Gesetzentwurf zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr

Hamburg hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, durch den § 112a StPO geändert werden soll (BR-Drs. 24/11). Es ist vorgesehen, bei den Haftgründen in § 112a Abs. 1 StPO in einer neu gefassten Nummer 2 die Straftatbestände der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), der qualifizierten Körperverletzungsdelikte (§§ 224-227 StGB), der Raub- und räuberischen Erpressungsdelikte (§§ 249-255 StGB), der vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte (§ 306-306c StGB) und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) mit dem Erfordernis aufzunehmen, dass es sich zum einen um eine im Einzelfall die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat handelt und dass zum anderen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Auf das Erfordernis der Vortat soll hier verzichtet werden.

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass das Untersuchungshaftrecht in seiner derzeitigen Fassung nicht ausreichend geeignet ist, der Begehung schwerwiegender Straftaten vorzubeugen. Selbst bei erkannter Gefährlichkeit des mutmaßlichen Täters und trotz der Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Taten könne sich das Gericht oftmals nicht auf den Tatbestand der Wiederholungsgefahr stützen, weil es an einer entsprechenden Vortat fehle, so der Gesetzentwurf.

Die BRAK wird zum Gesetzentwurf voraussichtlich eine Stellungnahme erarbeiten.