Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vorgelegt.
Durch die Berufsanerkennungsrichtlinie 2015/36/EG – 2013/55/EU wurden die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, neu gestaltet. Mit dem Gesetzentwurf wird die neu gefasste Berufsanerkennungsrichtlinie im Bereich der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallenden Berufe umgesetzt.
Insbesondere werden die bereits bestehenden Regelungen über die Ablegung einer Eignungsprüfung, die Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten die Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ermöglicht, an die neuen Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie angepasst.
Mit dem Gesetzentwurf werden zudem in verschiedenen Bereichen des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsdienstleister und Notare Neuregelungen vorgenommen, die unter anderem folgende Aspekte betreffen:
- Rechtsanwälte haben zukünftig im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Zulassung Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts nachzuweisen (§ 8 BRAO-E). Sie sollen vor der Zulassung oder innerhalb des ersten Berufsjahres an einer 10-stündigen Lehrveranstaltung teilgenommen haben, die die wesentlichen Bereiche des Berufsrechts umfasst.
- Für Rechtsanwälte, die z.B. Mitglied mehrerer Berufsausübungsgemeinschaften sind, soll der Begriff der „weiteren Kanzlei“ eingeführt werden. Bisher differenziert die BRAO lediglich zwischen der Kanzlei und einer bzw. mehreren Zweigstellen.
- Es soll berufsrechtlich festgeschrieben werden, dass für Rechtsanwälte eine (passive) Nutzungspflicht des beA gilt, allerdings erst zum 01.01.2018.
- Die Vorschrift zum Führen von Handakten durch Rechtsanwälte soll überarbeitet werden. Die Aufbewahrungsfrist soll auf sechs Jahre verlängert werden (§ 50 Abs. 1 BRAO-E).
- Die Satzungsversammlung soll ermächtigt werden, die (allgemeine) Fortbildungspflicht der Rechtsanwälte sowie die Zustellung von Anwalt zu Anwalt durch Satzung zu regeln.
- Das Unterlassen von Fortbildung soll mit einer Rüge und einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 € geahndet werden können. Dies soll sowohl für eine Verletzung der allgemeinen Fortbildungspflicht gem. § 43a Abs. 6 BRAO als auch bei Verletzung der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO gelten.
- Die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammern sollen zukünftig im Wege der Briefwahl durchgeführt werden. Die Möglichkeit, den Rechtsanwaltskammern die Entscheidung über ihr Wahlverfahren zu überlassen (Öffnungsklausel), ist nicht vorgesehen.
- Der Aspekt der Berufshaftpflichtversicherung für in rechtsberatenden Berufen dienstleistend in Deutschland tätige Personen soll geregelt werden.
- Bei Anwaltsnotaren soll die zulässige Gestaltung von Geschäftspapieren, Verzeichniseinträgen und Namensschildern neu geregelt werden.
- Die Ermächtigung des BMJV zum Erlass einer Rechtsverordnung über Höchstsätze für die von lnkassodienstleistern zu erhebenden Gebühren soll wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgehoben werden.
- Die Rechte ausländischer Rechtsanwälte im Bereich der Zeugnisverweigerung und der Beschlagnahme sollen vereinheitlicht werden.
- Der Begriff der Berufshelfer in § 53a StPO soll neu definiert werden. Im dortigen Zeugnisverweigerungsrecht soll er durch die Wörter „mitwirkende Personen“ ersetzt werden. Mitwirkende Personen sollen solche sein, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, einer Beauftragung, einer gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts mitwirken.
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