Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind ab dem 1.1.2023 nur noch digital möglich.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) teilt mit, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.1.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend elektronisch gestellt werden müssen. Die bisherigen Papieranträge werden dann nicht mehr akzeptiert.
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gem. § 6 I SGB VI u.a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts.
Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch spürbar beschleunigen will.
Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website bzw. in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung. Nach dem 1.1.2023 können Befreiungsanträge nur noch über die dort angebotenen Online-Formulare gestellt werden. Dort ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Die DRV Bund kann Anträge nur dann schnell verbescheiden, wenn möglichst gleich alle erforderlichen Informationen übermittelt werden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, empfiehlt die ABV, das berufsständische Versorgungswerk zu kontaktieren.
Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält man wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Auf welchem Weg und von wem der Arbeitgeber informiert wird, ist derzeit noch ungeklärt. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte man zunächst noch unbedingt selbst den Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichten.
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Die Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK AG Geldwäscheaufsicht) hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) überarbeitet und erweitert. Die nunmehr 7. Auflage wurde am 4.11.2022 durch das Präsidium der BRAK beschlossen. Die Rechtsanwaltskammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene, abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.
Die Publikation enthält Ausführungen zur Anwendbarkeit des GwG auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. Thema sind außerdem ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandantinnen und Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt.
Neu aufgenommen wurde ein Exkurs zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf (Sammel-)Anderkonten als Reaktion auf die bankseitig erfolgte Kündigungswelle von anwaltlichen Sammelanderkonten seit Anfang des Jahres 2022. Neben redaktionellen Änderungen wurde auch die im Anhang befindliche Musteranordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gem. § 7 III GwG angepasst.
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Anlässlich der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister von Bund und Ländern fordert die BRAK ein einheitliches Vorgehen bei der Digitalisierung.
Die BRAK setzt sich seit Langem für Sicherung und Erhalt des Rechtsstaates ein und ist hierzu wiederholt mit Forderungen und Positionspapieren an die Politik herangetreten. Sie begrüßt ausdrücklich, dass sie auf Bundesebene in rechtsstaatliche Projekte einbezogen wird und Unterstützung durch das Bundesministerium der Justiz erfährt.
Anlässlich der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister von Bund und Ländern am 10./11.11.2022 in Berlin hat die BRAK auch gegenüber den Ländern an die bestehenden Forderungen erinnert und den Bundesgesetzgeber in die Pflicht genommen. Ein gemeinsames und einvernehmliches Vorgehen von Bund und Ländern bei der Digitalisierung ist aus ihrer Sicht nicht nur sinnvoll, sondern geboten. Sie hält an ihrem m Angebot – und der Forderung – fest, auch seitens der Länder und der Landesjustizministerinnen und Landesjustizminister in den Pakt einbezogen zu werden.
Die in den vergangenen zwei Jahren nicht zuletzt wegen der Corona-Pandamie zu bewältigenden Herausforderungen hätten eindrucksvoll bewiesen, dass die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates maßgeblich von der – auch digitalen – Arbeitsfähigkeit der Justiz abhänge. Daher hält die BRAK es für dringend erforderlich, die Justiz sachlich wie finanziell mit allen Mitteln auszustatten, die den Zugang zum Recht zuverlässig sicherstellen. Nur so lasse sich verhindern, dass der Rechtsstaat – erneut – in eine Krisensituation gerate.
Die BRAK fordert deshalb einen umfassenden Digitalpakt unter Einbeziehung der Anwaltschaft. Der Bundesgesetzgeber sei hier gefordert, alle Länder müssten einbezogen werden; es brauche eine bundeseinheitliche Vorgabe für die IT-Standards und der Schnittstellen zur Sicherstellung der Interoperabilität unterschiedlicher Systeme. „Bei der Digitalisierung sollten alle an einem Strang ziehen und niemand ausgeschlossen werden“, betont BRAK-Präsiden Dr. Ulrich Wessels.
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Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II soll der Vollzug außenpolitischer EU-Sanktionen verbessert werden, unter anderem durch eine neue Zentralstelle. Die BRAK kritisiert vor allem unklare Zuständigkeiten und eine drohende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheit.
