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KammerInfo

Ausgabe Nr. 21/2022, vom 08. November 2022

Inhaltsverzeichnis:

Konferenz zu Digitalisierung und Zugang zum Recht im Strafprozess – jetzt anmelden!

Die Herausforderungen der Digitalisierung für Anwaltschaft und Justiz im Strafprozess und der Zugang zur Verteidigung sind Thema der diesjährigen Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Die Konferenz findet am 11.11.2022 in Hannover statt.

Bereits zum fünften Mal veranstalten die BRAK und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Thematisch befasst sich die Konferenz in diesem Jahr mit den neuen Herausforderungen, die sich für die Anwaltschaft, aber auch die Justiz im Strafprozess ergeben. Dabei geht es um verschiedene Aspekte der Digitalisierung: Ton und Video-Aufzeichnungen, Öffentlichkeit, Transkription von Verhandlungen, Akteneinsicht, aber auch um rechtliche Fragen der Rekonstruktion von Verhandlungen sowie um Pflichtverteidigung und Zugang zum Recht.

Wie bereits bei den vorangegangenen Konferenzen findet auch in diesem Jahr wieder der Posterwettbewerb für den wissenschaftlichen Nachwuchs statt. Studierende, Doktorand:innen und Postdocs, die sich im weitesten Sinne mit dem Anwaltsrecht befassen, waren eingeladen, ihre Arbeiten in einem Poster darzustellen. Die drei besten Arbeiten werden im Rahmen der Konferenz vorgestellt und mit separaten Workshops begleitet. Die beste Arbeit wird mit einem Preis der BRAK ausgezeichnet.

Die Konferenz findet am 11.11.2022 als Präsenzveranstaltung im Conti-Hochhaus der Leibniz-Universität Hannover statt.

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Akteneinsichtsportal: Anmeldung jetzt mit beA-Karte möglich

Über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder sind elektronische Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugänglich. Seit Ende Oktober können sich Anwältinnen und Anwälte mit ihrer beA-Karte am Akteneinsichtsportal anmelden.

Anwältinnen und Anwälte können sich nunmehr mit ihrer beA-Karte am Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder anmelden. Über das Portal stellen die Gerichte und Staatsanwaltschaften von Bund und Ländern elektronisch geführte Gerichtsakten zur Verfügung. Bislang war eine Anmeldung am Portal nur mit Hilfe von zuvor vom Gericht vergebenen temporären Zugangsdaten möglich. Am 27.10.2022 wurde die Funktion zur Anmeldung mit der beA-Karte sowohl auf Seiten der Justiz freigeschaltet als auch im beA-System mittels eines Updates zur Verfügung gestellt.

Die Akteneinsicht erfordert, wie schon bisher bei auf Papier geführten Akten, eine vorherige Bewilligung durch das Gericht, welches das Verfahren führt. Das Gericht hinterlegt dann die betreffende elektronische Akte im Portal für die Anwältin oder den Anwalt, der/dem Akteneinsicht bewilligt wurde. Die Akte steht dann für deren/dessen beA-SAFE-ID zur Einsicht bereit.

Neben beA-Karten können auch beA-Softwarezertifikate genutzt werden, um sich am Akteneinsichtsportal anzumelden. Im ersten Schritt verwendet die Justiz allerdings nur die SAFE-IDs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. beA-Mitarbeiterkarten können aktuell noch nicht zur Anmeldung genutzt werden.

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Hintergrund:

Die Gerichte sind durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 verpflichtet, ab dem 1.1.2026 ihre Akten elektronisch zu führen. Die Umstellung ist in Bund und Ländern bereits im Gange, in vielen Ländern gibt es Pilotgerichte, in manchen wurden bereits ganze Gerichtszweige wie etwa die Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit auf elektronische Aktenführung umgestellt.

Das zentrale Akteneinsichtsportal startete im Herbst 2019.

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Geldwäschebeauftragte: neue Kammer-Empfehlung für Bestellung

Die BRAK hat eine neue Musteranordnung als Empfehlung für die Rechtsanwaltskammern zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten herausgegeben. Damit wurden die Änderungen für berufliche Zusammenschlüsse durch die „große BRAO-Reform“ berücksichtigt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre Musteranordnung für die Rechtsanwaltskammern nach § 7 III 1 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an die Neuregelungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht durch die „große BRAO-Reform“ angepasst. Die Musteranordnung dient als Empfehlung für die Kammern. Ihr Inhalt wurde von einer Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwaltskammern in Zusammenarbeit mit der BRAK erarbeitet und mit der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer abgestimmt. Diese erließen gleichlautende Anordnungen.

