Für Zeithonorarvereinbarungen in Anwaltsverträgen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Anfang 2023 veröffentlichten Entscheidung strenge Anforderungen an die Transparenz aufgestellt. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen danach sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, die sie benötigen, um den Umfang ihrer finanziellen Verpflichtung erkennen zu können. Die bloße Mitteilung des Stundensatzes genügt dazu nicht; der EuGH hielt die entsprechende Honorarklausel im zugrundeliegenden Verfahren des Obersten Gerichts Litauens für intransparent.

Die Umsetzung der vom EuGH gestellten Transparenzanforderungen bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Nach den Beobachtungen der Gebührenreferentinnen und -referenten der Rechtsanwaltskammern sind einige Rechtsschutzversicherungen dazu übergegangen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Hinweis darauf in Regress zu nehmen, dass die geschlossenen Vergütungsvereinbarungen wegen der Entscheidung des EuGH unwirksam seien.

Zur Erleichterung der anwaltlichen Praxis haben die Gebührenreferentinnen und -referenten bei ihrer 84. Tagung am 6.4.2024 in Stuttgart Handlungshinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verabschiedet:

  • Der EuGH verlangt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt werden, die sich aus der Stundenlohnvereinbarung ergebenden wirtschaftlichen Folgen anhand genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Dies kann durch eine Schätzung der mindestens erforderlichen Stunden erreicht werden. Alternativ kann auch vereinbart werden, in angemessenen Zeitabständen abzurechnen. Transparenz kann nach der Rechtsprechung des OLG Köln aber auch auf andere Weise geschaffen werden, etwa indem die gesetzliche Vergütung nach dem RVG als Mindestaufwand vereinbart wird.
  • Eine Honorarklausel ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein deshalb nichtig, weil sie dem Transparenzgebot nicht genügt, d.h. weil Angaben zum voraussichtlichen finanziellen Aufwand fehlen. Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg ist die Wirksamkeit einer intransparenten Klausel durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Vertragsschlusses zu prüfen. Dabei sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragspartners zu berücksichtigen. Das besondere Fachwissen eines Beteiligten ist dabei den übrigen auf einer Seite Beteiligten nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für die in der Praxis häufigen Fälle, in denen ein Rechtschutzversicherer bei der Aushandlung der Gebührenvereinbarung beteiligt war.
  • Ist eine Vereinbarung über Stundenhonorar unter Berücksichtigung aller Umstände unwirksam, kann das Gericht die rechtliche Lage wiederherstellen, in der sich die Verbraucherin bzw. der Verbraucher ohne die Vereinbarung befunden hätte. Das Gericht kann allerdings nicht selbst bestimmen, welche Vergütung für die schon erbrachten Dienstleistungen angemessen ist, sondern hat das gesetzliche Gebührenrecht anzuwenden.


Weiterführende Links:
EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, BRAK-Mitt. 2023, 173 mit Anm. Kunze
OLG Köln, Urt. v. 12.4.2023 – 11 U 2018/19
OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22