen abrechnet. Es wird insoweit auf die Neufassung von § 14 Abs. 4 UStG verwiesen.
    Es ist rechtlich eindeutig, dass eine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG nicht vorliegt, wenn die Leistung der Rechtsschutzversicherung in Rechnung gestellt wird. Rechnungsempfänger ist der Auftraggeber, dem gegenüber auch die anwaltliche Leistung erbracht wurde, d.h. der Mandant.
    Insoweit wird empfohlen, eine mit einer Rechnungsnummer versehene Rechnung an den Mandanten auszustellen. Im Falle eines vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten wird die Rechtschutzversicherung unter Übersendung dieser Rechnung aufgefordert, den Nettobetrag zu begleichen, während der Mandant unter Vorlage der Rechnung aufgefordert wird, den Steuerbetrag zu zahlen. Wenn der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die Rechtschutzversicherung unter Übersendung der Rechnung aufgefordert, den vollen Betrag zu zahlen, während der Mandant die Rechnung nur zur Information übersandt bekommen kann.
    Entsprechend ist auch bei einer Eigenbeteiligung des Mandanten vorzugehen.
    Parallel ist der Fall der Abrechnung gegenüber einer Kfz- Haftpflichtversicherung zu behandeln. Auch hier liegt keine Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor. Es sollte eine Rechnung auf den Mandanten ausgestellt und mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen werden. Diese kann dann, genau wie bei der Rechtsschutzversicherung, abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten zum Ausgleich gestellt werden.
    Auslagen können zusammen mit dem Vorschuss in Rechnung gestellt werden, obwohl es sich bei der Auslagenberechnung nicht um eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG handelt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn eine Rechnung außer den Pflichtangaben noch andere Elemente enthält.
    Grundsätzlich bleibt es zwar jedem Rechtsanwalt unbenommen, in seiner gesamten Korrespondenz oder sonstigen Berechnungen von Honorar, fortlaufende Nummern zu verwenden. Dabei sollte er jedoch beachten, dass das Gebot fortlaufender Nummern auf Honorarrechnungen nicht mehr erfüllt ist, wenn Teile dieser fortlaufenden Nummern für andere Korrespondenz verwendet werden.
  3. Der Vorsteuerabzug hängt davon ab, dass in der Honorarrechnung entweder die Steuer-Nummer oder die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer erscheint.
    Rechtsanwälte, die sich eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer zuteilen ließen, sollten allein diese angeben. Diese Empfehlung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Gefahr besteht, dass unter Angabe einer Steuer-Nummer durch Unbefugte Details beim Finanzamt in Erfahrung gebracht werden könnten.
  4. Der Zeitpunkt der anwaltlichen Leistung muss zumindest mit einem Zeitraum bezeichnet werden (z.B.: "Rechtberatung im Jahr 2003", "Vertretung in dem Rechtsstreit... von Juni 2002 bis März 2003"; "Honorar für den Rechtstreit..."). Entscheidend ist die Identifizierbarkeit der Leistung und die Möglichkeit des Mandanten, der Unternehmer ist, anhand der Rechnung nachzuweisen, dass die anwaltliche Leistung für sein Unternehmen erbracht wurde.
  5. Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Durchschläge der Honorarrechnungen alphabetisch abzulegen. Zu empfehlen ist die Ablage in numerischer Reihenfolge, um einem Betriebsprüfer nachzuweisen zu können, dass Honorarrechnungen mit fortlaufenden Rechnungs-Nummern erteilt worden sind.
  6. In einer Übergangszeit von einem halben Jahr, d.h. bis zum 30.06.2004, wird die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht davon abhängig gemacht, dass auf den Honorarrechnungen eine fortlaufende Nummer erscheint.

    weitere Ergänzung:
    Ausführungen zum Zeitpunkt der Leistung

    Pflichtinhalte einer Honorarrechnung nach § 14 Abs. 4 UStG

    1.
    In § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG wird gefordert, dass der „Zeitpunkt der sonstigen Leistung“ angegeben wird.
    Bei Beratungsleistungen eines Rechtsanwaltes gibt es richtigerweise keinen einzelnen Zeitpunkt, sondern nur einen Zeitraum. Wenn der Gesetzgeber auf einen Zeitpunkt abstellt, meint er denjenigen, zu dem die sonstige Leistung vollständig ausgeführt war (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Zu diesem Zeit-punkt der vollständigen Ausführung entsteht die Umsatzsteuer-pflicht der sonstigen Leistung.