Rechtsanwält:innen und Kammerrechtsbeistände müssen grundsätzlich keinen Geldwäschebeauftragten bestellen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann jedoch gem. § 7 III GwG die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet. Nach der bisherigen Musteranordnung gem. § 7 III GwG hatten Kanzleien mit mehr als 30 Berufsträgern oder Berufsangehörigen sozietätsfähiger Berufe einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Die Anpassung der Musteranordnung wurde durch die „große BRAO-Reform“ notwendig. Durch sie wurde zum 1.8.2022 der Kreis sozietätsfähiger Berufe, mit denen Anwältinnen und Anwälte sich zu beruflicher Zusammenarbeit verbinden dürfen, erweitert. Nunmehr sind Zusammenschlüsse nicht mehr nur mit Patentanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen zulässig (§ 59c I Nr. 1-3 BRAO), sondern auch mit Angehörigen anderer, in § 1 II PartGG genannter freier Berufe (§ 59c I Nr. 4 BRAO). Letztere werden nach der neuen Musteranordnung jedoch bei der Zahl der Berufsträger nicht berücksichtigt. Für die Berücksichtigung spielt keine Rolle, ob die betreffende Person an der Sozietät beteiligt, dort angestellt oder in freier Mitarbeit tätig ist.

Grund dafür, dass ab 30 Berufsträgern oder Berufsangehörigen sozietätsfähiger Berufe die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten angeordnet wird, ist, dass in Einheiten jedenfalls ab dieser Größe aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Organisationsstruktur eine erhöhte Gefahr von Informationsverlusten besteht. Dies erhöht die Gefahr, unerkannt für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Daher bedarf es eines Ansprechpartners sowohl für die Kanzleiangehörigen als auch für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden.

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Freie Berufe: gemeinsames Projekt gegen Ausbildungs-Abbruch

Ein Mentoringprogramm will verhindern, dass künftige Fachkräfte ihre Berufsausbildung abbrechen. Ehrenamtliche aus freien Berufen, Industrie, Handel und Handwerk begleiten und unterstützen dabei Azubis.

Mit dem „Projekt zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen“ (VerA) soll verhindert werden, dass künftige Fachkräfte ihre Berufsausbildung abbrechen. Das Mentoringprogramm sieht vor, dass erfahrene ehemalige Berufsträger Auszubildende unterstützen, bei denen ein Abbruch der Ausbildung im Raum steht, etwa indem sie beim Erlernen der Fachtheorie helfen oder soziale Kompetenzen fördern.

Das Projekt wird vom Senior Experten Service in enger Partnerschaft mit dem Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB), dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag sowie dem Zentralverband des Deutschen Handwerks durchgeführt und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziell gefördert. Über 7.000 Senior Experten, auch aus den freien Berufen, engagieren sich bereits ehrenamtlich in dem Projekt.

Die Ausbildungsbegleiter werden auf Anregung der Ausbildungsberater der regionalen Kammern tätig. Die Kammern bleiben somit erste Anlaufstelle für Azubis, Arbeitgeber und Berufsschulen. Die Unterstützung durch die Senior Experten ist sowohl für die Azubis als auch für die Ausbildungspraxis oder -kanzlei kostenfrei. Sie ist zunächst auf ein Jahr begrenzt, kann aber bis zum Ende der Ausbildung verlängert werden.

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Asylverfahren: scharfe Kritik der BRAK an Reformplänen

Das Bundesinnenministerium will die Verwaltungsgerichte in asylrechtlichen Klageverfahren entlasten. Aus Sicht der BRAK beschneidet der Gesetzentwurf ohne Not Verfahrensrechte und ist nicht zu Ende gedacht.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren will das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Verwaltungsgerichte und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlasten. Dazu sollen unter anderem Gerichtsverfahren beschleunigt und das behördliche Asylverfahren durch den Wegfall der Regelüberprüfung von Asylbescheiden entschlackt werden. Außerdem soll eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt werden. Asylverfahren zu beschleunigen ist eines der Ziele, die sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag gesetzt hatten.

An dem Entwurf übt die BRAK scharfe Kritik. Die Neuregelungen seien nahezu ausschließlich einschränkend und verkürzten Verfahrensrechte allein aus Beschleunigungsgründen. Daraus spreche eine Misstrauenspolitik gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. So würden etwa bedingte Beweisanträge zum Regelfall gemacht, wodurch eine Stellungnahme zu einer Ablehnung des Beweisantrags unmöglich werde. Die Berufungszulassungsgründe würden, entgegen langjähriger Forderungen von Migrationsrechtler:innen, nicht erweitert. Stattdessen werde der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ Tür und Tor geöffnet. Ein Urteil, an dessen Richtigkeit ernsthafte Zweifel bestehen, bleibe somit unangreifbar. Im Ergebnis würden diese Änderungen dazu führen, dass sich die Gerichte auf massiv ansteigende Eilantragsverfahren im Asylrecht einstellen müssen – was dem Ziel des geplanten Gesetzes widerspreche.

