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KammerInfo

Ausgabe Nr. 09/2022, vom 18. Mai 2022

Inhaltsverzeichnis:

Satzungsversammlung beschließt über Anderkonten, Fortbildung und Modernisierung von BORA und FAO

In ihrer Sitzung am 29. und 30.4.2022 hat die Satzungsversammlung beschlossen, BORA und FAO zu modernisieren und diskriminierungsfrei zu formulieren. Auf ihrer Agenda standen außerdem Anderkonten, die neue Fortbildungspflicht im Berufsrecht und die umstrittene Fachanwaltschaft für Opferrechte.

Der kontroverseste Tagesordnungspunkt war die vom zuständigen Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften beantragte Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Opferrechte. Bereits im Jahr 2018 lag der Satzungsversammlung ein entsprechender Antrag vor; er erhielt damals zwar die Mehrheit der Stimmen, verfehlte jedoch die notwendige satzungsändernde Mehrheit knapp. Über das Für und Wider einer Fachanwaltschaft für Opferrechte wurde auch jetzt intensiv diskutiert; dabei ging es um so verschiedene Aspekte wie das Anbieten einer einheitlichen Anlaufstelle für Betroffene, die Frage, ob eine zahlenmäßig kleine Fachanwaltschaft am Markt bestehen könne, den Begriff „Opfer“ oder berufliche Perspektiven für Anwältinnen und Anwälte in diesem Bereich. Der Antrag wurde zwar mehrheitlich befürwortet, verfehlte aber erneut das für eine Satzungsänderung erforderliche Quorum. Es liegt nun beim Gesetzgeber, auf der Ebene der BRAO eine Fachanwaltschaft für Opferrechte einzuführen, sofern dies politisch gewollt ist.

Mit klarer Mehrheit angenommen wurde ein neuer § 5a BORA. Die vom zuständigen Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung erarbeitete Regelung konkretisiert die mit der großen BRAO-Reform zum 1.8.2022 eingeführte Pflicht, innerhalb des ersten Jahres ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 43f BRAO n.F.). § 5a BORA-E sieht vor, dass die Organisation des Berufs und der Selbstverwaltung sowie berufsrechtliche Sanktionen, die allgemeinen und besonderen Berufspflichten und berufsrechtliche Bezüge zum Haftungsrecht in den entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt werden müssen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Welle bankseitiger Kündigungen von Sammelanderkonten steht ein gemeinsamer Antrag der Ausschüsse 2 (Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung) und 3 (Geld, Vermögensinteressen, Honorar). § 4 I BORA, wonach der Anwalt ein Anderkonto einzurichten hat, soll gestrichen werden. Die Regelung sorgte bislang für Unklarheiten: In der Literatur wird die Vorschrift überwiegend als Pflicht verstanden, ein Sammelanderkonto „auf Vorrat“ zu führen. § 43a V BRAO lässt Anwältinnen und Anwälten jedoch die Wahl, Fremdgelder entweder unverzüglich an die berechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Der Antrag auf Streichung von § 4 I BORA wurde einstimmig, ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen, angenommen.

Die Satzungsversammlung schuf außerdem einen neuen Ausschuss mit der Aufgabe, die BORA und die FAO zu modernisieren. Seine Hauptaufgabe ist, die Regelungen geschlechtergerecht zu formulieren und redaktionelle Anpassungen einzuarbeiten. Ein Unterausschuss soll sich darum kümmern, die aus der großen BRAO-Reform folgenden Änderungen im Recht der Berufsausübungsgesellschaften zu integrieren. Mit der Einrichtung des neuen Ausschusses 8 hat sich der Antrag einer Anwältin erledigt, die BORA zu „gendern“; ihr wurde, gemeinsam mit einem Kollegen, der Vorsitz des Ausschusses übertragen. Entwürfe für modernisierte Fassungen von BORA und FAO soll der Ausschuss bis zur nächsten Sitzung der Satzungsversammlung am 5.12.2022 erarbeiten.

Zusätzlich beschloss die Satzungsversammlung einige redaktionelle Änderungen im Text der BORA und ergänzte ihre Geschäftsordnung u.a. um Regelungen für virtuelle Sitzungen.

Die Ausschüsse berichteten ferner aus ihrer Arbeit und gaben Ausblicke auf anstehende Themen. Hierzu zählen etwa eine Modernisierung der in § 24 BORA geregelten Meldepflichten gegenüber den Rechtsanwaltskammern oder die Ausgestaltung der ab dem 1.8.2022 geltenden Pflicht von Berufsausübungsgesellschaften nach § 59e II BRAO, sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Auch mit der Ausgestaltung der Bürogemeinschaft nach dem neuen § 59q BRAO wird die Satzungsversammlung sich befassen, ebenso mit der Frage, wie Anwältinnen und Anwälte im elektronischen Rechtsverkehr untereinander kommunizieren; denn anders als gegenüber der Justiz gilt innerhalb der Anwaltschaft keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Werden sie von dort nicht beanstandet, treten die Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt.

