Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) wurde am 18.7.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungsverordnung soll zur Qualitätssicherung der Mediationsausbildung beitragen.
Die Neuregelung integriert im Wesentlichen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen in die Ausbildung. Als „zertifiziert“ dürfen sich Mediatorinnen und Mediatoren künftig erst bezeichnen, wenn sie an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen haben und das Ausbildungsinstitut dies bescheinigt. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, entfällt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Ferner wurden als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen eingeführt und die Ausbildungszeit entsprechend um 10 Stunden auf mindestens 130 Stunden erhöht.
Der Änderungsverordnung geht ein breiter Austausch des Bundesministeriums der Justiz mit Wissenschaft und Praxis voraus, an dem sich auch die BRAK intensiv beteiligt hat. Die Änderungsverordnung greift eine Vielzahl der Empfehlungen der BRAK auf. Sie hatte wiederholt die unzureichenden Praxisanforderungen und insbesondere die Nachlagerung der zu absolvierenden Praxisfälle als zentrale Schwachstelle der ZMediatAusbV benannt. Ferner hatte die BRAK auch Bedenken hinsichtlich der Selbstzertifizierung geäußert und vorgeschlagen, die Ausbildungsinstitutionen in den Zertifizierungsprozess einzubinden. Die von der BRAK angeregte Erweiterung der Ausbildung um die Bereiche Digitalkompetenz/Online-Mediation wurde vom Gesetzgeber in einem Umfang von zehn Ausbildungsstunden aufgegriffen.
Weiterführende Links: | |
BGBl. 2023 I Nr. 185 vom 18.07.2023 | |
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v. 13.7.2023 | |
Stellungnahme Nr. 19/2023 | |
Nachrichten aus Berlin 10/2023 v. 17.5.2023 |