Ein Schreiben, das ein Rechtsanwalt einem anderen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sendet, ist dem Empfänger zugegangen, wenn es auf dem Server während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten abrufbereit steht. Wann eine automatische Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang der beA-Nachricht beim Empfänger eingeht, ist hingegen für den Zeitpunkt des Zugangs nicht relevant. Das entschied das OLG Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil.

In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Beteiligten darum, ob die Genehmigungsfrist für einen Kaufvertrag eingehalten worden war oder nicht. Die Aufforderung zur Genehmigung hatte die Anwältin um 10.25 Uhr an einem Freitag per beA erreicht, sie nahm das Schreiben aber erst am Montag zur Kenntnis und antwortete am vermeintlich vorletzten Tag der gesetzten Zwei-Wochen-Frist.

Das OLG Hamm stellte – ebenso wie zuvor das Landgericht – klar, dass die Genehmigungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil sie bereits am Freitag zu laufen begonnen hatte. Denn nach § 130 BGB gelte eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wie bei E-Mails auch gehe eine Nachricht per beA bereits zu, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten dort eingehe. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme sei hingegen nicht mehr relevant. Auch die automatische Benachrichtigungsmail ist nach Ansicht des OLG nicht maßgeblich; denn sie dient lediglich der komfortablen Nutzung des beA und muss nicht zwingend eingestellt werden.

Weiterführender Link:
OLG Hamm, Urt. v. 22.2.2024 – 22 U 29/23