Die Änderungen sind aus Sicht der BRAK überflüssig, da sie nicht zielführend seien und zum Teil lediglich die Asylverfahrensrichtlinie kopieren würden. Es bestehe kein Bedarf (mehr) für schnellere, sondern vielmehr für vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sorgfältig geführte Verfahren mit rechtmäßigen Bescheiden. Gleiches gelte für die Gerichtsverfahren. Weitere Spezialgesetze, die Verfahrensrechte einschränken, seien nicht zielführend.

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Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs: BRAK nimmt Stellung

Der Europarat arbeitet an einer Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs. In Vorbereitung auf eine Arbeitssitzung des Europarats Mitte November hat die BRAK sich mit dem Entwurf befasst.

Weil sich auch in den Mitgliedstaaten des Europarats in den letzten Jahren Angriffe auf Anwältinnen und Anwälte häuften, arbeitet der Europarat an einem „Future Legal Instrument on the Protecion of the Profession of Lawyer.“ Ein bindendes internationales oder europäisches Übereinkommen speziell für den Anwaltsberuf existiert derzeit nicht, obwohl die Anwaltschaft eine Schlüsselrolle bei der Wahrung und Verteidigung rechtsstaatlicher Prinzipien spielt.

Der Europarat hat Anfang des Jahres 2022 eine Arbeitsgruppe (Committee of Experts on the Protection of Lawyers (CJ-AV)) eingesetzt, die aus Vertreter:innen von 15 Mitgliedstaaten besteht. Ihre Aufgabe ist es, ein rechtliches Instrument zu erarbeiten, das den Schutz des Anwaltsberufs ebenso wie das Recht auf ungehinderte Berufsausübung stärkt.

Im Vorfeld der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 8.-11.11.2022 hat die BRAK auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz zum derzeitigen Stand des Entwurfs des neuen Rechtsinstruments Stellung genommen. Darin betont sie, dass ein „Mehrwert“ gegenüber den vorhandenen Regelwerken, die nur empfehlenden Charakter haben, geschaffen werden müsse. Eine rechtsverbindliche und umfassende Konvention solle den Schutzstandard in Zukunft möglichst verbessern und detailliertere Regelungen enthalten. Dadurch soll das neue Rechtsinstitut für schutzsuchende Rechtsanwält:innen und Rechtsanwaltsvereinigungen praktisch handhabbarer werden und gerade für rechtliche Auseinandersetzungen mit staatlichen Stellen, auch vor Gericht, eine verbindliche Grundlage bilden.

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Rule of Law Index 2022 – leichte Verschlechterung für Deutschland

Die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland hat sich im vergangenen Jahr leicht verschlechtert. Das konstatiert der Ende Oktober veröffentlichte Rule of Law Index des World Justice Projects. Weltweit zählt Deutschland jedoch weiterhin zu den führenden Staaten.

Das World Justice Project hat am 26.10.2022 die diesjährige Ausgabe seines Rule of Law Index veröffentlicht. Der jährlich erscheinende Rechtsstaatlichkeitsindex liefert umfangreiche Daten zum globalen Stand der Rechtsstaatlichkeit. Die Untersuchung deckt insgesamt 140 Staaten ab und basiert auf Befragungen von 154.000 Haushalten und 3.600 Akteuren der Justiz. Auch die BRAK hatte dem World Justice Project Datenmaterial zur deutschen Anwaltschaft zur Verfügung gestellt. Die erhobenen länderspezifischen Daten ermöglichen einen umfangreichen zwischenstaatlichen und globalen Vergleich der Rechtsstaatlichkeit. Sie sollen politischen Entscheidungsträgern, Wissenschaftler:innen, der Zivilgesellschaft sowie Justiz und Anwaltschaft bei der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und beim Anstoßen notwendiger Reformen helfen.

