FamGKG §§ 43, 51

Verfahrenswert in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2016 - 2 WF 225/16

Fundstelle: AGS 2017, S .85 ff.

 

 

1.     Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000,00 EUR abzuziehen. Da es bei der Verfahrenswertbestimmungnicht darauf ankommt, wementsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetragauch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbstwenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist.

 

2.     Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i. S. d. VersAusgiG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen.

 

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

 


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