Mitte des Jahres ist das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass für jedes Investmentvermögen die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und bestimmte Kontrollfunktionen beauftragen muss. Bei vielen geschlossenen so genannten alternativen Investmentfonds (AIF) besteht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtung nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 KAGB einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen. Auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer können unter bestimmten Voraussetzungen neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte die Verwahrstelle bilden.

 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat jetzt in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Verbandes die Tätigkeit des Treuhänders als Verwahrstelle nicht von der Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer gemäß § 54 Abs. 1 WPO erfasst sei. Die Argumentation des GDV lässt sich mit guten Gründen auf die treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwahrstelle übertragen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsauffassungen sollten Rechtsanwälte daher diesen Aspekt vor Aufnahme einer derartigen Tätigkeit unbedingt mit ihrem Haftpflichtversicherer besprechen.