Neuregelung der Verjährung von Ersatzansprüchen gegen RAe
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, welches am 15.12.2004 in Kraft getreten ist (BGBl. 2004 Teil I Nr. 66), ist § 51 b BRAO (Verjährung von Ersatzansprüchen) ersatzlos gestrichen worden. Damit gilt zukünftig für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Mandanten gegenüber ihren Rechtsanwälten die Regelverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Damit waren die Bemühungen der Rechtsanwaltskammern und der BRAK, diese Gesetzesänderung zu verhindern, leider nicht erfolgreich. Der kenntnisabhängige Beginn des Verlaufes der Verjährungsfrist in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt dazu, dass der Beginn der Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen sehr weit in die Zeit nach Beendigung des Mandats verschoben werden kann. Die in § 199 Abs. 3 BGB enthaltenen Höchstfristen bedingen zudem für den Anwalt eine über die gesetzliche Frist des § 50 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hinausgehende Aktenaufbewahrungsobliegenheit.