Hinweise zur Bestellung einer Vertretung gem. §§ 53, 54 BRAO (n.F.)
Zum 01.08.2021 ist die Neufassung der §§ 53,54 BRAO in Kraft getreten. Durch die Neuregelung soll die Bestellung einer Vertretung durch den Rechtsanwalt vereinfacht werden.
Zum 01.08.2021 ist die Neufassung der §§ 53,54 BRAO in Kraft getreten. Durch die Neuregelung soll die Bestellung einer Vertretung durch den Rechtsanwalt vereinfacht werden.
Die Mitgliedschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer Hamm
Mit Zulassung zur oder Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft im Bezirk des OLG-Hamm werden Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm. Die Angebote der Kammer für ihre Mitglieder sind vielfältig. Wir informieren Sie regelmäßig durch den vierteljährlich erscheinenden KammerReport über aktuelle berufsrechtliche Fragen und Probleme sowie über den per E-Mail versandten Newsletter, der Ihnen auf Wunsch alle 14 Tage zugeht. Im Übrigen steht natürlich die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer für telefonische oder schriftliche Rückfragen gerne zur Verfügung.
Seit Jahren kann die Rechtsanwaltskammer Hamm den hier ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein umfangreiches Angebot an Fortbildungsveranstaltungen unterbreiten, das nahezu alle Bereiche der bestehenden Fachanwaltschaften abdeckt. Informieren Sie sich im Bereich Ausbildung/Seminare über die nächsten freien Veranstaltungen.
Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auch Anträge auf Kanzleipflichtbefreiung oder Vertreterbestellungen werden entschieden.
Für ihre Mitglieder übernimmt die Rechtsanwaltskammer auch Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie ist zuständig für die Überwachung der Ausbildungsverhältnisse und die Prüfungen der Auszubildenden. Auch wird die Fortbildung zum/zur Rechtsfachwirt/-in angeboten. Weitergehende Informationen hierzu erteilt die Geschäftsstelle gerne auf Anfrage.
Kammerbeitrag
Die Kammerversammlung hat am 11.11.2020 eine Neufassung der Beitragsordnung beschlossen. Danach wird der Kammerbeitrag am 1. Werktag des Monats Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. Er beträgt nun jährlich 235,00 EUR.
Wir empfehlen, den Kammerbeitrag über das SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen. Ein entsprechendes Formular finden Sie zum Download.
Bitte beachten Sie, dass das Formular im Original auf dem Postweg an Ihre Rechtsanwaltskammer zurückzusenden ist.
SEPA Lastschriftmandat für den Kammerbeitrag
beA-Umlage
Für das Jahr 2024 beträgt die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) 72,00 EUR. Die Umlage ist am 1. Werktag des Monats Februar fällig. Die Höhe der jeweiligen beA-Umlage wird jährlich durch die Kammerversammlung festgesetzt.
Auf die diesbezügliche Umlageordnung wird verwiesen. Diese ist auf der Homepage der RAK Hamm unter der Registerkarte „Kammer“ - „Ordnungen“ zu finden.
Wir empfehlen auch hier, die Umlage für das beA über das SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen, um beidseitig den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ein entsprechendes Formular zum Download finden Sie nachfolgend.
Bitte beachten Sie, dass das Formular im Original auf dem Postweg an Ihre Rechtsanwaltskammer zurückzusenden ist.
pdf SEPA Lastschriftmandat Umlage (655 KB)
Kein Anspruch auf Tätigwerden einer Rechtsanwaltskammer
VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.05.2012 – 1 K 4750/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 414
Einem Beschwerdeführer, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Berufsverstoß eines Anwalts rüge, steht kein Klagerecht auf die Vornahme bestimmter Handlungen zu.
Leitsatz des Gerichts
Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis
BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht
Leitsatz des Vefassers des KammerReports