Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 13/2022, vom 15. Juli 2022

Inhaltsverzeichnis:

Anderkonten: BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul zum aktuellen Stand

Zu Jahresbeginn kündigten zahlreiche Banken die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten. Die BRAK setzt sich bei Ministerien, BaFin und Banken für eine Lösung ein. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul berichtet den aktuellen Stand der Dinge.

Ausgangspunkt der Kündigungen war eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für den Bankensektor. Diese führte zu einer geänderten Risikoeinschätzung anwaltlicher Sammelanderkonten in Bezug auf Geldwäscherisiken durch die Banken. Die Kündigungen stellten zahlreiche Anwältinnen und Anwälte vor Probleme, da sie berufsrechtlich zur Separierung von Fremdgeldern verpflichtet sind.

Die BRAK hatte sich umgehend in Gesprächen und Schreiben mit dem Bundesfinanzministerium, dem Bundesjustizministerium, der BaFin sowie der Bankwirtschaft in Verbindung gesetzt. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Sammelanderkonten mit praktisch handhabbarem Aufwand für die Geldwäscheprüfung geführt werden können.

Im Interview erläutert BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul die Hintergründe der Kündigungen und berichtet, welche konkreten Schritte von Seiten der Ministerien, der BaFin, aber auch der BRAK geplant sind, um die problematische Situation aufzulösen.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Strafprozess: Statement der BRAK zur erweiterten Unterbrechung von Hauptverhandlungen

Wegen der Corona-Beschränkungen wurden im März 2020 die Möglichkeiten erweitert, strafgerichtliche Hauptverhandlungen zu unterbrechen. Die Regelung war befristet und wurde mehrfach verlängert; sie lief Ende Juni aus. Eine Wiedereinführung bei erneutem Aufflammen der Pandemie sieht die BRAK kritisch.
 

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das am 28.3.2020 in Kraft trat, wurde in § 10 EGStPO eine erweiterte Möglichkeit geschaffen, strafgerichtliche Hauptverhandlungen zu unterbrechen. Die Regelung war befristet; nach mehrfacher Verlängerung lief sie zum 30.6.2022 aus.

Für den Fall, dass der Gesetzgeber künftig erneut die Einführung einer Vorschrift zur Hemmung der Unterbrechung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus für erforderlich erachten sollte, hält die BRAK eine Reihe von Einschränkungen für unumgänglich. Diese hat sie in einer aktuellen Stellungnahme formuliert.

Danach sollen mögliche Unterbrechungsgründe konkret benannt und die Unterbrechung entsprechend den Maßnahmen in anderen Lebensbereichen, wie etwa Quarantäne, beschränkt werden. Ferner solle die Höchstdauer der Hemmung entsprechend der Dauer der gesetzlichen Quarantäne verkürzt werden. Die Regelung müsse zudem auf Fälle beschränkt werden, in denen die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden habe. Auf Haftsachen dürfe die Regelung nicht angewandt werden; zumindest müsse aber die Untersuchungshaft in solchen Fällen beschränkt werden. Und schließlich dürfe die Hemmungsregelung nicht wiederholt in einer Sache angewendet werden.

Den Hintergrund für die Forderungen der BRAK bilden die umfangreichen praktischen Erfahrungen, die in den vergangenen zwei Jahren gemacht worden seien und die resultierende Probleme deutlich gemacht hätten. Ausfälle der Hauptverhandlung hätten hauptsächlich darauf beruht, dass Prozessbeteiligte unter Quarantäne standen. Die Anwendung der Hemmungsregelung dürfe jedenfalls nicht über den Umfang hinausgehen, in dem auch in anderen Lebensbereichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Pandemie getroffen würden. Der Beschleunigungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime dürften nicht ohne Not noch weiter aufgeweicht werden. Gerade der in Art. 6 I 1 EMRK und Art. 2 II 2 GG abgesicherte Beschleunigungsgrundsatz diene dem Interesse des Beschuldigten, in möglichst kurzer Zeit über einen gegen ihn erhobenen Strafvorwurf endgültige Gewissheit zu haben. Und dieses Interesse wiege in Zeiten einer Pandemie nicht geringer, sondern bestehe im Gegenteil in besonderer Weise.

Bereits mit Präsidentenschreiben vom 25.5.2020 an das damalige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, hatte die BRAK gefordert, sicherzustellen, dass es in einem Prozess nicht zu einer mehrfachen Anwendung der Hemmungsvorschrift kommt. Die damals geäußerten Bedenken haben sich seitdem in der Praxis bestätigt.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BSG: Auch als Geschäftsführer angestellte Anwälte sind sozialversicherungspflichtig

Wer als Anwalt als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig ist, ist sozialversicherungspflichtig. Denn selbstständig tätig ist per se jeder Anwalt, sondern nur, wer über die Geschicke des Unternehmens bestimmen kann; ansonsten greift die Sozialversicherungspflicht, entschied das Bundessozialgericht kürzlich.
 

Geklagt hatten fünf Rechtsanwälte, die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind, gegen die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund, sie seien sozialversicherungspflichtig. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund zuvor die Versicherungspflicht der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung festgestellt. Die Kläger beriefen sich demgegenüber auf ihre Selbstständigkeit und verwiesen dazu auf die Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege; die BRAO gewährleiste in § 59f IV ausdrücklich ihre Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit auch als Geschäftsführer einer Anwaltsgesellschaft.

