Art und Charakter des Verstoßes: 

       Verletzung der folgenden Pflicht über einen Zeitraum von 2 Monaten: 

  • Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt, § 52 Abs. 6 GwG

 Verantwortlich für den Verstoß:

 natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)