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STAR: Neue Untersuchung zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft gestartet

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) startet mit einer Befragung zum Einsatz von nicht-juristischem Fachpersonal. Die Umfrage wurde neu gestaltet und ist erstmals komplett digital.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wurde im Auftrag der BRAK vom Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg im Jahr 1993 ins Leben gerufen. Ziel der in regelmäßigen Abständen durchgeführten empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

Die diesjährige Befragung widmet sich dem Einsatz von nicht-juristischem Fachpersonal, also der Frage, wie die Anwaltschaft ihre Fachkräfte einsetzt. Daher sind wirtschaftliche Kennzahlen in der diesjährigen Umfrage nicht enthalten. Die STAR-Befragung wird erstmals komplett digital durchgeführt.

Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen unter dem untenstehenden Link bis zum 31.7.2022 an der Befragung teil. Die Befragung dauert ca. 10 bis 15 Minuten und ist vollkommen anonym.

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Geldwäschebekämpfung: So steht es in der deutschen Anwaltschaft

Im Interview erläutert BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul, was sie von dem Vorwurf hält, Anwältinnen und Anwälte würden es Geldwäschern leicht machen, und was die deutsche Anwaltschaft in Sachen Geldwäscheprävention tut.

BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul erläutert im Interview, was hinter dem Image Deutschlands als „Geldwäscheparadies“ steckt und wie das Geldwäschegesetz (GwG) u.a. mit Hilfe von Verdachtsmeldepflichten, denen auch die Anwaltschaft unterliegt, dagegen angeht. Paul räumt auch mit dem Vorwurf auf, die Meldezahlen aus der Anwaltschaft seien zu gering. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten nur ein oder zweimal im Jahr in Fällen mit erhöhtem Geldwäscherisiko, bei denen die Kataloggeschäfte des § 2 I Nr. 10 GwG einschlägig sind. Daraus könne denknotwendig keine Meldeflut folgen. Die Kritik an der Anwaltschaft weist Paul daher entschieden zurück.

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Soldan Moot: Engagierte Kolleginnen und Kollegen zur Unterstützung gesucht

Der Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis feiert sein 10. Jubiläum. Bei dem Wettbewerb treten Studierende in einem fiktiven Zivilprozess gegeneinander an. Für die Durchführung werden Anwältinnen und Anwälte gesucht, die als Richter/in, Juror/in oder Korrektor/in fungieren.

Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis findet in diesem Jahr zum zehnten Mal statt. Auch bei der Jubiläums-Ausgabe wird in dem Wettbewerb für Jura-Studierende anhand eines fiktiven Falls, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält, ein Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland agieren als Kläger- oder Beklagtenvertreter; sie verfassen dazu Schriftsätze und treten in mündlichen Verhandlungen auf. So bietet der Soldan Moot die einzigartige Möglichkeit, junge Nachwuchstalente zu unterstützen und zu fördern.

Der Fall wird am 30.6.2022 an die Studierenden ausgegeben. Anschließend müssen sie die Klageschriftsätze bis Ende August, die Klageerwiderungen bis Anfang September abgeben. Diese werden anschließend nach der Punkteskala des DRiG hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil bewertet.

Den Auftakt zum Soldan Moot bildet die Hannoversche Anwaltskonferenz mit zahlreichen Fachvorträgen zum Berufsrecht. Sie findet in diesem Jahr am 5.10.2022 statt.

Die mündlichen Verhandlungen sind für den 6.–8.10.2022 geplant. Dabei leitet jeweils eine Richterin bzw. ein Richter die Verhandlung, jeweils zwei Juroren/Jurorinnen bewerten anschließend die Leistung der Studierenden hinsichtlich rechtlicher Überzeugungskraft, Stil, Sprache und Schlüssigkeit.

Begleitend findet auch in diesem Jahr eine Kanzleibörse statt. Kanzleien erhalten dabei die Möglichkeit, Teams aus der eigenen Region beim Soldan Moot zu unterstützen und dabei Kontakte zu den Studierenden zu knüpfen, die so ihrerseits die Kanzleien kennenlernen können. Zudem gibt es einen Networking-Abend.

Kolleginnen und Kollegen, die den Soldan Moot durch die Bewertung von Schriftsätzen, als Juror/in oder Richter/in unterstützen möchten, sind dazu herzlich eingeladen.

