Zulassung
Der Weg in die Rechtsanwaltschaft
Mit dem folgenden Wegweiser sollen sich alle interessierten zukünftigen Kolleginnen und Kollegen einen Überblick über das Zulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft verschaffen können. Etwaige Anträge, Formulare etc. finden Sie am Ende des Beitrags.
Jeder Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gestellt wird, ist nebst Anlagen an die Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm, zu richten. Fügen Sie bitte dem Antrag einen lückenlosen maschinenschriftlich gefertigten Lebenslauf bei. Dieser sollte enthalten:
- Name der Eltern,
- berufliche Beschäftigungen seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt, deren Dauer und die jeweiligen Arbeitgeber,
- Angaben über besondere Fähigkeiten (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Lehraufträge und dergleichen),
- Angaben über akademische Grade (auch solche ausländischer Universitäten) nebst entsprechender Nachweise.
- Des weiteren wird 1 Lichtbild benötigt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft am 1.6.2007 (BGBl. I 2007, Nr. 11 vom 30.3.2007, Seite 358) gibt es nur noch eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, nicht mehr, wie bisher, bei einem Amts- und Landgericht (§ 12 BRAO n.F.). Mit dieser Zulassung, die von der Rechtsanwaltskammer ausgesprochen wird, ist jeder Rechtsanwalt vor allen Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Einer besonderen Zulassung bedarf es insoweit nicht mehr (§ 78 Abs. 1 ZPO n.F.). Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie oder er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO n.F.). Die lokale Anbindung des Kanzleisitzes an den Ort der amtsgerichtlichen Zulassung ist konsequenterweise ebenfalls entfallen, so dass es nunmehr ausreichend ist, an einem beliebigen Ort im Bezirk der Rechtsanwaltskammer die Kanzlei einzurichten.
Soweit die Kanzlei später einmal in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegt werden soll, ist die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Ausführungen zu den Fragen des Antragsvordruckes so ausführlich wie möglich halten, weil diese Angaben für die Prüfung, ob die Zulassung gewährt werden kann oder ob Versagungsgründe entgegen stehen, herangezogen werden. Dies ist bei Straf-, Ermittlungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren von besonderer Wichtigkeit. In einem solchen Fall bitten wir Sie, die Behörden/ das Gericht und das entsprechende Aktenzeichen anzugeben.
Eine berufliche Nebentätigkeit neben dem Anwaltsberuf setzt voraus, dass diese nicht die Ausübung der Anwaltstätigkeit nachteilig beeinträchtigt. Zur Einschätzung, ob eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegt, benötigt die Rechtsanwaltskammer eine genaue Beschreibung der Nebentätigkeit. Diese ist daher im Antrag ausführlich nach Art und Umfang zu beschreiben. Fügen Sie eine Ablichtung des Anstellungsvertrages und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass Sie durch Ihre Dienstpflichten nicht an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gehindert sind (sog. Freistellungserklärung, Muster s.u.), bei.
Es ist durchaus möglich, dass das Zulassungsverfahren in Einzelfällen längere Zeit in Anspruch nimmt, weil z.B. Personalakten hinzugezogen werden müssen. Durch Rückfragen werden Sie diesen Prozess jedoch nicht beschleunigen können. Von der Zulassung oder etwaigen Hinderungsgründen werden Sie umgehend unterrichtet.
Regelmäßig macht die Prüfung, ob Versagungsgründe vorliegen, die Beiziehung anderer Akten erforderlich. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat der Bewerber mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erfasst auch das Einverständnis in die Verwendung von Beweismitteln. Wirken Sie nicht ausreichend mit, kann sich die für Sie nachteilige Folge ergeben, dass der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird. Dies wird in der Regel erfolgen müssen, wenn der Sachverhalt infolge Ihrer Verweigerung der Mitwirkung nicht hinreichend geklärt werden konnte.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Diese Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme von 250.000,-- € je Versicherungsfall abdecken. Es empfiehlt sich, bereits dem Zulassungsantrag eine vorläufige Deckungszusage beizufügen.
Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Die Vereidigung wird, abweichend von der bisherigen Regelung, seit dem 1.6.2007 von der zulassenden Rechtsanwaltskammer vorgenommen.
Bitte achten Sie darauf, bereits mit Ihrem Zulassungsantrag bekannt zu geben, in welcher Form Sie den Eid vor der Rechtsanwaltskammer leisten möchten (§ 12 a BRAGO). Im Zulassungsformular ist es Ihnen möglich, die Eidesformel entsprechend zu markieren.
Mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer Hamm sind Sie automatisch Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm (§ 60 Abs. 1 BRAO n.F.). Zugleich sind Sie in der Regel Pflichtmitglied im Versorgungswerk für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen, Breite Str. 67, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/353845, www.vsw-ra-nw.de.
Für die einzelnen Anträge fallen folgende Gebühren an:
Nachstehend finden sie die für das Zulassungsverfahren erforderlichen PDF-Formulare zum download.
Zulassung:
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei Zulassung als Syndikusanwalt
Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk:
- Antrag auf Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk (§ 27 Abs. 3 BRAO n.F.)
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei Zulassung als Syndikusanwalt

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