§ 46 Abs. 5 S. 1, 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO
Keine Zulassung bei Tätigkeit für Kunden des Arbeitgebers
BGH, Beschluss vom 13.7.2021 - AnwZ (Brfg) 62/19 = BeckRS 2021, 24316
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 606


Ob ein Berufsträger in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird oder in Angelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers, bestimmt sich allein nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit des Berufsträgers.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

112 a Abs. 1, Abs. 3 BRAO
Eingeschränkter Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit
BGH, Beschluss vom 7.7.2021 - AnwZ 1/21 = BeckRS 2021, 23186

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 606

Einer nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Person ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit auch dann nicht eröffnet, wenn diese einen Anspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten sucht, etwa indem sie anwaltliches Fehlverhalten zu ihrem Nachteil geltend macht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BerHFV § 1 Nr. 2
Keine Vorlage des Original-Berechtigungsscheins erforderlich
LG Osnabrück, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 T 466/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 86 ff.

  1. Wird eine Beratungshilfevergütung elektronisch beantragt, ist die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines in Papierform nicht mehr notwendig.
  1. Es genügt, wenn bei der elektronischen Einreichung der Berechtigungsschein eingescannt, das Original aber vom Rechtsanwalt entwertet und dies anwaltlich versichert wird.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Selbstständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland ausüben, können die sozialversicherungsrechtlich erforderliche sog. A1-Bescheinigung seit dem 1.1.2022 nur noch elektronisch beantragen.

Der BRAK-Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ ist bester Jura-Podcast des Jahres 2021. Er konnte sich in dem vom Nachrichtenportal Jurios veranstalteten Wettbewerb in der Kategorie 3 mit deutlichem Vorsprung durchsetzen.

Das umstrittene Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist Ende des Jahres 2021 in Kraft getreten. Damit wurden die Möglichkeiten zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten Freigesprochener erweitert. Das Gesetz könnte bald durch den Bundestag erneut überprüft werden.

Seit dem 1.10.2021 erlaubt das „Legal Tech-Gesetz“ Anwält:innen, bei Streitwerten unter 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig zu werden, und reglementiert Inkassodienstleister etwas strenger als bisher. Doch der Bundestag gab der neuen Bundesregierung eine Prüfbitte zur Kohärenz von anwaltlichem Berufsrecht und den Regelungen für Inkassodienstleistungen mit. Dazu hat die BRAK nun Stellung genommen.

Mit Folgeregelungen zur „großen BRAO-Reform“ befasste sich die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 6.12.2021. Kontrovers diskutiert wurde ein Konzept zum Verbot der Interessenkollision in § 3 BORA. Auf der Agenda standen zudem Themen wie die allgemeine Fortbildungspflicht, die neue Pflicht, Berufsrechtskenntnisse zu erwerben, und Fragen des Fachanwaltsrechts. Die Beschlüsse werden nunmehr durch das Bundesjustizministerium geprüft.

Seit dem 1.1.2022 müssen professionelle Einreicher wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Behörden Dokumente in elektronischer Form an Gerichte übermitteln. Die BRAK hat eine Reihe unterstützender Materialien dazu veröffentlicht.

Die Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht  der Universität Münster bietet am 19. Januar 2022, um 16:00 Uhr einen Onlinevortrag zum Thema: Die Berufsausübungsgesellschaft nach der „Großen BRAO-Reform“ an.

Nähere Informationen zum Onlinevortrag sowie zur Anmeldung finden Sie unter https://wwuindico.uni-muenster.de/event/1076/.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um zwei aktuelle Punkte ergänzt. Es enthält nunmehr auch steuerrechtliche Hinweise zu doppelter Haushaltführung sowie zum häuslichen Arbeitszimmer.

Die Formatvorgaben für das Einreichen elektronischer Dokumente werden zum 1.1.2022 vereinfacht. Dokumente müssen künftig nur noch im Format PDF oder TIFF eingereicht werden, bisherige Anforderungen wie die durchsuchbare Form und das Einbetten von Schriften entfallen.

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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