Mit ihrer Argumentation konnten die Anwälte weder das SG Mannheim noch das LSG Baden-Württemberg überzeugen. Denn keiner der Kläger habe in der GmbH über eine Sperrminorität verfügt. Allein die Ausübung eines freien Berufs bewirke nicht ihre Selbstständigkeit. Zudem seien sie in den Betrieb gewesen und auch ihre Geschäftsführervertrag sprächen für eine abhängige Beschäftigung.

Die Revision der Kläger hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Ansicht des BSG greifen auch für sie die allgemeinen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geltenden Maßstäbe. Danach unterliegen sie aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und das Verbot von Einflussnahmen durch Weisungen nach § 59f IV BRAO schlössen eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht kategorisch aus. Vielmehr komme es in Rechtsanwaltsgesellschaften – ebenso wie in anderen beruflichen Zusammenschlüssen wie etwa einer PartG oder GbR – durchaus vor, dass die Berufskollegen für die Berufsausübung Vorgaben machten. § 59f IV BRAO stelle insofern wegen des aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Weisungsrechts der Geschäftsführer lediglich die fachliche Unabhängigkeit klar, versetze aber keinen Anwalt in die Lage, über das unternehmerische Geschick der GmbH wie ein Unternehmensinhaber zu entscheiden.

Die Entscheidung wird in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Aktive beA-Nutzungspflicht: Bilanz nach dem ersten halben Jahr

Seit sechs Monaten gilt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke zieht in Libra Rechtsbriefing eine kritische Bilanz zum Stand des elektronischen Rechtsverkehrs in Anwaltschaft und Justiz.
 

Im juristischen Online-Magazin Libra Rechtsbriefing zieht BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke eine kritische Bilanz zum Stand des elektronischen Rechtsverkehrs, nachdem nun seit einem guten halben Jahr die aktive Nutzungspflicht für Anwältinnen und Anwälte gilt. Anhand eines Fallbeispiels aus der Praxis zeigt er, an welchen Stellen es bei der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs noch hakt und weshalb manche Gerichte zu Druckstraßen wurden.

Er weist dabei insbesondere auf eine Diskrepanz hin: Die Anwaltschaft sei in Vorleistung getreten, denn sie habe bereits seit dem 1.1.2018 die Pflicht, die für das beA erforderliche Technik vorzuhalten und die Posteingänge im beA zur Kenntnis zu nehmen. Seit dem 1.1.2022 müsse die Anwaltschaft Dokumente elektronisch an Gerichte übermitteln. Demgegenüber seien elektronische Gerichtsakten erst ab dem 1.1.2026 verpflichtend. Es sei absehbar gewesen, dass die Verarbeitung elektronischer Kommunikation ohne elektronische Gerichtsakte zu den jetzt eingetretenen Problemen führt.

Niemand solle sich täuschen, warnt Lemke: Auch Ideen zur Einführung beschleunigter Online-Verfahren werden sich nicht ohne hinreichende elektronische Ausstattung der Gerichte verwirklichen lassen. Die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs gelinge nur im engen Schulterschluss zwischen Anwaltschaft und Justiz – und mit entsprechender Förderung durch den Bund über einen neuen Pakt für den Rechtsstaat.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Was tun gegen den ReFa-Mangel?

Die Ausbildungszahlen bei den Rechtsanwaltsfachangestellten gehen weiter zurück. Doch es gibt Lösungsansätze. Dr. Christoph Möllers, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Berufsbildung, kommt zu diesem schwierigen Thema in der LTO-Karriere zu Wort.
 

Ein aktueller Beitrag in der LTO-Karriere beleuchtet die Situation der Berufsausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Die Zahl der Auszubildenden sinke seit zwei Jahrzehnten. Über die Gründe hierfür und mögliche Lösungsansätze spricht unter anderem Dr. Christoph Möllers, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Berufsbildung. Aus seiner Sicht hätte die Anwaltschaft in Sachen Vergütung der ReFas nachgelegt, reiche aber an die hohen Ausbildungsgehälter im öffentlichen Dienst nicht heran. Für Möllers und Ronja Tietje, Vorstandsmitglied bei der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., sind die Gründe, warum Kanzleien nicht die erste Wahl für junge Menschen seien, vielschichtig. Eine andere Mentalität und mangelnde Perspektiven für Fortbildung und Karriere nennen sie als wichtige Faktoren. Möllers setzt dem entgegen, dass genau deshalb gerade die Rechtsfachwirt-Verordnung überarbeitet und zum Bachelor Professional umgearbeitet werde. Auch über duale Studiengänge, wie sie etwa in Baden-Württemberg für Gerichtsvollzieherinnen von Gerichtsvollzieher bereits eingeführt worden seien, denke man nach.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Star-Umfrage 2022

Wie Sie bereits wissen, ist seit Ende April 2022 die aktuelle Version der STAR Befragung online zugänglich. Dabei ist eines der zentralen Themen der Einsatz des nicht-juristischen Fachpersonals in den Kanzleien. Die Beantwortung der Fragen benötigt etwa 10 bis 15 Minuten Ihrer Zeit, erfolgt komplett digital und es sind keine wirtschaftlichen Kennzahlen der Kanzlei erforderlich.
Da der Erfolg der Befragung und die Qualität der generierten Erkenntnisse erheblich von der Zahl der Teilnehmer abhängt, möchten wir Sie nochmals um Ihre Unterstützung bitten.

Die Befragung ist noch bis zum 31.07.2022 unter folgendem Link zugänglich:

www.t1p.de/star2022

Wenn Sie bereits teilgenommen haben, vielen Dank hierfür!

Sollten Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf zum Thema ‚Forschung zur Anwaltschaft‘ haben, wenden Sie sich gerne an die Studienleitung des IFB, Frau Nicole Genitheim (nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de)

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!