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Schlichtungsstelle: Beirat neu formiert und Then als Vorsitzender bestätigt

In seiner konstituierenden Sitzung am 25.4.2022 hat der neu formierte Beirat der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft BRAK-Schatzmeister Michael Then erneut zum Vorsitzenden gewählt.

Der Beirat der Schlichtungsstelle berät diese in allen für das Schlichtungsverfahren wesentlichen Fragen. Ihm gehören neun Mitglieder an, die aus der Bundesrechtsanwaltskammer, den Rechtsanwaltskammern, Verbänden der Anwaltschaft und der Verbraucher sowie aus der Versicherungswirtschaft und der Politik stammen.

Zu Mitgliedern des Beirats wurden vom Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ernannt:

Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

In seiner konstituierenden Sitzung am 25.4.2022 wählte der neu zusammengesetzte Beirat Michael Then, Schatzmeister der BRAK, erneut zum Vorsitzenden. Then hatte dieses Amt bereits seit 2018 inne. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats wurde DAV-Vizepräsident Martin Schafhausen gewählt.

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Antragsformular für ukrainische Anwält:innen zur Niederlassung in Deutschland

Für geflüchete ukrainische Anwältinnen und Anwälte, die sich in Deutschland beruflich niederlassen wollen, steht ein Antragsformular in ukrainischer Sprache zur Verfügung.

Nach § 206 BRAO haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation die Möglichkeit, sich in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates niederzulassen. Dazu können sie auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden.

Als Erleichterung für Kolleginnen und Kollegen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und sich in Deutschland beruflich niederlassen wollen, hat die Rechtsanwaltskammer Berlin das entsprechende Antragsformular in ukrainischer Sprache zur Verfügung gestellt.

Die Rechtsanwaltskammern bündeln darüber hinaus eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für ukrainische Menschen. Diese sind über die Websites der jeweiligen Kammern aufzufinden.

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Virtuelle Hauptversammlungen: Aktionärsrechte sollen gestärkt werden

Aktiengesellschaften sollen dauerhaft ihre Hauptversammlungen virtuell abhalten können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stärkt dabei die Rechte von Aktionärinnen und Aktionären.

Auch über die Corona-Pandemie hinaus sollen Aktiengesellschaften die Möglichkeit erhalten, ihre Hauptversammlungen virtuell abzuhalten. Dazu hat die Bundesregierung Ende April den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vorgelegt. Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann danach künftig vorsehen, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten, die Präsenzversammlung bleibt jedoch weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre enthält der Entwurf eine Reihe von Vorgaben für virtuelle Hauptversammlungen, u.a. zur Übertragung in Ton und Bild, zum elektronischen Abstimmen und Stellen von Anträgen und Gegenanträgen und zu Auskunfts- und Rederechten.

Das neue Gesetz soll an das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) anknüpfen, das zum 31.8.2022 außer Kraft tritt. Außer für Aktiengesellschaften soll es auch für die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gelten.

Im Vergleich zum Referentenentwurf, zu dem die BRAK ausführlich Stellung genommen hatte, sind die Aktionärsrechte im Regierungsentwurf noch einmal deutlich gestärkt worden: So ist das Rederecht nunmehr analog zur Präsenzversammlung und ohne Vorverfahren vorgesehen. Zudem dürfen im Fall der Vorabeinreichung von Aktionärsfragen Nachfragen, Fragen zu neuen Sachverhalten und – sofern der Versammlungszeitraum dies zulässt – auch Fragen zu bereits vorab bekannten Sachverhalten in der Versammlung gestellt werden.

Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt. Über solche technischen Störungen hinaus bleibt das Anfechtungsrecht eröffnet.

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EuGH: Deckelung des Streitwerts für Abmahnkosten nicht unionsrechtswidrig

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, muss gegnerische Anwaltskosten maximal aus einem Streitwert von 1.000 Euro erstatten. Diese Regelung im Urhebergesetz ist mit Unionsrecht vereinbar, wie der EuGH nun entschied.

Zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen deckelt § 97a UrhG den Streitwert für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 1.000 Euro, sofern die abgemahnte Person Verbraucherin bzw. Verbraucher ist. Diese Deckelung verstößt nicht gegen EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in eine soeben veröffentlichten Urteil.

Der Entscheidung des EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken zugrunde. Die Koch Media GmbH hatte einen Internetnutzer durch eine Kanzlei abmahnen lassen, weil er das Computerspiel „This War of Mine“ auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten haben soll. Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers bei einer Urheberrechtsverletzung in Bezug auf aktuelle Filme, Musik oder DVDs beträgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls über 10.000 Euro. Der Koch Media GmbH entstanden Anwaltskosten in Höhe von knapp 1.000 Euro, basierend auf dem von der Kanzlei zugrunde gelegten Gegenstandswert von 20.000 Euro.; diese Kosten machte sie gegenüber dem Abgemahnten geltend.

