Die beA-App ist da!
Mittlerweile steht die mobile beA-App in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung.
Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Mittlerweile steht die mobile beA-App in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung.
m Unternehmensregister werden veröffentlichungspflichtige Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt. Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag, dessen Aufgaben und Befugnisse in der Unternehmensregisterverordnung geregelt sind.
Seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeitendenkarten gegen Karten der neuesten Generation. Bis Ende Oktober wurden bereits ca. 2.000 beA-Mitarbeitendenkarten getauscht. Zum Hintergrund und Ablauf des Tauschverfahrens berichteten wir in BRAK-Magazin 4/2023, 10 f.
Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und sie aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH jüngst in einer Strafsache.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat uns gebeten, unsere Mitglieder auf Folgendes hinzuweisen:
Die beA-Mitarbeitendenkarten, deren Gültigkeit 7 Jahre beträgt, gibt es seit Herbst 2016. Die ersten Karten verlieren also im September 2023 ihre Gültigkeit. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beginnt daher ab August 2023 mit dem Tausch der beA-Karten Mitarbeiter.
In der kommenden Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 1/2023) veröffentlicht die BRAK einen Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann zur automatischen Benachrichtigung per E-Mail über Posteingänge im beA. Sie erläutert darin nicht nur, wie man verschiedene Adressen für die Benachrichtigung einrichten kann, sondern auch, warum es wichtig ist, die Adressen aktuell zu halten.
Die BRAK hat in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2022) zwei Beiträge von Rechtsanwältin Julia von Seltmann veröffentlicht.
Der elektronische Rechtsverkehr und der digitale Wandel in der Justiz schreiten weiter voran. Schriftsätze und Anlagen werden über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei den verschiedensten Gerichten eingereicht.
Die Bundesnotarkammer teilte mit, dass die Möglichkeit zur Anmeldung am beA und damit das Senden und Empfangen von Nachrichten für alle derzeit noch gültigen beA-Karten bis einschließlich 18.03.2023 möglich bleibt. Es konnte eine technische Lösung gefunden werden, das Authentifizierungszertifikat für eine Übergangszeit zu verlängern, auch wenn das Signaturzertifikat ab dem 01.01.2023 technisch nicht mehr unterstützt und damit ungültig wird.
Aufgrund der Vielzahl der Hinweise, Nachfragen und Beschwerden, die die Rechtsanwaltskammern und auch die BRAK zum beA-Kartentausch erreicht haben, hat sich die BRAK in den letzten Tagen sehr intensiv mit der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer ausgetauscht und möchten Ihnen folgende Informationen weitergeben:
Wer als Anwältin oder Anwalt ein Dokument aus dem eigenen beA einreicht, muss zur Formwahrung eine einfache elektronische Signatur anfügen, also den eigenen Namen unter den Schriftsatz setzen. Das BAG hat kürzlich entschieden, dass bei einem Einzelanwalt statt des Namens auch „Rechtsanwalt“ genügt.
Über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder sind elektronische Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugänglich. Seit Ende Oktober können sich Anwältinnen und Anwälte mit ihrer beA-Karte am Akteneinsichtsportal anmelden.