    2.
    Rechtsanwälte haben deswegen in ihren Honorarrechnungen den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Beratungsleistung voll-ständig ausgeführt worden ist. Dies bedeutet:

    a)
    Bei förmlichen Verfahren ist dies der Bericht des Rechts-anwaltes über den Abschluss des förmlichen Verfahrens.

    b)
    Bei einer zeitraumbezogenen Beratung ist dies der Tag des Endes des Beratungszeitraumes.

    c)
    Bei einer Beratung, die sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt seine Beratung als abgeschlossen betrach-ten muss bzw. darf, also z.B.

    - bei der Aufforderung des Mandanten, abzurechnen;
    - nach Verstreichen eines längeren Zeitraumes, in dem üblicherweise noch Rückfragen zu der Beratung erfolgen oder
    - zum Zeitpunkt des Datums der Rechnung, mit dem der Rechtsan-walt dokumentiert, dass er die Beratung als abgeschlossen betrachtet.

    3.
    Die Angabe des Zeitpunktes, zu dem eine sonstige Leistung vollständig ausgeführt worden ist, ist für solche Rechtsanwälte unproblematisch, die ihre Umsätze der sogenannten Ist-Besteuerung nach § 20 UStG unterwerfen. Unabhängig vom Leistungszeitpunkt fällt nämlich die Umsatzsteuer bei der Ist-Versteuerung erst dann an, wenn das Entgelt vereinnahmt wird.

    Problematisch ist die zutreffende Erfassung des Zeitpunktes der vollständigen Ausführung einer sonstigen Leistung, wenn der Rechtsanwalt der sogenannten Soll-Besteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG unterliegt. Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerpflicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung vollständig ausgeführt worden ist.

    Wird die Honorarrechnung in einem Monat gestellt, der nach dem Monat liegt, in dem die sonstige Leistung vollständig ausgeführt worden ist, dokumentiert die Pflichtangabe des Leistungszeitpunktes die bereits verwirklichte Umsatzsteuerhinterziehung.

    4.
    Wenn ein Rechtsanwalt, der der sogenannten Soll-Besteuerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegt, das Entgelt für eine bereits früher vollständig er-brachte sonstige Leistung in einem Monat versteuert, der nicht dem Leistungs-monat entspricht, beseitigt der Rechtsanwalt zwar den Umsatzsteuerschaden. Es liegt aber keine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO vor, weil die ur-sprünglich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung des Monats, in die der Umsatz hineingehört hätte, nicht berichtigt wird.

    Erst über die Umsatzsteuerjahreserklärung, die alle vollständig erbrachten sonstigen Leistungen eines Kalenderjahres erfasst, werden unrichtige Voranmeldungen berichtigt.

    5.
    Der Zeitpunkt der vollständig ausgeführten sonstigen Leistung ist auch von Bedeutung für die Verjährung von Honoraransprüchen. Durch die pflichtgemäße Erstellung einer Honorarrechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG kann also ein Rechtsanwalt auch Hinweise darüber geben, dass das Honorar für die berechnete Leistung bereits verjährt ist.

    Stand: April 2004

    Weitere Ergänzungen zum Beitrag
    "Anforderungen an Anwaltsrechnungen ab 01.01.2004"

    Die Übergangsfrist ist am 30.06.2004 abgelaufen, weshalb ab 01.07.2004 alle Pflichtangaben gemäß § 14 UStG in einer Rechnung enthalten sein müssen. In diesem Zusammenhang sind vermehrt Fragen aufgetaucht, die im Folgenden behandelt werden: 1.
    Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss in einer Rechnung angegeben werden der Zeitpunkt - der Lieferung oder
    - der sonstigen Leistung oder
    - der Vereinnahmung des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1,

    sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

    Bei anwaltlichen Vorschussrechnungen steht weder der Zeitpunkt der sonstigen Leistung noch der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts fest. Es muss deswegen kein Datum angegeben werden.

    2.
    Die fortlaufende Nummer einer Rechnung ist für den Rechnungsempfänger von Bedeutung. Nur wenn der Rechnungsempfänger eine Rechnung mit einer (fortlaufenden) Nummer vorweisen kann, kann er die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 UStG geltend machen.

    Der Rechnungsempfänger kann nicht nachweisen und braucht auch nicht nachzuweisen, dass der Rechnungsaussteller fortlaufende Nummern vergibt.

    Betriebsprüfer werden künftig bei den Rechnungsausstellern prüfen, ob das Gebot der fortlaufenden Nummern eingehalten ist. Ist dies nicht der Fall, werden Kontrollmitteilungen ausgestellt, welche die Wirkung haben können, dass beim Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug aus der fehlerhaften Rechnung versagt wird.

