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KammerInfo

Ausgabe Nr. 12/2022, vom 06. Juli 2022

Inhaltsverzeichnis:

Umfrage: Reformansätze für die juristische Ausbildung

Mit einer Umfrage will das Projekt iur.reform Optionen zur Reform der juristischen Ausbildung zur Diskussion stellen und damit die Ansichten von Juristinnen und Juristen aus allen Berufsgruppen bündeln.

Praktische Probleme bergen sowohl das juristische Studium als auch das Referendariat. Dennoch hat sich die juristische Ausbildung über 150 Jahre lang kaum verändert, obwohl allein in den letzten 20 Jahren über 250 Zeitschriftenbeiträge mit konkreten Reformvorschlägen veröffentlicht wurden.

Das Projekt iur.reform – getragen von jungen Juristinnen und Juristen in verschiedenen Phasen der Ausbildung bzw. an Anfang des Berufslebens – will einen Diskurs über diese Reformvorschläge anstoßen, über alle Gruppen von Juristinnen und Juristen hinweg. Die bisherigen Diskurse seien jeweils nur innerhalb der einzelnen Interessengruppen geführt worden; dies will iur.reform aufbrechen.

In einer Umfrage hat das Team von iur.reform über 40 besonders häufig diskutierte Vorschläge für Reformen der juristischen Ausbildung zusammengetragen und möchte die Einschätzungen von Juristinnen und Juristen aus allen Berufsgruppen und -stadien dazu erfahren. Die Ergebnisse sollen in Form einer Studie veröffentlicht werden.

Die Teilnahme an der Umfrage erfolgt anonym und ist noch bis zum 17.7.2022 möglich.

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Aufenthaltsrecht: Perspektive für langjährig Geduldete

Menschen, die länger als fünf Jahre in Deutschland geduldet wurden, aber gut integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben, sollen künftig die Chance auf einen legalen Aufenthaltsstatus erhalten. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums vor.

Mit dem vom Bundesministerium für Inneres und Heimat Ende Mai vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts soll Menschen, die seit Längerem in Deutschland geduldet wurden, die Chance auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis eröffnet werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor, dass mit der neuen Chancen-Aufenthaltserlaubnis innerhalb eines Jahres die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthaltstitel erworben werden können.

Voraussetzung ist, dass die betreffenden Menschen zum Stichtag 1.1.2022 seit mehr als fünf Jahren in Deutschland geduldet wurden oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland waren. Sie müssen zudem integriert sein und sich rechtstreu verhalten haben, d.h. es darf zu keiner Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat gekommen sein. Belegen müssen sie ferner die Sicherung ihres Lebensunterhalts, Deutschkenntnisse sowie einen Identitätsnachweis. Gelingt der Nachweis der Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nicht, sollen die Betroffenen in den aufenthaltsrechtlichen Status der Duldung zurückfallen. Der Entwurf sieht zudem Regelungen für Familienangehörige und für volljährig gewordene Kinder vor.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Intention, den zum Stichtag Geduldeten diese Chance zu gewähren. Der frühzeitige Zugang zur Sprachförderung erleichtere die Aufnahme einer Beschäftigung, fördere die Integration und wirke dem Fachkräftemangel entgegen. Auch die Verkürzung der Voraufenthaltsdauer in §§ 25a, 25b AufenthG begrüßt die BRAK ausdrücklich.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis regt die BRAK jedoch Änderungen und Klarstellungen bei einigen der im Entwurf enthaltenen Regelungen an. Scharfe Kritik übt die BRAK daran, dass nach dem Entwurf auch Straftaten naher Familienangehöriger als Ausschlussgrund für ein Chancen-Aufenthaltsrecht gelten sollen. Dies sei unsozial und eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden „Sippenhaft“.

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die Abschiebehaft in bestimmten Fällen von drei auf sechs Monate verlängert werden können soll. Dies lehnt die BRAK entschieden ab. Die Abschiebehaft dürfe nur als letztes Mittel angewendet werden, die Freiheitsentziehung müsse so kurz wie möglich gehalten werden. Die Ausländerbehörden müssten vor Beantragung der Haft konkrete Alternativen prüfen. Für den Fall, dass die Verlängerung der Abschiebehaft beibehalten werden soll, hält die BRAK es für unabdingbar, dann eine Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung für Menschen in Abschiebehaft einzuführen.

