ie Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vom 23.09.2016 ist am 27.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Rechtsverordnung tritt gemäß § 32 im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung – also heute – in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). § 21 I stellt klar, dass die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat. § 31 sieht vor, dass der Postfachinhaber bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang erklärt hat.
Ausgenommen vom Inkrafttreten am 28.09.2016 sind lediglich einige Änderungen, die Eintragungen in Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern sowie die diesbezügliche Suchfunktion betreffen, und Regelungen zum sicheren Übermittlungsweg (§ 130a II Alt. 2 ZPO n.F.); diese Regelungen treten erst zum 01.01.2018 in Kraft.
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