    Ein Betriebsprüfer wird argwöhnen, dass nicht alle Honorareinnahmen in der Buchhaltung erfasst sind, wenn Lücken bei den fortlaufenden Nummern entstehen. Dies könnte Anlass geben, Betriebseinnahmen hinzuzuschätzen (§ 162 AO).

    Es ist deswegen zu empfehlen, zusätzliche Durchschläge der Rechnungen mit fortlaufenden Nummern in einem gesonderten Ordner aufzubewahren. Wenn eine Rechnung storniert wird, sollte dies bei der jeweiligen Nummer auch deutlich gemacht werden.

    3.
    Eine Rechnung kann vollständig zurückgezogen werden, wenn sie inhaltlich unrichtig ist. Das vollständige Zurückziehen setzt aber voraus, dass der Rechnungsempfänger das Original der Rechnung zurücksendet. Mit der Weggabe des Originals der Rechnung verliert er die Möglichkeit, die in der Rechnung geltend gemachte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.
    Eine Zustimmung des Finanzamtes zu einem derartigen „Zurückziehen“ einer Rechnung ist nicht notwendig.

    Wenn eine andere Rechnung ersatzweise gestellt wird, erhält diese eine andere fortlaufende Nummer. Bei der stornierten Rechnung sollte das Original in dem Ordner aufbewahrt werden, in dem die Durchschläge der Rechnungen mit fortlaufenden Nummern abgelegt werden.

    4.
    Enthält eine gestellte Honorarrechnung noch nicht alle Angaben, die § 14 Abs. 4 UStG vorschreibt, oder waren einzelne Angaben unrichtig, kann die Rechnung berichtigt werden. Nach § 31 Abs. 5 UStDV genügt es, wenn in einem Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, die fehlenden oder unzutreffenden Angaben übermittelt werden. Für das Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt, wie dies für Rechnungen nach § 14 UStG vorgesehen ist.

    Durch ein ergänzendes Schreiben zu einer bestimmten Rechnung mit einer bestimmten fortlaufenden Nummer kann also z. B. die Art der sonstigen Leistung klargestellt werden, also der Gegenstand der anwaltlichen Beratung. Es könnte auch der Adressat der Rechnung berichtigt werden oder die fehlende Steuer-Nummer des Rechnungsausstellers nachgemeldet werden.

    5.
    Stellt ein Rechtsanwalt fest, dass eine Honorarrechnung zu niedrig gestellt war, sollte wie folgt vorgegangen werden:

    a) Es wird das richtige Honorar netto berechnet.
    b) Von dem berechneten Nettohonorar ist der Nettobetrag der bereits gestellten Rechnung abzusetzen und zwar unabhängig davon, ob die bereits gestellte Rechnung schon bezahlt worden ist oder nicht.
    c) Nur der Saldobetrag ist zusätzlich um die Umsatzsteuer von 16% zu erhöhen. Ist die zunächst gestellte Rechnung noch nicht bezahlt worden, können beide Rechnungen zur Zahlung gemahnt werden.

    Ein Zurückziehen der erstgestellten Rechnung ist aufwendiger, weil dann das Original der Erstrechnung herausverlangt werden müsste.

    In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn eine zunächst gestellte Honorarrechnung einen zu hohen Betrag ausweist. Die korrigierte Rechnung führt dann zu einer Gutschrift. Der Mandant schuldet den Saldo aus der Rechnung und der Gutschrift.

    6.
    Wenn Honorarforderungen nicht realisierbar sind, hat der betroffene Rechtsanwalt Pech. In der Finanzbuchhaltung ist nichts veranlasst, weil bei der üblicherweise praktizierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG die Honorare erst dann erfasst werden, wenn sie zufließen (§ 11 EStG).

    Ermittelt der Rechtsanwalt seinen Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, muss er gestellte Honorarrechnungen als Erlös erfassen. Bei einem Forderungsausfall würde durch Abschreibungen ein Aufwand entstehen.

    Wenn der betroffene Rechtsanwalt schon weiß, dass eine Rechnung ganz oder teilweise uneinbringlich ist, sollte er dies auf dem Durchschlag der Rechnung vermerken, die er in dem Ordner nach fortlaufender Nummer ablegt.