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Amtsgerichte: Zuständigkeitsstreitwert soll überprüft werden

Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien prüft im Auftrag der Justizministerkonferenz, ob der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden soll. Das hätte auch Auswirkungen auf die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien unter Federführung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz prüft, ob der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind (§ 23 Nr. 1 GVG) erhöht werden soll. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hatte in ihrer Sitzung im November 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Arbeitsgruppe hat nunmehr ihre Arbeit aufgenommen.

Überprüft werden sollen neben dem Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte in Zivilsachen auch weitere Zuständigkeitsstreitwerte, insbesondere die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO, die Berufungswertgrenzen des § 511 II Nr. 1 ZPO und des § 64 II lit. b ArbGG sowie die Wertgrenzen für verschiedene Beschwerdeverfahren (etwa nach § 567 II ZPO, §§ 66 II 1, 68 I 1 GKG, § 81 II 1 GNotKG, §  33 III 1 RVG). Die Arbeitsgruppe soll bei ihrer Prüfung auch die personalwirtschaftlichen und gerichtsorganisatorischen Folgen berücksichtigen.

Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte wurde zuletzt im Jahr 1993 erhöht. Die Justizministerkonferenz sieht die Möglichkeit von inflationsbedingten Verschiebungen im Geschäftsanfall zwischen Amts- und Landgerichten. Diese Entwicklung kann sich in den kommenden Jahren fortsetzen, zumal infolge der seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erhöhten Inflation.

Eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte hätte spürbare Auswirkungen für die Anwaltschaft. Denn für zivilrechtliche Streitigkeiten vor den Amtsgerichten ist die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt nicht vorgeschrieben. Erst für Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ist eine anwaltliche Vertretung nach § 78 ZPO erforderlich.

Die Anwaltschaft soll nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz zu gegebener Zeit einbezogen werden. Die BRAK wird die Überlegungen kritisch begleiten.

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Vereinsrecht: digitale Mitgliederversammlungen sollen über Pandemie hinaus möglich sein

Vereine sollen künftig auch unabhängig von der Corona-Pandemie ihre Mitgliederversammlungen digital abhalten können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesrats vor.

Mit dem Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht möchte der Bundesrat auch über die Corona-Pandemie hinaus Vereinen die Möglichkeit geben, ihre Mitgliederversammlungen als Videokonferenzen abzuhalten. Den Entwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.6.2022 beschlossen.

Derzeit finden Mitgliederversammlungen von Vereinen grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Mitgliederversammlungen per Videokonferenz sind nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde im Jahr 2020 eine Sonderregelung in § 5 II Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) geschaffen. Diese Regelung ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen. Sie gilt nach § 5 IIIa COVMG für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane entsprechend. Wie andere pandemiebedingte Sonderregelungen gilt auch § 5 II Nr. 1 COVMG nur befristet, und zwar bis zum 31.8.2022.

Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung hält der Bundesrat die Regelung des § 5 II Nr. 1 und IIIa COVMG auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll. Sie stärke die Mitgliedschaftsrechte und fördere das ehrenamtliche Engagement. Um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen, soll sie in das BGB integriert werden.

Auch im Bereich des Gesellschaftsrechts ist vorgesehen, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene Möglichkeit digitaler Hauptversammlungen zu verstetigen. Einen Gesetzentwurf hierzu hatte die Bundesregierung im April vorgelegt.

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Gesellschaftsregister kommt zum 1.1.2024

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Das ändert sich zum 1.1.2024. Wie das neue Register ausgestaltet wird, soll eine Verordnung des Bundesjustizministeriums regeln.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der das zum 1.1.2024 eingeführte Gesellschaftsregister ausgestaltet werden soll. Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein Register. Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.

Das im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht deshalb die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.

Der Entwurf der Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV-E verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV-E nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters. Insbesondere betreffen sie abweichende Terminologie (z.B. trägt die GbR einen Namen statt einer Firma), aber auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten (z.B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist).

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Verlustabzug nach Unternehmensübertragung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen. Darin geht es um die Unternehmenssteuerreform 2008, nach welcher ein steuerlicher Abzug von Verlusten entfiel, wenn eine Unternehmensbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erwerb weiterübertragen wurde.