Mit dem zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) sollen strukturelle Verbesserungen für den Vollzug außenpolitischer Sanktionen der EU geschaffen werden. Ein vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Mitte Oktober vorgelegter Referentenentwurf sieht dazu unter anderem die Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und -gesellschaften sowie eines entsprechenden Registers, die Schaffung einer Hinweisannahmestelle und weitere Maßnahmen vor. Der Entwurf knüpft an das Ende Mai 2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz I an, das vor allem kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt.
In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass nach § 1 III des Entwurfs die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 Außenwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden sowie andere öffentliche Stellen zur Durchführung des Gesetzes zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen sollen. Unklar sei, welche Behörden unter den Begriff „andere öffentliche Stellen“ fallen. Sollten damit auch die Rechtsanwaltskammern gemeint sein, denen unter anderem die Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt, bedeute dies eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltschaft. Anderenfalls müsse der Wortlaut von § 1 III Sanktionsdurchsetzungsgesetz klarer gefasst werden.
Die BRAK moniert ferner, dass nicht klar werde, wie weit die Befugnisse der neuen Zentralstelle tatsächlich reichen sollen.
Problematisch ist aus ihrer Sicht außerdem die in § 23b GwG vorgesehene neue Pflicht Prüfung der Erfassung und Zuordnung von Immobilien. Sämtliche Aufsichtsbehörden haben danach der registerführenden Stelle unverzüglich Abweichungen zwischen den im Transparenzregister verfügbaren Angaben über Immobilien und den ihnen selbst zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen zu melden. Daraus könne eine Prüfpflicht der Aufsichtsbehörden resultieren. Diese übersteige nicht nur die Aufgabe der Aufsicht über die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, sondern führt aus Sicht der BRAK ebenfalls zu einer Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Zwischenzeitlich wurde der Regierungsentwurf für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vorgelegt. Für den 21.11.2022 ist eine Anhörung im Bundestag dazu vorgesehen.
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Die Justizministerien des Bundes und der Länder prüfen derzeit eine Erhöhung der Streitwerte, bis zu denen die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Aus Sicht der BRAK muss dabei ein effektiver Zugang zum Recht für Bürger:innen gewährleistet bleiben und zuvor solides Zahlenmaterial aus der Justiz erhoben und analysiert werden.
Eine von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder im Herbst 2021 eingesetzte Arbeitsgruppe überprüft derzeit die Streitwerte, an welche die Zuständigkeit der Amts- bzw. Landgerichte in Zivilsachen anknüpft. Diese wurden letztmals im Jahr 1993 erhöht. Die Arbeitsgruppe unter Federführung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz prüft mögliche Verschiebungen im Geschäftsanfall zwischen Amts- und Landgerichten sowie personalwirtschaftliche und gerichtsorganisatorische Folgen. Neben den Zuständigkeitsstreitwerten stehen auch die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren in § 495a ZPO sowie die Berufungs- bzw. Beschwerdewertgrenzen (etwa § 511 II Nr. 1 ZPO, § 64 IIb ArbGG, § 68 I 1 GKG) auf dem Prüfstand. Vorgeschlagen wird unter anderem, den Zuständigkeitsstreitwert bei den Amtsgerichten von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen.
Die BRAK hat sich mit einem Positionspapier zu Wort gemeldet. Sie hält eine Überprüfung der Zuständigkeitsstreitwerte, gerade angesichts des Umstands, dass die letzte Erhöhung fast 30 Jahre zurückliegt, für berechtigt. Die Diskussion insgesamt könne aber nur geführt werden, wenn konkrete statistische Daten dazu Anlass geben und etwaige Verschiebungen rechtfertigen. Eine Steigerung könnte, sofern dies nicht vorab etwa aufgrund von Daten der Landesjustizverwaltungen solide prognostiziert werde, zu einer unerwünscht hohen Anzahl von Angelegenheiten führen, die von einem auf den anderen Tag von der Zuständigkeit der Landgerichte in die Zuständigkeit der Amtsgerichte übergehen.
