Die Regelungen über die „Videoverhandlung“ werden reformiert. Das Inkrafttreten des in der parlamentarischen Beratung befindlichen „Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“, RegE BT-Drs. 20/8095, steht bevor.

Die Neufassung des seit 2001 geltenden § 128a ZPO wird die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik deutlich erweitern. Videoverhandlungen können künftig nicht nur gestattet, sondern auch vom Gericht angeordnet werden. Neu geregelt wird auch die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung (§ 284 ZPO-E). Damit verbundene Erleichterungen werden zwar von Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft begrüßt. Die Umsetzung stellt nicht nur in technischer Hinsicht eine Herausforderung dar. Das gilt für die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze ebenso wie für die Bewältigung von Folgeproblemen.

Darüber diskutieren

Dr. Susann Göertz, RiOLG Hamm,
RA Hans Ulrich Otto, Präsident RAK Hamm,
Dr. Michael Overbeck, RiLG Münster,
Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster.

Die Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht der Universität Münster lädt Sie gemeinsam mit dem OLG Hamm, dem LG Münster und der RAK Hamm herzlich ein, am

Mittwoch, 15. November 2023, 17:00 Uhr s.t.,

in Präsenz oder online per Zoom


an der Vortragsveranstaltung teilzunehmen.

Nach der Anmeldung unter https://wwuindico.uni-muenster.de/e/VIDEOKONFERENZ werden rechtzeitig vor der Veranstaltung der Veranstaltungsort bzw. der Einwahl-Link per Mail übersandt. Gerne können Teilnahmebescheinigungen (bei einer Teilnahme per Zoom auf der Grundlage wiederholter Anwesenheitskontrollen während der Veranstaltung) erstellt werden.