Dem Verfahren liegt ein Vorlagebeschluss des FG Hamburg aus dem Jahr 2017 zugrunde. In dem dortigen Fall hatte eine Gesellschaft (C GmbH) eine ursprünglich als Vorratsgesellschaft gegründete GmbH (A GmbH) zu 100 % im Jahr 2005 übernommen. Ein Jahr später übertrug sie einen Teilgeschäftsanteil auf eine andere Gesellschaft (D AG). Ihren verbliebenen Geschäftsanteil übertrug die C GmbH im Jahr 2008 auf die E AG. In der Folgezeit wurde die A GmbH auf die E AG verschmolzen. Nachdem die A GmbH zunächst keinen aktiven Geschäftsbetrieb führte, erwirtschaftete sie in den Jahren 2006 und 2007 Verluste, die gesondert festgestellt wurden; ab 2008 erzielte sie Überschüsse.

Mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008 hatte die A die Berücksichtigung des festgestellten Verlustvortrages begehrt. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die schädliche Anteilsveräußerung i.S.v. § 8c S. 2 KStG a.F. (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) ab und setzte die Körperschaftsteuer fest; zugleich setzte es den Verlustvortrag für 2008 auf Null fest. Der Einspruch gegen diesen Verlustfeststellungsbescheid blieb erfolglos.

Hiergegen wandte sich die A mit ihrer Klage. Das Verfahren ruhte zunächst mit Blick auf ein beim BFH anhängiges Verfahren zu § 8c KStG a.F. (I R 14/11). Das Finanzamt erließ sodann wegen des in dieser Sache ergangenen Urteils des BFH Änderungsbescheide. Das Verfahren wurde danach wegen der noch streitigen Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c S. 2 KStG a.F. wieder aufgenommen. Das FG Hamburg hält § 8c S. 2 KStG a.F. für verfassungswidrig, weil bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 % Prozent (im Streitfall 80 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum Erwerb nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind.

Die BRAK schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg an, wonach die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c S. 2 KStG a.F. gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gem. Art. 3 I GG verstößt. Zudem sieht sie auch einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 I GG). Nach Ansicht der BRAK ist es eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, wenn die Verluste einer Kapitalgesellschaft aufgrund eines Anteilswechsels von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren untergehen, dagegen aber bei einer Kapitalgesellschaft ohne Anteilswechsel in den Folgejahren durch Verrechnung mit Gewinnen steuermindernd genutzt werden können. Mit dieser und weiteren verfassungsrechtlichen Fragen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander.

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Projekt Sunflowers: Dokumentation von Kriegsverbrechen in der Ukraine

Der Dekan der Rechtsanwaltskammer Warschau, Herr Kollege Mikolaj Pietrzak, hat uns auf das Projekt „Sunflowers“ aufmerksam gemacht. Dessen Ziel ist es, Informationen und Beweise über Opfer in der Ukraine begangener Verbrechen zu sammeln, um diese nationalen und internationalen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Identität von potentiellen Zeugen und Opfern soll geschützt und diesen auch psychologische Unterstützung geleistet werden. Anwälte erhalten Schulungen zur Sammlung solcher Informationen. Allgemein will das Projekt das Wissen über internationale Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit fördern.
Unterstützt wird das Projekt u.a. von der polnischen und der ukrainischen Gruppe der International Association of Panel Law sowie der polnischen Anwaltskammer.

Die Projektwebsite ist über https://projectsunflowers.org/pl/home zu erreichen. Es existiert u.a. eine englische Sprachversion.

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Informationen zu Immigration4Ukraine

Menschen, die flüchten, brauchen nicht nur dringend humanitäre Hilfe, sondern auch rechtliche Orientierung. Hier setzt Immigration4Ukraine an. Die Plattform Immigration4Ukraine.eu unterstützt flüchtende Menschen aus der Ukraine, dass sie sich gut informiert auf den Weg nach Europa begeben und sich dort zurechtfinden können.

Entwickelt wurde Immigration4Ukraine innerhalb weniger Tage von einer Reihe Engagierter aus der Legal und Legal Tech / Design-Szene. Um den Fortbestand und die inhaltliche Weiterentwicklung des Projekts zu sichern, hat UPJ in Kooperation mit dem Pro Bono Deutschland e.V. das Projekt Anfang April übernommen. Dies garantiert ein stabiles und auf Dauer angelegtes Vorhaben mit der Vernetzung von gemeinnützigen Organisationen und politischen Akteuren und einem großen Netzwerk aus engagierten Kanzleien und Anwält:innen.

