Satzungsversammlung beschließt Änderung des Werberechts In der 4. Sitzung am 21.02.2005 hat die 3. Satzungsversammlung Änderungen zur anwaltlichen Werbung mit Spezialisierungs-/Qualifikationshinweisen beschlossen. § 7 BORA wurde wie folgt neu gefasst:

§ 7 Bennennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2) Bennennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BORA wurde gestrichen. Des Weiteren wurden die übrigen Absätze des § 6 BORA und § 10 Abs. 1 und 4 BORA redaktionell angepasst.

Die Regelungen müssen noch ausgefertigt und vom Bundesministerium der Justiz genehmigt werden. Sie werden voraussichtlich im Herbst dieses Jahres in Kraft treten.