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KammerInfo

Ausgabe Nr. 19/2022, vom 10. Oktober 2022

Inhaltsverzeichnis:

beA für Berufsausübungsgesellschaften: BRAK und DAV empfehlen qualifizierte elektronische Signatur

Rechtsanwaltsgesellschaften, die Schriftsätze aus ihrem beA-Gesellschaftspostfach einreichen wollen, empfehlen BRAK und DAV, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Sie geben ferner Hinweise zur Durchführung und Dokumentation des Versands ohne qualifizierte Signatur. Hintergrund ist eine bislang ungeklärte Rechtsfrage.

Gemäß § 130a IV ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen stellt auch das beA einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft seit dem 1.8.2022 einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 59l II BRAO i.V.m. § 23 III RAVPV können berechtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher grundsätzlich elektronische Dokumente aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam einreichen.

Aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz ist es derzeit nicht möglich, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird daher nur die Information übertragen, dass eine gem. § 23 III RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, so dass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften liegt noch nicht vor.

Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen BRAK und Deutscher Anwaltverein (DAV) daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.

Für den Fall, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten das Kanzlei-beA als sicherer Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die oder der das elektronische Dokument zeichnet, sich auch selbst am Kanzlei-beA angemeldet hat und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lässt sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat.

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Ukrainische Anwaltschaft dankt für Unterstützung durch deutsche Anwält:innen

Die ukrainische Anwaltschaft hat BRAK-Präsident Dr. Wessels, stellvertretend für alle Kolleginnen und Kollegen in Deutschland, zum Dank für die bisherige Unterstützung mit dem Orden „Schutz der Anwaltschaft“ geehrt.

Das 5. Internationale Anwaltsforum der BRAK am 29. und 30.9.2022 versammelte die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsident:innen von Anwaltskammern  und -organisationen aus 35 Nationen. Eines der Hauptthemen des Forums war die Rolle der Anwaltschaft und der Justiz in Krisenzeiten. Bewegende Berichte über die Situation in ihren Heimatländern lieferten dabei unter anderem Lidiya Izovitova, Präsidentin der Ukrainian National Bar Association, und Djamshid Turdaliev, Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer der Republik Usbekistan.

Izovitova schilderte vor allem die Bedrohungen, denen sich die ukrainische Anwaltschaft fortwährend ausgesetzt sieht. Im Anschluss an ihre Rede ließ sie nicht nur der BRAK, sondern der gesamten deutschen Anwaltschaft eine besondere Ehre zuteilwerden: Zum Dank für die bisherige tatkräftige Unterstützung durch die deutsche Anwaltschaft verlieh sie BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels – stellvertretend für alle deutschen Kolleginnen und Kollegen – den Orden „Schutz der Anwaltschaft”. Wessels bedankte sich im Namen aller Kolleginnen und Kollegen und sicherte auch für die Zukunft volle Unterstützung zu.

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Anwaltsgebühren: BRAK fordert lineare RVG-Erhöhung

Die gesetzliche Anwaltsvergütung muss dringend linear erhöht werden, um der rasanten Inflation und den steigenden Energiekosten für die Anwaltschaft etwas entgegenzusetzen. Das fordert das Präsidium der BRAK in einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

Die BRAK setzt sich weiter für die aus ihrer Sicht dringend erforderliche Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung ein. Diese hält sie angesichts der extrem steigenden Energiepreise, der rasanten Inflation und wegen der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fehlenden Möglichkeit einer individuellen Preisanpassung für dringend erforderlich.

In einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat das BRAK-Präsidium deshalb eine substanzielle lineare Erhöhung der Anwaltsgebühren gefordert und zudem ausführlich erläutert, weshalb die Gebühren regelmäßig angepasst werden müssen. Die im Jahr 2021 erfolgte Anpassung der Gebühren sei nur ein erster, wichtiger Schritt in die richtige Richtung gewesen, habe aber nur eine teilweise Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung der vorangegangenen sieben Jahre gebracht. Die Belastung der Anwaltschaft unter anderem durch gestiegene Lohn- und Mietkosten sowie durch die Auswirkungen der Inflation sowie gestiegene Energiekosten sei inzwischen jedoch deutlich gestiegen. In den bislang drei Entlastungspaketen der Bundesregierung u.a. zur Sicherstellung einer bezahlbaren Energieversorgung seien bedauerlicherweise keine Maßnahmen zur Entlastung der Anwaltschaft enthalten; das lasse ihre Systemrelevanz und ihre besondere Stellung als Organ der Rechtspflege außer Acht.

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Insolvenzverwalter: Kompromiss für Berufsrecht in Sicht?

Wie das Berufsrecht für Insolvenzverwalter:innen geregelt werden soll, ist seit Jahren in der Diskussion. Bei einer Gesprächsrunde im Bundesjustizministerium unterbreiteten BRAK und Insolvenzverwalterverbände jüngst einen Konsensvorschlag für eine zentrale Stelle unter dem Dach der BRAK.

Nach der derzeitige Rechtslage obliegt es grundsätzlich den einzelnen Insolvenzrichterinnen und -richtern, eine eigene Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter zu erstellen und zu pflegen. Nicht nur Berufsträger und Insolvenzgerichte, sondern auch die Justizministerkonferenz empfindet dies als unbefriedigend. Daher werden seit Jahren unterschiedliche Modelle für ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter:innen diskutiert. Die Justizministerkonferenz sprach sich im Herbst 2021 dafür aus, eine zentrale Vorauswahlliste zu schaffen, die durch eine behördliche Stelle geführt wird. Einer derartigen staatlichen Aufsicht steht die BRAK kritisch gegenüber. Zwischen den verschiedenen Kammern und Insolvenzverwalterverbänden sowie den Vertreter:innen der Insolvenzgerichte ist umstritten, ob die Aufsicht einer staatlichen Stelle übertragen werden soll oder der Selbstverwaltung, und wie diese Stelle zusammengesetzt und organisatorisch aufgehängt sein soll. Die BRAK hatte bereits in der Vergangenheit vorgeschlagen, die Insolvenzverwalter:innen unter das Dach der BRAO zu holen und die Aufsicht bei den Rechtsanwaltskammern anzusiedeln, da ohnehin etwa 95 % der Insolvenzverwalter:innen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.

Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an einem „Berufsrecht für Insolvenzverwalter und andere insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Amtsträger“. Mitte September lud es Kammern, Verbände und Vertreter der Länder zu einer Gesprächsrunde, an der für die BRAK Vizepräsidentin Ulrike Paul teilnahm. Das Ministerium soll, wie das Insolvenz- und Restrukturierungs-Fachmagazin INDat Report berichtet, zu erkennen gegeben haben, dass man einen recht konkreten Regelungsvorschlag erarbeitet habe, der das Bundesamt für Justiz als zentrale Aufsichtsbehörde vorsehe. BRAK und Invsolvenzverwalterverbände unterbreiteten daraufhin überraschend einen Konsensvorschlag, der eine zentrale Stelle unter dem Dach der BRAK vorsieht. Der Meinungsbildung in der BRAK-Hauptversammlung könne man dabei nicht vorgreifen, wie Paul gegenüber dem INDat Report betont. Die Aufsicht über die Insolvenzverwalter:innen durch das Bundesamt für Justiz hält sie jedoch für fernliegend. Die BRAK werde weiter daran arbeiten, eine für die Berufsträger befriedigende Lösung zu finden.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Oktober 2022

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm von Oktober 2022 finden Sie hier:

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