Art und Charakter des Verstoßes:

  • Verletzung der folgenden Pflicht über einen Zeitraum von 3 Monaten

Auskünfte nicht erteilt, § 52 Abs. 1 oder 6 GwG                       

Verantwortlich für den Verstoß:

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)