Zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat differenziert Stellung genommen und dabei in einigen Punkten Forderungen der BRAK aufgegriffen.

Zu dem vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a IV 1 Nr. 2 BRAO-E) hat sich die BRAK erneut kritisch geäußert. Sie greift damit einen aus ihrer Sicht wichtigen Teilaspekt des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften hat sich die BRAK – ergänzend zu ihren bereits zu dem Vorhaben abgegebenen Stellungnahmen – nochmals auf.

Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG; Nr. 4108 VV RVG
Terminsgebühr bei geplatztem Termin
AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.4.2020 - 620 Ls 192/18 6106 Js 650/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 345

Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin, ist ein anberaumter Termin i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 W RVG. Eine Ladung ist nicht erforderlich.

Leitsatz des Verfassers

 

 

Nachdem zunächst ein inoffizieller Gesetzentwurf bekannt geworden war, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.11.2020 offiziell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vorgelegt und gibt den Verbänden die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetz soll ein rechtlicher Rahmen für Arbeiten im Homeoffice geschaffen werden, der u.a. die Erfassung von Arbeitszeiten und den Unfallversicherungsschutz regelt. Im Vergleich zu dem inoffiziellen Referentenentwurf enthält der nun vorgelegte Entwurf jedoch keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige mobile Arbeit bis zu 24 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.

§ 11 Abs. 1 und 5 Satz 1 RVG; Nrn. 1000, 1003 VV RVG; §§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO
Bestrittene Ursächlichkeit der Mitwirkung am Einigungsvertrag ist ein außergebührenrechtlicher Einwand
BGH, Beschl. v. 29.4.2020 - XII ZB 536/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 290

Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht
ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung beinhaltet umfassende Fördermaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die wirtschaftlich nachteilig von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die. „Überbrückungshilfe“ beantragen konnten seit dem 10.7.2020 jedoch nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – nicht jedoch die Anwaltschaft, obwohl sie aufgrund ihrer Zulassung das Recht zu umfassender rechtlicher einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung ihrer Mandanten hat. Die BRAK hat dies als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen kritisiert; Mandanten müssten sich deshalb mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Antragsverfahren suchen. Die BRAK daher in zahlreichen Schreiben die Einbeziehung der Anwaltschaft in die Überbrückungshilfe-Verfahren gefordert. Mit ihrer Forderung konnte sie sich nun durchsetzen:

Am 1. September 2009 ist die Regelung über die gerichtsnahe Mediation gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) in Kraft getreten. Nach § 135 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht in Scheidungssachen und Folgesachen anordnen, dass „die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.“

Durch diese Regelung sollen die Parteien in familiengerichtlichen Verfahren die Möglichkeiten der Mediation kennenlernen und hierdurch gegebenenfalls eine (weitere) gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Untenstehend finden Sie nach Landgerichtsbezirken geordnet, die Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein solches kostenloses Informationsgespräch auf Anordnung des Gerichts durchzuführen. Das Gespräch selbst ist keine Mediation. Es hat vielmehr zum Zweck, über Mediation und andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in die Liste aufgenommen werden wollen, finden hier ein formalisiertes  pdf Datenblatt (51 KB) zur Mitteilung der notwendigen Informationen an die Rechtsanwaltskammer.

pdf Landgericht Arnsberg (33 KB)

pdf Landgericht Bielefeld (66 KB)

pdf Landgericht Bochum (45 KB)

pdf Landgericht Detmold (29 KB)

pdf Landgericht Dortmund (50 KB)

pdf Landgericht Essen (53 KB)

pdf Landgericht Hagen (30 KB)

pdf Landgericht Münster (62 KB)

pdf Landgericht Paderborn (31 KB)

pdf Landgericht Siegen (24 KB)

Seite 2 von 4