Weltweit zeigt der Index eine Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit in der Mehrzahl der Länder; damit setzt sich die Tendenz der letzten Jahre fort. Zu beobachten sind vielerorts u.a. geschwächte Beschränkungen staatlicher Befugnisse, durch zunehmenden Autoritarismus erodierende Grundrechte sowie eine Verschlechterung der Ziviljustiz, etwa durch Verzögerungen von Verfahren und durch die Schwächung von Durchsetzungsmechanismen. Die stärksten Verschlechterungen waren im Sudan, Myanmar, Haiti, Afghanistan und Nicaragua zu verzeichnen. Die deutlichsten Verbesserungen der Rechtsstaatlichkeit weisen Honduras, Kosovo, Belize, Moldawien und die USA auf. Die besten Gesamtergebnisse erzielten Dänemark, Norwegen und Finnland.

Deutschland belegt global den sechsten Rang. Damit zählt es weiterhin zu den weltweit führenden Staaten, verschlechterte sich aber im Vergleich zum Vorjahr um einen Rang. Auch im Vergleich mit Europa und den Vereinigten Staaten belegt Deutschland Platz sechs bei insgesamt 31 Staaten. Im direkten Vergleich der Ziviljustiz befindet sich Deutschland sogar auf Platz 4, hinter Dänemark, Norwegen und den Niederlanden. Im Bereich der Strafjustiz befindet sich Deutschland auf Platz 6. Dort sowie in den Bereichen Ziviljustiz und Sicherheit & Ordnung verschlechterte sich die Bewertung gegenüber dem Vorjahr leicht.

Weiterführende Links:

Hintergrund:

Das World Justice Project ist eine unabhängige, gemeinnützige Organisation, die im Jahr 2006 auf Initiative der American Bar Association gegründet wurde.

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BAG: Einfache elektronische Signatur bei Einzelanwalt

Wer als Anwältin oder Anwalt ein Dokument aus dem eigenen beA einreicht, muss zur Formwahrung eine einfache elektronische Signatur anfügen, also den eigenen Namen unter den Schriftsatz setzen. Das BAG hat kürzlich entschieden, dass bei einem Einzelanwalt statt des Namens auch „Rechtsanwalt“ genügt.

Das BAG hat die Anforderungen präzisiert, die für Einzelanwältinnen und -anwälte bei der Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges für die Einreichung von Schriftsätzen gelten. Als einfache Signatur ließ es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss anstelle des eigentlich erforderlichen Namens auch genügen, dass der Schriftsatz eines Einzelanwalts mit „Rechtsanwalt“ abgeschlossen wurde.

Um im elektronischen Rechtsverkehr ein Dokument wirksam bei Gericht einzureichen, muss es nach § 130a III ZPO und den Parallelregelungen in den anderen Verfahrensordnungen (hier: § 46c III ArbGG) von der den Schriftsatz verantwortenden Anwältin bzw. dem verantwortenden Anwalt qualifiziert elektronisch signiert sein. Alternativ kann die Anwältin bzw. der Anwalt den Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg, insb. mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), einreichen. Dazu muss sie/er das Dokument mit einer einfachen Signatur versehen und es selbst aus dem eigenen beA absenden. Eine einfache Signatur erfordert, dass der Name der signierenden Person in Schriftzeichen wiedergegeben wird. Damit soll erkennbar sein, wer den Schriftsatz verantwortet.

Wenn aus dem Briefkopf ersichtlich ist, dass es sich um einen Einzelanwalt handelt, werde dieser Zweck auch durch den Vermerk „Rechtsanwalt“ als Abschluss des Schriftsatzes hinreichend erfüllt, befand das BAG nun. Denn hierdurch werde ohne Weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung sei und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernehme.

Das BAG hat daher die Nichtzulassungsbeschwerde eines Einzelanwalts für zulässig gehalten, die lediglich mit „Rechtsanwalt“ unterzeichnet war. Die Beschwerde, mit welcher der Rechtsanwalt sich gegen die Abweisung eines Kündigungsschutzantrags gegen eine außerordentlich fristlose Kündigung gewandt hatte, hatte auch in der Sache Erfolg.

Der BGH hatte hingegen „Rechtsanwältin“ am Ende des Schriftsatzes in einer aktuellen Entscheidung nicht als einfache Signatur genügen lassen. Wie das BAG legt auch der BGH zugrunde, dass die einfache Signatur es ermöglichen soll, ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei zuzuordnen, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. In dem von BGH entschiedenen Fall handelte es sich jedoch nicht um eine Einzelkanzlei, sondern um eine Sozietät mit mehreren Berufsträgern; eine eindeutige Zuordnung, wer den Schriftsatz verantwortet, war deshalb aus Sicht des BGH nicht möglich.

Weiterführende Links:

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm November 2022

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für November 2022 finden Sie hier:

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Nachrichten aus Brüssel

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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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