Unscheinbar im aktuellen Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten ist eine Änderung von § 6 II SGB VI, die das Verfahren der Befreiung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht betrifft.
Die Änderung würde die Belange der Rechtsanwaltskammern berühren, weil diese eine Reihe zusätzlicher Bestätigungen auszustellen und an den Rentenversicherungsträger vorzulegen hätten; dies bedeutete überflüssigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kammern und die Versorgungswerke.
Dagegen hat sich die BRAK in ihrer Stellungnahme gewandt. Der Bundesrat hat die von der BRAK geäußerten Bedenken in seiner Sitzung am 14.2.2020 im Sinne der Rechtsanwaltskammern aufgegriffen und eine alternative Formulierung vorgeschlagen.
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