§ 14 RVG
Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren
LG Itzehoe, Beschl. v. 9.10.2018 - 2 Qs 46/18
Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 10
1.   Ausgangspunkt für die Bemessung der Rahmengebühr ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr.
2.   Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.
Leitsatz des Verfassers der RVGReports