    7.
    Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist derjenige, der gegenüber seinem Mandanten die anwaltliche Leistung erbringt. Wer dies ist, unterliegt der freien Vereinbarung. Es kann dies der einzelne Rechtsanwalt aus einer Schein-Sozietät sein. Es kann dies aber auch die nach außen auftretende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein, unabhängig davon, ob die Briefbogen-Gesellschafter sich im Innenverhältnis als Einzelkämpfer behandeln.

    Entscheidend ist also allein, wer nach den getroffenen Vereinbarungen der Vertragspartner des Mandanten ist.
    Ist der einzelne Rechtsanwalt der Vertragspartner, muss dieser die Rechnung an seine Mandanten im Sinne von § 14 UStG stellen. Er kann dabei nicht den Briefbogen der Schein-Sozietät verwenden. Geschieht dies, schuldet einerseits die Schein- Sozietät die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 14 c UStG; andererseits schuldet auch der tatsächlich leistende Einzelanwalt die Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    Unschädlich ist es, wenn der Einzelanwalt im laufenden Briefverkehr mit dem Briefbogen der Schein-Sozietät auftritt. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, dass der Einzelanwalt nach Beendigung des Mandates seinem Mandanten eine Rechnung schickt, die den Einzelanwalt als Aussteller der Rechnung ausweist, dass aber diese Rechnung mit Begleitbrief der Schein-Sozietät versandt wird.

    Weitere Ergänzungen zum Beitrag "Anforderungen an Anwaltsrechnungen"

    Stand: Juli 2004

    Weitere Ergänzungen:

    1. Zur Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung

    Ab dem 01.08.2004 ist ein Rechtsanwalt nach der Neufassung von § 14 Abs. 2 UStG verpflichtet, in folgenden Fällen eine Rechnung über die erbrachten Anwaltsleistungen zu erteilen:

    a) Anwaltsleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
    b) Anwaltsleistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person.

    In anderen Fällen darf der Rechtsanwalt eine Rechnung stellen.

    Die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach „Ausführung der sonstigen Leistungen“ zu erfüllen. Ausgangspunkt der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung vollständig ausgeführt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Dieser Zeitpunkt ist auch als Pflichtinhalt einer Anwalts-rechnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG anzugeben, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die vollständige Ausführung einer anwaltlichen Leistung kann mit der „Erledigung der Angelegenheit“ gemäß § 15 Abs. 1 RVG gleichgesetzt werden, so dass auch zu berücksichtigen ist, was nach § 16 RVG alles zu der-selben Angelegenheit gehört. Auch die Neben- und Abwicklungstätigkeiten nach § 19 RVG sind zu beachten.

    Beispiele für die vollständige Ausführung einer Anwaltsleistung:

    a) Bei behördlich oder gerichtlich anhängigen Verfahren ist die anwaltliche Leistung ausgeführt, wenn die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts dem Mandanten übersandt wird und ein etwa notwendiges Kostenerstattungs- oder Kostenausgleichsverfahren durchgeführt worden ist.
    b) Bei Beratungen ist die anwaltliche Leistung mit Abschluss der Beratung oder mit der vorzeitigen Beendigung des Mandates ausgeführt. Von einer vorzeitigen Beendigung des Mandates ist wohl auszugehen, wenn der Mandant einer Aufforderung zur Vereinbarung eines weiteren Gespräches oder zur Beibringung von Unterlagen sechs Wochen lang nicht nachkommt, ohne sich zu äußern.
    Nach dem Schreiben des BMF vom 24.11.2004 fällt die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen nicht unter § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

    2. Zu den Rechtsfolgen einer verspäteten Ausstellung einer Rechnung

    Wird die Frist von sechs Monaten zur Ausstellung einer Rechnung über anwaltliche Leistungen überschritten, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt.

    Auch eine verspätet ausgestellte Rechnung berechtigt den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Die Vorsteuern können aber nur für den Monat geltend gemacht wer-den, in dem die Rechnung dem Rechnungsempfänger zugeht.

    Die zutreffende Angabe des Zeitpunktes der vollständigen Ausführung der anwaltli-chen Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG kann bei den Rechtsanwälten zu Prob-lemen führen, die zur sogenannten Soll-Besteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet sind, weil sie die Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 UStG nicht beantragen können. Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerpflicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung vollständig ausgeführt worden ist. Wird die Honorarrechnung in einem Monat gestellt, der nach dem Monat liegt, in dem die sonstige Leistung vollständig ausgeführt worden ist, dokumentiert die Pflichtangabe des Leistungszeitpunktes die bereits verwirklichte Umsatzsteuerhinterziehung.

