Die Satzungsversammlung konkretisiert das in der BRAO geregelte anwaltliche Berufsrecht. Wer dem Anwaltsparlament in der am 1.7.2023 beginnenden 8. Legislaturperiode angehört, hat die BRAK nun veröffentlicht.
Die BRAK hat veröffentlicht, wer in der 8. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angehört. Die Mitglieder wurden im Frühjahr von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den einzelnen Rechtsanwaltskammerbezirken gewählt.
Die Amtszeit der 8. Satzungsversammlung beginnt am 1.7.2023 und dauert vier Jahre. Zu ihrer konstituierenden Sitzung tritt die 8. Satzungsversammlung am 1.12.2023 in Berlin zusammen.
Aufgabe des auch als Anwaltsparlament bezeichneten Gremiums ist es, ergänzend zu der vom Gesetzgeber erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) das Berufsrecht zu konkretisieren. Dazu hat sie in der Berufsordnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) Regelungen zu den anwaltlichen Pflichten bei der Berufsausübung und in der Fachanwaltsordnung (FAO) Regelungen zu Voraussetzungen und Verfahren für den Erwerb von Fachanwaltstiteln getroffen.
Neben den direkt durch die Anwältinnen und Anwälte gewählten Mitgliedern gehören der Satzungsversammlung als sog. geborene Mitglieder auch die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Mitgliedern des Präsidiums der BRAK an. Stimmberechtigt sind jedoch nur die direkt gewählten Mitglieder.
In der 8. Legislaturperiode gehören der Satzungsversammlung 29 geborene und 91 gewählte Mitglieder an. 35 von letzteren wurden erstmals in das Anwaltsparlament gewählt, 56 wirkten bereits in einer oder mehreren früheren Legislaturperioden mit. Der Frauenanteil unter den gewählten Mitgliedern beträgt rund 43 % und liegt damit minimal unter dem der 7. Satzungsversammlung (44 %; Differenz: ein weibliches Mitglied), aber höher als der Frauenanteil in der Rechtsanwaltschaft insgesamt, der bei 36,67 % liegt.
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