Kürzlich wurde das Austrittsabkommen (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 029, 31.1.2020) zwischen der Europäischen Union und Großbritannien ratifiziert. Zum 31.1.2020 (24.00 Uhr) hat Großbritannien die Europäische Union verlassen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was dies für Anwälte aus Großbritannien bzw. für Anwälte bedeutet, die in Großbritannien als Advocate/ Barrister/ Solicitor zugelassen sind und in Deutschland bisher nach den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) tätig waren.
Bisher konnten Rechtsanwälte, die in Großbritannien als Advocate/Barrister/Solicitor zugelassen waren, entsprechend den Regelungen des EuRAG tätig sein. Nun beginnt die im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangsphase, die bis zum 31.12.2020 andauern soll. Während dieser Übergangsphase gelten die Regelungen des EuRAG weiterhin für Rechtsanwälte aus Großbritannien, die sich in Deutschland niedergelassen und die Zulassung erworben bzw. beantragt haben. Dies ergibt sich aus Kapitel 3, Art. 27 I lit. b), Art. 28 des Austrittsabkommens i.V.m. Art. 10 I und III der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nach der Übergangsphase sollen „britische“ Anwälte unter die Regelung des § 206 BRAO fallen. Dafür plant das BMJV, eine Regelung im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht unterzubringen, die dann ab dem 1.1.2021 gelten soll.
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