Mit Immigration4Ukraine entsteht eine zentrale Plattform für Pro Bono Rechtsberatung für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die traditionelle Pro Bono Beratung mit den Möglichkeiten und Tools moderner Rechtsdienstleistung vereint. Immigration4Ukraine bietet leicht verständliche, rechtliche Informationen, eine Vermittlungsplattform für Individualberatung sowie Quick Legal Aid Guides auf Social-Media-Kanälen und ganz neu: ein Tool zur Erstellung eines Antrags nach § 24 Aufenthaltsgesetz.

Das Projekt versteht sich als interdisziplinäre Kooperation, die ihre Ressourcen und Expertise bündelt, um Geflüchteten schnell, bedarfsorientiert und unkompliziert Rechtshilfe zukommen zu lassen. Das Projekt ist ausdrücklich offen konzipiert und lebt von der Beteiligung von Kanzleien, Anwält:innen, Expert:innen aus dem (Legal) Tech Bereich, Law Clinics und vielen mehr.

Ab sofort können sich Anwältinnen und Anwälte, die Pro Bono Rechtsberatung für Geflüchtete anbieten möchten, hier registrieren: https://immigration4ukraine.eu/join-us/

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BRAK-Podcast: neue Doppelfolge – der Anwalt, der den US-Präsidenten verklagte

Eine Doppelfolge des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ stellt den Bremer Rechtsanwalt Bernhard Docke vor, der die Freilassung von Murat Kurnaz aus dem US-Gefangenenlager Guantanamo erkämpfte. Der mehrfach ausgezeichnete Film „Rabiye Kurnaz gegen George W. Bush“ erzählt die Geschichte dieses außergewöhnlichen Falles.

Gleich zwei Folgen des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ befassen sich mit einem sehr besonderen Mandat. Zu Gast ist Rechtsanwalt Bernhard Docke aus Bremen, der die Freilassung des unschuldig im US-Gefangenenlager inhaftierten Bremers Murat Kurnaz erkämpfte. Von dieser unglaublichen Geschichte, in der er und Kurnaz‘ Mutter unter anderem vor dem US Supreme Court auftraten, berichtet Docke im Gespräch mit BRAK-Pressesprecherin Stephanie Beyrich. Dabei geht es unter anderem um Vertrauen in das Recht und den Rechtsstaat, um die Stigmatisierung, wenn man als Anwalt einen vermeintlichen Terroristen vertritt, und darum, ob man sich von jahrelanger Folter erholen kann.

Der Film „Rabiye Kurnaz gegen George W. Busch“, der unter Mitwirkung von Docke und Rabiye Kurnaz entstand, erzählt die bewegende Geschichte mit einer großen Portion Humor. Auch darüber spricht Docke und verrät, wie es ist, sich selbst auf der Leinwand von einem Schauspieler dargestellt zu sehen. Außerdem geht es um ehrenamtliches Engagement und um die emotionale Seite anwaltlicher Tätigkeit. Docke ist unter anderem seit vielen Jahren im BRAK-Ausschuss Menschenrechte engagiert.

„Rabiye Kurnaz gegen George W. Busch“ wurde mehrfach ausgezeichnet. Bei der Berlinale 2022 erhielten Hauptdarstellerin Meltem Kaptan (Rabiye Kurnaz) und Drehbuchautorin Laila Stieler den Silbernen Bären. Beide wurden 2022 auch mit dem deutschen Filmpreis für die beste Hauptdarstellerin bzw. das beste Drehbuch ausgezeichnet, Alexander Scheer (Bernhard Docke) für die beste männliche Nebenrolle; der Film wurde mit dem deutschen Filmpreis in silber ausgezeichnet. Beim Filmfest München 2022 erhielt Regisseur Andreas Dresen den Friedenspreis des Deutschen Films.

Weitere Einblicke gibt Bernhard Docke im Interview mit Kristina Trierweiler in der in Kürze erscheinenden Ausgabe 3/2022 des BRAK-Magazins.

Weiterführende Links:

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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht Juli 2022

Die aktuelle Ausgabe der Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier.

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
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Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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