Vor der Zuweisung von Rechtsreferendaren in die Rechtsanwaltsstation verlangen die Landgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ab dem 1.2.2011 die Unterzeichnung einer so genannten Freistellungserklärung durch den ausbildenden Rechtsanwalt. Hintergrund dieses neuen Formerfordernisses ist eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg S 10 R 326/07 vom 18.11.2009, wonach die Freie und Hansestadt Hamburg als Dienstherr eines Rechtsreferendars zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund für Zusatzverdienste des Rechtsreferendars in der Anwaltsstation herangezogen wurde. Obwohl in dem zu entscheidenden Fall die Zahlung des Zusatzverdienstes an den Rechtsreferendar durch den ausbildenden Rechtsanwalt erfolgte, wurde die Justizbehörde des Stadtstaates zur Zahlung der ausstehenden Rentenversicherungsbeiträge verurteilt. Die Berufungsentscheidung steht noch aus.
Aufgrund der ungeklärten Rechtslage verlangen deshalb nunmehr die Ausbildungsabteilungen der hiesigen Landgerichte die Erklärung des ausbildenden Rechtsanwalts, wonach von dem Rechtsanwalt Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, sofern an den Rechtsreferendar ein Stationsentgelt gezahlt wird; weiter wird das Land Nordrhein-Westfalen für den Fall der Zahlung eines Stationsentgelts im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger freigestellt, soweit Beiträge für dieses Stationsentgelt erhoben werden. Das Muster einer solchen Freistellungserklärung und ein weitergehendes Merkblatt der Justizbehörden finden Sie hier.