Absicht des Gesetzgebers war es, Rechtsanwälte zu verpflichten, vor Übernahme des Mandats mit dem Mandanten über die Gebühren zu sprechen, um die Transparenz anwaltlicher Vergütung zu erhöhen.
Mag auch berechtigterweise einzuwenden sein, dass vor Übernahme des Auftrags häufig noch nicht erkennbar ist, ob die Angelegenheit nach einem Gegenstandswert abzurechnen ist, da sich dies erst aus der Schilderung des Sachverhalts ergibt, ist die nun Gesetz gewordene Hinweispflicht zu beachten.
Dabei empfiehlt es sich, den erfolgten Hinweis an den Mandanten schriftlich zu dokumentieren und von dem Mandanten gegenzeichnen zu lassen, da die Beweislast, dass der Hinweispflicht genügt wurde, der Rechtsanwalt trägt (so Madert in Gerold / Schmidt / von Eicken / Madert / Müller-Rabe, § 4 RVG Rdnr. 227).
Welche Konsequenzen eine Unterlassung des Hinweises hat, ist bislang ungeklärt. Die Ansichten reichen von der Annahme lediglich berufrechtlicher Konsequenzen über die Auslösung eines Schadensersatzanspruchs aus c. i. c. (so Madert, a. a. O., Rdnr. 223) bis hin zu einem vollständigen Entfallen des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts.