Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Als Hilfestellung dafür hat die BRAK Muster für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse erarbeitet.
Mit präventiven Pflichten will das GwG verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.
Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG. Einzelheiten dazu sind in Heft 4/2022 des BRAK-Magazins erläutert.
Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden. Sie berücksichtigen u.a. den Jahresbericht 2021 der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie den Bericht der Financial Action Task Force (FATF).
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Aufgrund der Vielzahl der Hinweise, Nachfragen und Beschwerden, die die Rechtsanwaltskammern und auch die BRAK zum beA-Kartentausch erreicht haben, hat sich die BRAK in den letzten Tagen sehr intensiv mit der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer ausgetauscht und möchten Ihnen folgende Informationen weitergeben:
Trotz der schwierigen Umstände (Chipkrise, Corona etc.), über die Herr Vizepräsident Dr. Lemke und Herr Kollege Sandkühler in der BRAK-Hauptversammlung am 09.09.2022 berichtet hatten, sind bis zum 10.11.2022 alle rund 183.000 beA-Austauschkarten produziert und an die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegten Adressen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt worden.
Alle Informationen zum Ablauf finden Sie unter: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch
Allerdings konnten aufgrund fehlender Bestätigungen für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Briefe versandt werden.
Um bis zum Jahresende auch die weiteren Schritte erfolgreich durchführen zu können, sind insbesondere die in diesem Dokument beschriebenen Schritte zu beachten.
Neu gegenüber den bisherigen Schritt-für-Schritt-Anleitungen ist, dass die Bundesnotarkammer eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Link ist in der beigefügten Information enthalten. Über diesen Link ist es auch möglich, die Rechnungsadresse für die beA-Karte zu ändern.
Für alle Anfragen bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer das Kontaktformular, das die strukturierte Aufbereitung der Anfragen ermöglicht und damit für eine Beschleunigung der Bearbeitung sorgt, zu verwenden. Das Kontaktformular ist unter dem folgenden Link abrufbar: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch#c5933
In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer verschickt in den kommenden Tagen an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Links zur Bestätigung des Kartenerhalts. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihrerseits nichts weiter veranlassen. Den Link erhalten sie unaufgefordert.
Zur beschleunigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsignatur ist es sinnvoll, wenn eine aktuelles Ausweisdokument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Personalausweis zu nutzen, alternativ den Upload einer qualifiziert elektronisch signierten Ausweiskopie vorzunehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf o. g. Dokument verwiesen.
Die Bundesnotarkammer hat verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die Vielzahl der Nachfragen und Beschwerden kurzfristig zu bearbeiten und den Kartentausch bis zum Jahreswechsel erfolgreich durchzuführen.
In der neuen beA-Version 3.16, die voraussichtlich am 01.12.2022 in Betrieb genommen werden wird, wird außerdem bei jeder Anmeldung in der Webanwendung eine Prüfung stattfinden, ob eine alte oder neue Karte verwendet wird. Inhaberinnen und Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinterlegen müssen.
Videoverhandlungen vor Zivilgerichten und in der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sollen künftig verstärkt genutzt werden. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz vor.
Mit dem Ende November vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten will das Bundesministerium der Justiz erreichen, dass die Gerichte häufiger von der bereits jetzt bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen abzuhalten. Damit sollen Verfahren im Ergebnis schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltig durchgeführt werden können.
In der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) bestehen bereits seit Längerem die rechtlichen Voraussetzungen, um mündliche Verhandlungen, Güteverhandlungen und Erörterungstermine sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Die vor allem während der Corona-Pandemie gewonnenen praktischen Erfahrungen haben Anpassungs- und Konkretisierungsbedarf bei den seit 2013 unverändert bestehenden Regelungen in der ZPO aufgezeigt. In den vergangenen Monaten wurde daher von verschiedener Seite eine Überarbeitung gefordert. Auch im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass Verhandlungen zukünftig „online durchführbar“ sein sollen und die Möglichkeit geschaffen werden soll, „Beweisaufnahmen audiovisuell zu dokumentieren“.
Mit dem nun vorgelegten Entwurf sollen die Einsatzmöglichkeiten von Videokonferenztechnik in allen Verfahrensordnungen erweitert werden. Erreicht werden soll dieses Ziel in erster Linie dadurch, dass Gerichte künftig Videoverhandlungen nicht mehr nur gestatten, sondern aktiv anordnen können sollen. Die Verfahrensbeteiligten sollen innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beantragen können, sie von dieser Anordnung auszunehmen. Bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung soll diese in der Regel angeordnet werden.
Zukünftig soll auch eine Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme per Video möglich sein. Auch eine Videobeweisaufnahme soll von Amts wegen angeordnet werden können.
Die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung sollen dahingehend erweitert werden, dass auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zulässig ist. In bestimmten Verfahren sollen die Parteien zudem eine Audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Beweispersonen beantragen können.
Videokonferenztechnik soll zudem auch für Erklärungen in den Rechtsantragsstellen zum Einsatz kommen. Auch das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft soll in dieser Hinsicht flexibilisiert werden.
Über die allgemeinen Verweisungsnormen in den Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten sind die vorgeschlagenen Neuregelungen grundsätzlich auch im arbeitsgerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Um den Besonderheiten der Sozialgerichtbarkeit Rechnung zu tragen, soll die eigenständige Regelung zu Videoverhandlungen in § 110a SGG jedoch beibehalten und nur leicht angepasst werden.
Die Neuregelungen sollen darüber hinaus auch in weiteren Verfahren und Terminen zum Einsatz kommen, etwa im Bereich des Insolvenzrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts.
Der Entwurf steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Ressortabstimmung. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die BRAK wird sich intensiv mit dem Entwurf befassen und eine Stellungnahme erarbeiten.
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Strafgerichtliche Hauptverhandlungen sollen spätestens ab 2030 in Ton und Bild dokumentiert werden. Die Dokumentation soll automatisiert in Text übertragen werden. Diese in der Fachöffentlichkeit seit Langem diskutierten Änderungen will ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums nun umsetzen.
Strafgerichtliche Hauptverhandlungen sollen künftig mit Bild-Ton-Aufzeichnungen dokumentiert und zudem automatisch in Textdokumente transkribiert werden. Das ist das Kernziel des vom Bundesministerium der Justiz jüngst vorgelegten Referentenentwurfs für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Damit wird ein Vorhaben umgesetzt, das sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag gesetzt hatten; es ist auch Bestandteil der Ende August verabschiedeten Digitalstrategie der Bundesregierung.
Mit dem Entwurf soll eine Grundlage für die Aufzeichnung der gesamten Hauptverhandlung in Bild und Ton geschaffen werden. Umfasst sind Hauptverhandlungen in erstinstanzlichen Verfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten. Die Tonaufzeichnung soll automatisiert in ein Textdokument übertragen werden. Diese Dokumentation soll den Verfahrensbeteiligten als Arbeitsmittel neben dem Formalprotokoll zur Verfügung stehen. Bei technischen Ausfällen soll der Fortgang der Hauptverhandlung Vorrang haben. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die Aufzeichnungen auch in anderen Verfahren verwendet werden dürfen. Die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen sollen verfahrensrechtlich und materiell-strafrechtlich geschützt werden. Eingriffe in das Revisionsrecht sind durch die Einführung der Dokumentations- und Transkriptionspflicht nicht vorgesehen.
Eingeführt werden soll die Dokumentations- und Transkriptionspflicht ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes. Während einer Pilotierungsphase bis zum 1.1.2030 können die Länder abweichende Regelungen dazu treffen, ab wann an welchen Gerichten oder Spruchkörpern aufgezeichnet wird. Für Staatsschutzsenate sollen abweichende Regelungen nur bis zum 1.1.2026 möglich sein, ab dann soll die Dokumentations- und Transkriptionspflicht ausnahmslos gelten. Das setzt voraus, dass erste Pilotierungen in Staatsschutzsenaten bereits im Jahr 2025 erfolgen.
Bei der technischen und organisatorischen Umsetzung gibt der Entwurf den Ländern einen erheblichen Spielraum, damit diese den unterschiedlichen Gegebenheiten in Justizverwaltungen und Gerichten Rechnung tragen können. Der Bund ist bereit, gemeinsam mit den Ländern eine Referenzimplementierung zu entwickeln, die in der ersten Phase der Pilotierung spätestens ab dem Jahr 2025 bei einzelnen Staatsschutzsenaten getestet, sodann bis zum 1.1.2026 bei allen Staatsschutzsenaten eingeführt und nach der Testphase für die weitere Nutzung für alle Gerichte angewandt werden könnte.
Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen und eine Stellungnahme dazu erarbeiten. Sie hatte bereits in der Vergangenheit angemahnt, dass die digitale Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen kurzfristig umgesetzt werden müsse.
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Gegen die Pläne der Bundesregierung, gerichtliche und behördliche Asylverfahren zu beschleunigen, haben sich Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwaltskammer Berlin, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein sowie Deutscher Anwaltverein in einer gemeinsamen Stellungnahme gewandt. Sie kritisieren, dass der Rechtsschutz für Asylsuchende massiv eingeschränkt werde und Verfahren sich erheblich verlängern würden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren wurde am 28.11.2022 im Innenausschuss des Deutschen Bundestages diskutiert. Zur Entlastung der Verwaltungsgerichte und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sollen unter anderem Gerichtsverfahren beschleunigt und das behördliche Asylverfahren durch den Wegfall der Regelüberprüfung von Asylbescheiden entschlackt werden. Im Vorfeld der Sachverständigenanhörung im Bundestags-Innenausschuss am 28.11.2022 haben Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwaltskammer Berlin, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein sowie Deutscher Anwaltverein das Vorhaben in einer gemeinsamen Erklärung scharf kritisiert.
Der Gesetzentwurf sei ohne eine vorangehende zivilgesellschaftliche Debatte durch das Bundesministerium des Inneren eingebracht worden. Trotz massiver Kritik durch Anwaltschafts- und Nichtregierungsorganisationen enthalte auch der geänderte Regierungsentwurf noch immer zahlreiche Einschränkungen verfahrensrechtlicher Garantien von Asylsuchenden und führe zu einer erheblichen Verzögerung der Asylverfahren und zu einer massiven Einschränkung im Rechtsschutz.
Weshalb die geplanten Änderungen zu Verfahrensverzögerungen nach Einschätzung von BRAK, RAK Berlin, RAV und DAV mit Sicherheit zu einer Verlängerung von Asylverfahren führen werden, legen sie in ihrem Statement im Detail dar. Sie kritisieren zudem, dass die anwaltliche Vertretung von Asylsuchenden in gerichtlichen Verfahren stark eingeschränkt werden soll. Im Ergebnis zementiere und befördere das Gesetz den bereits jetzt erheblichen Unterschied zwischen Rechtsschutz suchenden Asylsuchenden und in anderen Lebensbereichen Rechtsschutzsuchenden und schaffe ein Zwei-Klassen-Recht.
Aus Sicht der Anwaltschaftsorganisationen gibt es keine empirischen Belege dafür, dass die angestrebten Gesetzesänderungen notwendig und wirksam seien. Ihrer Erfahrung mit Asylverfahren nach würde eine Verbesserung der Qualität der Entscheidung des BAMF und der Asylverfahren im oben genannten Sinne viel eher zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren führen.
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Die Ampel-Koalition hat sich das Ziel gesetzt, die Verteidigung von Beschuldigten mit Beginn der ersten Vernehmung sicherzustellen. Die BRAK mahnt in einer Initiativstellungnahme dringend die Umsetzung dieses Vorhabens an.
In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien unter anderem das Ziel gesetzt, die Verteidigung von Beschuldigten mit Beginn der ersten Vernehmung sicherzustellen. Mit einer Initiativstellungnahme hat die BRAK den dringenden Handlungsbedarf in dieser Frage unterstrichen. Darin begrüßt sie die rechtspolitische Zielsetzung der Koalition. Den Gesetzgeber fordert sie auf, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht nur auf Antrag vorzusehen, sondern von Amts wegen – entsprechend den Grundsätzen des deutschen Systems der notwendigen Verteidigung und vor einer polizeilichen oder sonstigen Vernehmung oder Gegenüberstellung.
Nach dem geltenden Recht sei eine Verteidigung von Beschuldigten ab Beginn der ersten (in der Regel: polizeilichen) Vernehmung nur gewährleistet, wenn er oder sie einerseits so klug und andererseits finanziell in der Lage sei, vor der Vernehmung eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger zu wählen. Ohne Wahlverteidigeung sei derzeit nicht einmal in den Fällen notwendiger Verteidigung gem. § 140 StPO die Verteidigung von Beschuldigten in der ersten Vernehmung gesichert. Denn das geltende Recht mache gem. § 141 I StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig von einem „ausdrücklichen Antrag“ abhängig und sehe im Zusammenhang damit in § 136 I 5 StPO eine (irreführende) Belehrung zur Kostentragungspflicht bei Verurteilung vor. Das erst im Zuge der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019 geschaffene Antragserfordernis ist aus Sicht der BRAK widersprüchlich, denn entweder sei eine Verteidigung notwendig oder eben nicht. Der Gesetzgeber habe 2019 die große Chance einer rechtsstaatlichen Regelung der Pflichtverteidigerbestellung vertan.