    Die Versteuerung des Umsatzes, der bereits in früheren Monaten erbracht worden ist, beseitigt zwar den Umsatzsteuerschaden, es liegt aber keine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO vor, weil die ursprünglich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung des Monats, in die der Umsatz hineingehört hätte, nicht berichtigt wird. Erst über die Umsatzsteuerjahreserklärung, die alle vollständig erbrachten sonstigen Leistungen eines Kalenderjahres erfasst, werden unrichtige Voranmeldungen berichtigt.

    Zur Sollbesteuerung sind nur Rechtsanwalts-GmbHs bzw. Rechtsanwalts-AGs verpflichtet. Andere Personenzusammenschlüsse können die Ist-Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG wählen, selbst wenn sie ihren Gewinn durch Vermögensver-gleich (Bilanzierung) ermitteln.

    3. Hinweise auf Anwaltsrechnungen zur Aufbewahrungsfrist

    Bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG) ist der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG verpflichtet, den Rechnungs-empfänger darauf hinzuweisen, dass dieser die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat (§ 14 b Satz 5 UStG). Diese Hinweispflicht besteht allerdings nur gegenüber Nicht-Unternehmern bzw. solchen Rechnungsempfängern, die die sonstige Leis-tung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erhalten haben.

    Wird der Hinweis unterlassen, kann sich der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten schadenersatzpflichtig machen. Ein Schaden kann bei dem Mandanten eintreten, wenn er wegen Verletzung der Aufbewahrungspflicht ein Bußgeld erhält (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 UStG).

    4. Zur Korrektur zu hoher Anwaltsrechnungen

    Ist eine Anwaltsrechnung zu hoch gestellt worden oder wird nachträglich mit dem Mandanten eine Ermäßigung der gestellten Anwaltsrechnung vereinbart, muss der Mandant eine Gutschrift erhalten, die den Gutschriftsbetrag netto und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufweist. Auf die zu korrigierende Rechnung sollte Bezug genommen werden.

    Der Rechnungsempfänger muss dann die Vorsteuern aus der Erstrechnung entspre-chend kürzen.

    Die beschriebene Gutschrift ist nicht die Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, mit der der Leistungsempfänger (Mandant) über ein geschuldetes Honorar abrechnet.

    5. Zu umsatzsteuerrechtlichen Problemen der Schein-Sozietät

    Ist der in den Briefbogen aufgenommene Schein-Sozius ein Angestellter im steuer-rechtlichen Sinne, weil er in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht und im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV), darf er über seinen Vergütungsanspruch, den die Rechtsanwalts-Sozietät schuldet, keine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis stellen. Er ist nicht Unternehmer im Sinne von § 2 UStG. Die Rechtsanwalts-Sozietät kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen, weil die Leistung nicht von einem Unternehmer erbracht worden ist (§ 15 UStG).

    Will der Schein-Sozius als Selbstständiger, weisungsungebundener Rechtsanwalt be-handelt werden, muss er konsequenterweise auch als solcher am Markt auftreten. Er muss als „Einzelkämpfer“ eigene Verträge mit Mandanten schließen können. Er muss über die von ihm erbrachten Leistungen Rechnungen erteilen auf Briefbögen, die ihn als „Einzelkämpfer“ ausweisen. Wer einen solchen Status als „Einzelkämpfer“ innehat und auch praktiziert, kann daneben auch für eine Rechtsanwalts-Sozietät als Auftragnehmer tätig werden. Es ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Einzelkämpfer der Rechtsanwalts-Sozietät eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis erstellt über die Beträge, die ihm für seine Tätigkeit im Rahmen der Schein-Sozietät zustehen.

    Kein Schein-Sozius liegt vor, wenn der betroffene Rechtsanwalt zwar ein Gesellschafter der Sozietät ist, aber seine Gesellschaftsrechte im Vergleich zum Voll-Sozius eingeschränkt sind. Es können seine Stimmrechte eingeschränkt sein und auch sein Ergebnisanteil gewinnunabhängig gestaltet sein. Ein solcher Rechtsanwalt ist in der jährlichen Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns mit aufzunehmen. Der betroffene Rechtsanwalt erhält den vereinbarten, u. U. festen Ergebnisanteil. Über diesen Ergebnisanteil darf keine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis gestellt werden, weil der Ergebnisbeteiligung keine sonstige Leistung im Sinne von § 1 UStG zugrunde liegt. Eine gleichwohl gestellte Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis würde die Rechtsanwalts-Sozietät nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Rechnungsaussteller würde die Umsatzsteuer nach § 14 c UStG schulden.

    Stand: Dezember 2004