Am 1. September 2009 ist die Regelung über die gerichtsnahe Mediation gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) in Kraft getreten. Nach § 135 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht in Scheidungssachen und Folgesachen anordnen, dass „die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.“

Durch diese Regelung sollen die Parteien in familiengerichtlichen Verfahren die Möglichkeiten der Mediation kennenlernen und hierdurch gegebenenfalls eine (weitere) gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Untenstehend finden Sie nach Landgerichtsbezirken geordnet, die Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein solches kostenloses Informationsgespräch auf Anordnung des Gerichts durchzuführen. Das Gespräch selbst ist keine Mediation. Es hat vielmehr zum Zweck, über Mediation und andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in die Liste aufgenommen werden wollen, finden hier ein formalisiertes  pdf Datenblatt (51 KB) zur Mitteilung der notwendigen Informationen an die Rechtsanwaltskammer.

pdf Landgericht Arnsberg (33 KB)

pdf Landgericht Bielefeld (64 KB)

pdf Landgericht Bochum (41 KB)

pdf Landgericht Detmold (27 KB)

pdf Landgericht Dortmund (51 KB)

pdf Landgericht Essen (50 KB)

pdf Landgericht Hagen (30 KB)

pdf Landgericht Münster (62 KB)

pdf Landgericht Paderborn (31 KB)

pdf Landgericht Siegen (24 KB)

§ 14 RVG

Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

LG Itzehoe, Beschl. v. 9.10.2018 - 2 Qs 46/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 10

 

1.    Ausgangspunkt für die Bemessung der Rahmengebühr ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr.

2.    Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

 

Leitsatz des Verfassers der RVGReports

 

RVG VV Nr. 4141; StPO §§ 170 Abs. 2, 210 Abs.2

Mehrfacher Anfall der Zusätzlichen Gebühr

OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2017 – III-2 Ws 673/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 12 ff.
 

1.   Die Zusätzliche Gebühr kann in jedem Verfahrensstadium erneut entstehen.

 

2.   Wird das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht eingestellt und auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters wieder aufgenommen, bleibt die Zusätzliche Gebühr bestehen.

 

3.  Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, so bleibt auch hier die Zusätzliche Gebühr bestehen, wenn auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin das Hauptverfahren doch eröffnet wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Feldphase der STAR-Erhebung 2017/2018 ist gestartet. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Ausgewertet und verglichen werden dabei die Angaben Vollzeit tätiger Anwältinnen und Anwälte etwa zu Alter, Geschlecht, Spezialisierung Honorarumsätzen oder Kanzleiform und -standort. Die Erhebung wurde bereits zum 17. Mal von der BRAK in Auftrag gegeben und wird erneut vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg durchgeführt. Abgefragt werden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2016.

Die Erhebungsunterlagen wurden per Zufallsstichprobe an ausgewählte Kolleginnen und Kollegen postalisch versandt. Je mehr Kolleginnen und Kollegen sich an der STAR-Erhebung 2017/18 beteiligen, desto aussagekräftiger und repräsentativer werden die Ergebnisse.

Für ihre Unterstützung bedanken wir uns bereits jetzt bei den Teilnehmenden!

Weiterführender Link:

FamGKG §§ 43, 51

Verfahrenswert in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2016 - 2 WF 225/16

Fundstelle: AGS 2017, S .85 ff.

 

 

1.     Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000,00 EUR abzuziehen. Da es bei der Verfahrenswertbestimmungnicht darauf ankommt, wementsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetragauch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbstwenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist.

 

2.     Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i. S. d. VersAusgiG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen.

 

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

 

Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers

BGB § 1835 Abs. 3; RVG §§ 2, 23 Abs. 3 Satz 1; KostO § 25 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 277

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - XII ZB 608/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 295 ff.

  1. Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

  2. Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach

Leitsatz des Gerichts

BORA § 20

Unzulässige Werbung auf einer Anwaltsrobe

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 16/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 478

Das Tragen einer mit dem eigenen Namen und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Anwaltsrobe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 27 Abs. 1; BORA § 10

Irreführende Werbung mit Standorten

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2015 - 1 AGH 38/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 478 f.

Ein Anwalt ist rechtlich nicht verpflichtet, seine einzelnen Kanzleisitze als „Kanzlei“ oder „Zweigstelle“ kenntlich zu machen.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

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