Die BRAK mahnt daher dringend eine Reform der Vorschriften zur Bestellung von Pflichtverteidigerinnen und -verteidigern an, bei der die genannten Kritikpunkte berücksichtigt werden. Zudem sollten aus ihrer Sicht die europarechtlichen Anforderungen an eine Belehrung in einfacher und leicht verständlicher Sprache in § 136 StPO endlich beachtet und angemessen umgesetzt werden, zumindest durch Streichung der Klausel zur Kostentragungspflicht. Schließlich bedürfe es zur rechtsstaatlichen Absicherung einer rechtzeitigen Bestellungspraxis der klarstellenden gesetzlichen Verankerung von Verwendungs- bzw. Verwertungsverboten für den Fall von Zuwiderhandlungen.
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Das Bundesbauministerium will Bauleitplanungsverfahren digitalisieren und beschleunigen. Aus Sicht der BRAK darf dies jedoch nicht mit einem Ausschluss der Beteiligungsrechte nicht-technikaffiner Bürgerinnen und Bürger einhergehen.
Mit dem vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanungsverfahren sollen Bauleitplanungsverfahren beschleunigt werden. Das Vorhaben dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien formulierten Ziels, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen, damit private und staatliche Investitionen zur Modernisierung des Landes schnell, effizient und zielsicher umgesetzt werden können. Der Koalitionsvertrag sieht dazu eine Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) vor, mit der u.a. die rechtlichen Grundlagen für eine vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren geschaffen werden sollen.
Im Wesentlichen sieht der Referentenentwurf eine Umstellung des förmlichen Beteiligungsverfahrens auf ein digitales Verfahren als Regelfall vor. Bei der Änderung von Planentwürfen sollen unnötig weite erneute Beteiligungsverfahren beseitigt werden. Zudem sollen die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne – nämlich von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden – verkürzt werden.
Die BRAK kritisiert, dass Stellungnahmen zu den Planungen nach § 3 II des Entwurfs nur noch in begründeten Ausnahmefällen anders als auf elektronischem Weg abgegeben werden dürfen. Mindestens für eine Übergangszeit müssten noch papierförmige Stellungnahmen möglich sein, um eine niedrigschwellige, umfassende Teilhabe zu ermöglichen. Nicht technikaffine Bürgerinnen und Bürger würden sonst ausgeschlossen. Auf diesen Aspekt hatte die BRAK auch bereits in Bezug auf die geplante Änderung des Raumordnungsgesetzes hingewiesen.
Die BRAK regt darüber hinaus an, dass die Verlängerungsmöglichkeit der Frist zur Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange in § 4 II BauGB-E nicht als „Soll-“, sondern – wenn sie nicht gestrichen werden könne – als „Kann-“ Vorschrift auszugestalten. Zudem solle sie von einer justiziablen Darlegung der Verzögerungsgründe durch den beteiligten Träger öffentlicher Belange abhängig gemacht werden. Der bloße Verweis auf Arbeitsüberlastung o.ä. könne nicht ausreichend sein.
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Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen zum Zwecke der Evaluierung von § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung sowie der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung eine Befragung gestartet. Zur Durchführung der Evaluierungen werden Sie um Unterstützung gebeten.
In der Befragung werden Sie um eine Einschätzung der neuen Regelungen auf der Grundlage Ihrer Erfahrungen gebeten. Genaue Fallzahlen werden nicht benötigt.
So können Sie als Experten die Chance nutzen, aktiv mitzuwirken indem Sie an der Umfrage des Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen. Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 25 bis 30 Minuten.
Um Teilnahme bis zum 31. Januar 2023 wird gebeten.
Zur Umfrage hier
klicken: https://umfrage.bzst.de/index.php/564331?lang=de
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Falls Sie Fragen zu der Umfrage haben, können Sie sich unter der vom BZSt bereitgestellten E-Mail-Adresse melden: gesetzesfolgenabschaetzung@bzst.bund.de.
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