Mit präventiven Pflichten will das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.
Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG.
Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden.
Die Muster-Risikoanalysen wurden nun in einer aktualisierten Auflage veröffentlicht. Sie wurden insgesamt gestrafft und übersichtlicher gestaltet. Zudem wurden sie an die aktuellen Quellen zur Risikobestimmung sowie den aktuellen Stand der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG angepasst. Neu ist außerdem, dass die Risikostaaten nicht mehr im Einzelnen im Dokument aufgeführt werden. Die Musterbögen verweisen und verlinken vielmehr auf die aktuellen Listen der Financial Action Task Force (FATF) und der EU-Kommission. Da sich diese Listen fortlaufend ändern, kann so gewährleistet werden, dass die Muster immer auf dem aktuellen Stand sind.
Weiterführende Links:
Muster Kanzlei-Risikoanalyse
Muster individuelle Risikoanalyse
Bluhm, BRAK-Magazin 4/2022, 14 (zur Risikoanalyse)
Bluhm, BRAK-Magazin 6/2021, 14 (zur Eigenschaft als Verpflichteter nach dem GwG)
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (8. Aufl. 2024)