Bereits seit dem 01.01.2018 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest passiv zu nutzen. Dies bedeutet, dass sie die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten, die Erstregistrierung durchlaufen sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen müssen. Geschieht dies nicht, verhält sich der Rechtsanwalt berufsrechtswidrig. Er setzt sich, sollte Eingangspost unbemerkt bleiben, zudem einem erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko aus, denn jedes von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete beA ist, auch wenn der Rechtsanwalt es selbst noch nicht installiert und sich erstregistriert hat, unmittelbar empfangsbereit.
Wir appellieren deshalb nochmals dringend an alle Kolleginnen und Kollegen, die dies bislang versäumt haben, umgehend die Erstregistrierung vorzunehmen. Die Rechtsanwaltskammer ist gehalten, nichtaktivierte Postfächer aus dem System zu ermitteln und gegen die Postfachinhaber Aufsichtsverfahren einzuleiten. Dies wird in Kürze geschehen. Rügebescheide werden mit einer Gebühr in Höhe von 150,00 Euro belegt sein.