Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts) beschlossen.

Durch das neue Gesetz soll eine Restschuldbefreiung in nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren – und nicht wie bisher nach sechs Jahren – ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mind. 35 % der Gläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht.

Zudem wird durch das Gesetz das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zur vorzeitigen Entschuldung eröffnet werden unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ihren Gläubigern die Voraussetzung für die Entschuldung individuell erarbeiten können. Diese Möglichkeit soll auch für Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden.

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