Kernpunkt der Diskussion ist aus Sicht der BRAK eine Stärkung der Amtsgerichte ohne gleichzeitige Schwächung der Landgerichte. Nur so werde der Zugang zum Recht in der Fläche gestärkt. Durch einen Postulationszwang ab einem Streitwert von 5.000 Euro könne die Qualität der Rechtsfindung beibehalten und effektiver Zugang zum Recht ohne Rücksicht auf die streitwertabhängige Gerichtszuständigkeit gewährleistet werden. Die zweifelsohne bestehende Inflation könne kein tragfähiges Argument für eine Erhöhung sein. Denn für die Bürgerinnen und Bürger seien Streitwerte unter 5.000 Euro gemessen am Durchschnittsverdienst, der im Jahr 2021 bei etwa 4.100 Euro brutto lag, verhältnismäßig hoch und der durchschnittliche Streitwert lag bei lediglich 2.000 Euro.
In ihrem Positionspapier wirft die BRAK daher eine Reihe von Fragen auf, die vor einer möglichen Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts aus ihrer Sicht unbedingt zu klären sind.
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Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) untersucht mit dem STAR-Bericht 2022 die Situation von nicht-anwaltlichem Fachpersonal in Kanzleien.
Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wurde 1993 von der BRAK ins Leben gerufen. In ihrem Auftrag untersucht das Institut für Freie Berufe (IFB) der Universität Erlangen-Nürnberg regelmäßig die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft. Die diesjährige Befragung widmete sich dem Einsatz von nicht-anwaltlichem Fachpersonal, also der Frage, wie die Anwaltschaft ihre Fachkräfte einsetzt. Wirtschaftliche Kennzahlen zur Anwaltschaft waren daher in der diesjährigen Umfrage nicht enthalten. Die STAR-Befragung wurde erstmals komplett digital durchgeführt.
Im Fokus der Untersuchung standen unbesetzte Stellen für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, aber auch für sonstiges Kanzleipersonal. Betrachtet wurden außerdem die Arbeitsbedingungen wie etwa Gehälter, erhaltene freiwillige Leistungen, Weiterbildung, Arbeitszeitgestaltung und Einsatzgebiete. Auch die Qualifikationen der Mitarbeitenden und die voraussichtliche Entwicklung des Personalbedarfs wurden erhoben. Zudem wurde insgesamt nach der Nutzung und den Einsatzbereichen von Legal Tech gefragt.
Zu den wichtigsten Ergebnissen zählt, dass gut 25 % der Kanzleien und Unternehmen unbesetzte Stellen vor allem im Bereich des nicht-anwaltlichen Fachpersonals, aber auch bei den sonstigen Büro- oder Schreibkräften hat. Bei Sozietäten mit mehreren Berufsträgern berichten sogar weit über 50 % von unbesetzten Stellen. Den künftigen Personalbedarf sieht gut die Hälfte der Befragten als gleichbleibend, gut 28 % gehen von einem steigenden Bedarf an nicht-anwaltlichem Büropersonal aus.
Die Ergebnisse der STAR-Untersuchung 2022 sind auf der BRAK-Website veröffentlicht. Eine eingehende Analyse dazu erscheint voraussichtlich in Heft 1/2023 der BRAK-Mitteilungen.
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Mit dem Data Free Flow with Trust-Konzept wollen die G7-Staaten zwischenstaatliche Datenaustausche befördern und insbesondere staatliche Datenzugriffe einheitlich regeln. Die BRAK verlangt, dass dabei das Mandatsgeheimnis umfassend geschützt bleibt.
Die G7-Staaten wollen ihre Datenschutzvorschriften harmonisieren und zwischenstaatliche Datenaustausche befördern. Die Datenschutzaufsichts- und Privacy-Behörden der G7-Staaten haben als Basis dafür das Konzept des Data Free Flow with Trust (DFFT) erarbeitet. Zu dessen Kern gehören einheitliche Regelungen für staatliche Datenzugriffe, etwa zur Verbrechensbekämpfung im digitalen Raum. Den Vorsitz des G7-Roundtable der Datenschutzaufsichts- und Privacy-Behörden führt, angelehnt an den Vorsitz Deutschlands über die G7 in diesem Jahr, der deutsche Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber.
Staatliche Datenzugriffe bergen das Risiko, Informationen aus Mandaten zu offenbaren. Auf diese Bedeutung der weiteren Beratungen im Rahmen der G7 hat BRAK-Vizepräsident André Haug den Bundesdatenschutzbeauftragten in einem Schreiben hingewiesen und ihn aufgefordert, sich für einen umfassenden Schutz des Mandatsgeheimnisses einzusetzen.
