1. Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information.
2. ...
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17. 12. 2003 - 3 0 11003/0 (nicht rechtskräftig)>
Fundstelle: NJW 2004, 689 ff.)
1.
Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information.
2.
Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand“ verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gern. § 43 b BRAO.2)
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.12.2003 – 2 ZU 15/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1537 f.)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.11.2003 - 7 WF 3303/03 (AG Neustadt/Aisch - 1 F 112/03) (Fundstelle: MDR 2004, 416)
BGH, B. v. 11.11.2003 – X AZR 91/03 (KG)
Gem. § 269 Abs. 2 BGB ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Etwas anderes gelte, so der BGH, erst dann, wenn festzustellen ist, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben. Ein Schuldverhältnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist, weise jedoch keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen. Zwar erhalte das Schuldverhältnis sein Gepräge durch die Leistungspflicht des Rechtsanwalts, dies rechtfertige es jedoch nicht, dass Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen könnten. Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, die Gebührenforderung des Rechtsanwalts sei am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen, sei hierfür kein tragendes Argument zu entnehmen. Es würde vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellen, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gem. § 13 ZPO bzw. § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldner geltend machen müssten. Soweit auch der BGH (BGH NJW 1986, 79; BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1991, 3095) die Meinung vertreten habe, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, könne an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate hätten auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, gegen die aus den genannten Gründen zutreffende Entscheidung bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
(Fundstelle: NJW 2004, 54)
BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 (LG Dortmund - 9 T 124/03; AG Unna) (Fundstelle: MRW 2004, 539 f.)
BGH, Urt. v. 22.01.2004 - IX ZR 65/01 (KG)
Der IX. Zivilsenat des BGH lehnt eine Haftungserstreckung auf den neuen Sozius für Altverbindlichkeiten des bisherigen Einzelanwalts ab, unabhängig davon, dass die Pflichtverletzung erst während des Bestehens der Sozietät erfolgte. Da der Vertrag zwischen dem Einzelanwalt und dem Mandanten vor Begründung der Sozietät zustande gekommen sei, hafte der Sozius, so das Gericht, nicht aus dem Vertragsverhältnis. Vielmehr bedürfe es hierzu zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung des neuen Sozius in den Vertrag. Diese sei vorliegend von dem Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden.
Auch die neue Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Haftung des neu eingetretenen Gesell-schafters in eine bereits bestehende Gesellschaft rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung, da die entsprechende Anwendung der §§ 128 S. 1, 130 HGB nur eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründe, nicht aber für solche, die lediglich einzelnen Mitge-sellschaftern obliegen.
Eine persönliche Haftung des neuen Sozius analog § 28 Abs. 1 HGB scheide ebenfalls aus, da dieser nicht in das „Geschäft eines Einzelkaufmanns“ eintrete und der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens geschützten Haftungserstreckung nicht greife, da das einem Einzelanwalt erteilte Mandat in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet sei, dass die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauftragten Anwalts geknüpft ist. Zudem müsse die Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB schon deshalb abgelehnt werden, weil den Sozien nicht - wie den Gesellschaftern einer OHG (§ 28 Abs. 2 HGB) - die Möglichkeit offen stehe, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister Dritten gegenüber Geltung zu verleihen.
(Fundstelle: ZIP 2004, 458 ff.)
AnwGH Niedersachsen, Beschl. v. 27.10.2003 – AGH 4/03 (Fundstelle: NJW 2004, 1536 f.)
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