Das AG Saarbrücken verurteilte den Abgemahnten jedoch nur zur Zahlung von 124 Euro, basierend auf dem nach § 97a III 2 UrhG gedeckelten Streitwert von 1.000 Euro; im übrigen wies es die Klage ab.

Auf die Berufung der Koch Media GmbH legte das LG Saarbrücken dem EuGH die Frage vor, ob die Streitwertdeckelung u.a. mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist. Dieser sieht vor, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Die Streitwertdeckelung auf 1.000 Euro nach § 97a UrhG gilt nur im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Abgemahntem. Im Verhältnis zum Rechteinhaber kann jedoch der Anwalt bzw. die Anwältin des Rechteinhabers zum höheren, nach der Rechtsprechung anzusetzenden Gegenstandswert (mind. 10.000 Euro) abrechnen. Das führt in der Praxis – wie auch im vorliegenden Fall – zu Divergenzen, die Rechteinhaber müssen ihre erheblich höheren Anwaltsgebühren aus dem tatsächlichen Streitwert selbst tragen, soweit sie die Kosten aus einem Streitwert von 1.000 Euro übersteigen.

Der EuGH entschied, dass Abmahnkosten „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtline sind und dass Art. 14 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die zu erstattenden „sonstigen Kosten“ pauschal auf der Basis eines gedeckelten Streitwerts berechnet werden. Voraussetzung sei jedoch, dass das nationale Gericht hiervon abweichen dürfe, sofern die Anwendung der Deckelung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

Der Gerichtshof setzt sich in seiner Entscheidung damit auseinander, dass Rechteinhaber jedenfalls einen erheblichen, angemessenen Teil ihrer Anwaltskosten erstattet bekommen müssen, damit Abmahnungen nicht ihre abschreckende Wirkung verlieren. Die Höhe der letztlich selbst zu tragenden Kosten dürfe Rechteinhaber nicht davon abhalten, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Art. 14 der Richtlinie sehe aber auch vor, dass eine Erstattung ausscheidet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterliegenden Partei die (an sich der Höhe nach angemessenen) Kosten aufzuerlegen. Das nationale Gericht müsse prüfen können, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vertreters für eine Abmahnung u.a. fair, gerecht und nicht missbräuchlich sei. § 97a III UrhG solle sicherstellen, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen seien; er ermögliche dem Gericht außerdem, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.

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Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Hameln

Das Amtsgericht Hameln hat zum 09.05.2022 den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen eingeführt.

Notarinnen und Notare
Ab dem 09.05.2022 müssen Notarinnen und Notare gemäß § 1 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundbuchakten (Nds. eGruVO) Anträge und Dokumente elektronisch übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Diese Schriftsätze sind nur dann wirksam eingegangen, wenn sie an das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes übermittelt werden. Eine Übermittlung an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts Hameln stellt keinen wirksamen Eingang dar. Die Eingänge werden auch nicht weitergeleitet.
Ausnahmen von der zwingenden elektronischen Einreichung gibt es nur in sehr engen Grenzen (vgl. § 1 Abs. 3, § 4 eGruVO).

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie weitere Institutionen können Anträge und Dokumente elektronisch übermitteln (§ 1 Abs. 4 eGruVO).

Das Amtsgericht Hameln empfiehlt die elektronische Übermittlung aus zwei Gründen:

  1. Die Übermittlung ist schneller und kostengünstiger.
  2. Das Grundbuchamt kann den Eingang sofort bearbeiten und muss ihn nicht in einem langwierigen Verfahren einscannen. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass das elektronisch eingereichte Anliegen schneller bearbeitet wird.

Es weist jedoch darauf hin, dass Grundschuldbriefe und Vollstreckungstitel – wie bisher – im Original auf dem Postweg einzureichen sind.

Details zu den rechtlichen Regelungen und zur technischen Umsetzung können Sie der Nds. eGruVO und der hierzu ergangenen Bekanntmachung über technische Anforderungen entnehmen.

Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, können Sie sich gerne an Herrn Rechtspfleger Sebastian Wollenhaupt wenden (E-Mail: sebastian.wollenhaupt@justiz.niedersachsen.de, Tel.: 05151 – 796-137).

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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht Mai 2022

Die aktuelle Ausgabe der Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier.

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Europäischer Tag der Justiz am 29. September 2022 in Nürnberg

Das Bundesamt für Justiz informiert über die diesjährige zentrale deutsche Veranstaltung zum Europäischen Tag der Justiz, die gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Landgericht Nürnberg-Fürth organisiert wird. Das endgültige Programm folgt im Sommer.

Erste Informationen finden Sie hier.

 

 

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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