Dazu müssten Zugriffs- und Verwertungsverbote und weitere Sicherungsmechanismen implementiert werden. Datenzugriffe, bei denen – wie etwa im Rahmen der sog. Chatkontrolle hinreichende Sicherungsmechanismen nicht implementiert werden könnten, müssten unterbleiben. In keinem Fall dürfe das deutsche Schutzniveau unterlaufen werden. Auch mit Blick auf seine übrigen Beratungsmandate wird der BfDI an seine Pflicht zur schützenden Beachtung des Mandatsgeheimnisses erinnert, die auch im Erwägungsgrund 75 zur DSGVO verankert ist. Haug bot eine fachliche Unterstützung hierbei durch die BRAK an.
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Das Bundesfinanzministerium lässt derzeit Vorschriften evaluieren, welche die grenzüberschreitende Abgrenzung von Gewinnen zwischen Betriebsstätten und Unternehmen regeln. In einer Umfrage wird insbesondere die Expertise von Anwältinnen und Anwälten erbeten.
Die grenzüberschreitende Abgrenzung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, wurde lange international uneinheitlich gehandhabt. Der Betriebsstättenbericht der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aus dem Jahr 2010 hat hierfür einheitliche Standards geschaffen, um Doppelbesteuerungskonflikte und „weiße Einkünfte“ zu vermeiden. Durch § 1 V des Außensteuergesetzes (AStG) wurden diese in deutsches Recht umgesetzt und durch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) konkretisiert. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen nach § 90 III AO (sog. Verrechnungspreisdokumentation). Sie wurde 2017 infolge einer Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.
Auf Aufforderung des nationalen Normenkontrollrates bzw. auf Wunsch des Gesetzgebers evaluiert das zuständige Bundesministerium der Finanzen sowohl § 1 V AStG als auch die beiden Verordnungen im Rahmen einer sog. retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung. Durchgeführt wird die Evaluation durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Das BZSt bittet insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei ihrer Tätigkeit Erfahrungen mit den Regelungen des § 1 V AStG, der BsGaV oder der GAufzV sammeln konnten, an der Umfrage teilzunehmen. Es werden dafür keine genauen Fallzahlen benötigt. Vielmehr wird eine Einschätzung der neuen Regelungen auf der Grundlage der gemachten Erfahrungen erbeten.
Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 25 bis 30 Minuten. Bei längeren Unterbrechungen können die bis dahin eingetragenen Antworten über den Button "später fortfahren" gespeichert und die Umfrage später fortgesetzt werden.
Die Teilnahme an der Befragung ist bis zum 31.1.2023 möglich.
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Die Stiftung der hessischen Rechtsanwaltschaft schreibt einen Aufsatzwettbewerb für Nachwuchsjurist:innen aus. Beleuchtet werden soll die Frage, wie juristische Sprache sein soll.
Seit 2008 schreibt die Stiftung der hessischen Rechtsanwaltschaft jährlich einen Aufsatzwettbewerb für Jurastudierende, Promovierende sowie Rechtsreferendarinnen und -referendare aus. Dabei werden jeweils aktuelle Gesellschaftsthemen behandelt. Der Wettbewerb ist mit einem Preisgeld von insgesamt 10.000 Euro dotiert, die Beiträge werden in der Schriftenreihe der Stiftung veröffentlicht.
Das diesjährige Thema des Wettbewerbs lautet „Englisch, Gender-Deutsch oder Maschinen-Code. Brauchen wir eine neue Rechtssprache?“. Die Wettbewerbsbeiträge sollen Rechtssprache aus einer anderen Perspektive betrachten und sich etwa damit auseinandersetzen, für wen juristische Texte verständlich sein sollen, was sich durch Gendern ändert oder ob Englisch die künftige Amts- und Rechtssprache sein wird.
Die Beiträge sollen nicht mehr als 30 Seiten umfassen; genaue Formatvorgaben sind in den Ausschreibungsunterlagen enthalten. Bis zum 31.12.2022 können Beiträge eingereicht werden.
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