Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis
BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht
- Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung entfällt mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft, ohne dass es einen gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis bedarf.
- Eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der Fachanwaltserlaubnis.
- Eine erneute Erteilung der Fachanwaltserlaubnis ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach der FAO oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der FAO keine Grundlage.
Leitsatz des Vefassers des KammerReports