Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof einzuberufen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen (§§ 165 Abs. 2, 168 Abs. 2 BRAO).

Die Wahl findet aufgrund von Vorschlagslisten statt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden können. In die Vorschlagslisten kann aufgenommen werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung ausübt (§ 166 BRAO). Des Weiteren wird folgendes Anforderungsprofil vorausgesetzt:

  • weit überdurchschnittliche Kenntnisse des Zivil- und Verfahrensrechts mit der Bereitschaft, sich in bisher nicht vertieft bearbeitete Rechtsmaterien einzuarbeiten;
  • besondere, mehrjährige praktische forensische Erfahrung insbesondere in der Rechtsmittelinstanz;
  • Befähigung, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisions- und zulassungsrechtlich relevanten sowie die die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte konzentriert herauszuarbeiten;
  • Fähigkeit zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der Rechtsfälle;
  • Fähigkeit zu hervorragender schriftlicher und mündlicher Darstellung;
  • ausgeprägte Kommunikationskompetenz;
  • hohe soziale Kompetenz;
  • ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
  • ausgeprägte Fähigkeit zu einer sachgerechten und effizienten Organisation der Arbeitsabläufe.

Entsprechend dem vorgenannten Anforderungsprofil bitten wir diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anstreben, um entsprechende Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer Hamm bis zum 15.11.2023. Die Einzelheiten zum Zulassungsverfahren ergeben sich aus den §§ 164 ff. BRAO.