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KammerInfo

Ausgabe Nr. 06/2022, vom 28. März 2022

Inhaltsverzeichnis:

Berufshaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften ab dem 1.8.2022

Berufsausübungsgesellschaften sind nach dem zum 1.8.2022 in Kraft tretenden § 59n BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer Ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

Berufsausübungsgesellschaften sind allerdings von Bürogemeinschaften zu unterscheiden. Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 1.8.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Deshalb zur Klarstellung:

In § 59b Abs. 1 BRAO in der ab dem 1.8.2022 geltenden Fassung ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind, so die Gesetzesbegründung, Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.

Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich ab dem 1.8.2022 in der Neufassung des § 59q Abs. 1 BRAO. Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.

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Rechtsanwaltsfachangestellte: erneut rückläufige Ausbildungszahlen

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2021 erneut zurückgegangen. Das zeigen Erhebungen der Rechtsanwaltskammern sowie des Bundesverbands der Freien Berufe.

Zwischen dem 1.10.2020 und dem 30.9.2021 wurden im Vergleich zum vorangegangenen Ausbildungsjahr rund 3,7 % weniger Ausbildungsverträge für Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte abgeschlossen. Das zeigt die aktuelle Ausbildungsstatistik des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB), die auf Meldungen der Rechtsanwaltskammern über die in ihren Kammerbezirken abgeschlossenen Ausbildungsverträge beruht. Im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.570 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.697), im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r 984 (Vorjahr: 993). Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge stieg in neun Kammerbezirken im Vorjahresvergleich an; 17 RAKn verzeichneten zum Teil deutliche Rückgänge.

Laut der Erhebung des Bundesverbands der freien Berufe e.V. (BFB) ging die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im selben Zeitraum sogar um 5,5 % zurück. Die Zahlen decken sich nicht vollständig, da die Statistik des BiBB aufgrund des Zeitpunktes ihrer Erstellung später erfolgte Änderungen noch berücksichtigen kann.

Die Entwicklung bei den Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist konträr zur Entwicklung der Ausbildungszahlen in den übrigen freien Berufen und in der Wirtschaft allgemein. Der BFB verzeichnet insgesamt trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Anstieg neuer Ausbildungsverhältnisse um fast 10 %. Bei den übrigen rechtsberatenden Berufen ist das Bild divers: Die Patentanwaltskammern meldeten einen Rückgang neuer Ausbildungsverträge um über 26 %, die Notarkammern einen Zuwachs um 3 % und die Steuerberaterkammern einen Zuwachs um 3,6 %.

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Virtuelle Hauptversammlung: BRAK befürwortet dauerhafte Möglichkeit für Aktiengesellschaften

Virtuelle Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften sollen über die Corona-Pandemie hinaus dauerhaft eingeführt werden. Die BRAK begrüßt dies in ihrer ausführlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften will das Bundesministerium der Justiz die die aufgrund der Corona-Pandemie temporär eingeführte Möglichkeit für Aktiengesellschaften verstetigen, ihre Hauptversammlung vollständig virtuell abzuhalten. Der Referentenentwurf sieht vor, dass virtuelle Hauptversammlungen künftig als zusätzliche Form der Hauptversammlung möglich sind. Er enthält dafür bestimmte Mindeststandards etwa für die Abgabe der Stimmrechte, das Stellen von Anträgen, Redemöglichkeiten in der Versammlung und Transparenzpflichten. Das neue Gesetz soll an das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) anknüpfen, das zum 31.8.2022 außer Kraft tritt. Außer für Aktiengesellschaften soll es auch für die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gelten.

In ihrer Stellungnahme betont die BRAK, dass sich die virtuelle Hauptversammlung in der Praxis bewährt habe und daher auch über den 31.8.2022 hinaus lückenlos möglich sein sollte. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Stärkungen der Aktionärsrechte tragen aus Sicht der BRAK dazu bei, die Akzeptanz virtueller Hauptversammlungen zu vergrößern. Durch Berücksichtigung zeitgemäßer Kommunikationsmittel würden sie Teilnahmerechte auf dem Niveau einer Präsenzveranstaltung gewähren.

Die Befristung der Satzungsregelung auf fünf Jahre und die fehlende Möglichkeit, die Fragen von Aktionären vorab beantworten zu können, kritisiert die BRAK. Letzteres böte die Chance, dass derartige Fragen in der virtuellen Hauptversammlung nicht mehr – bisweilen langatmig – verlesen werden müssten. Nach Auffassung der BRAK sollte zudem der Anwendungsbereich der virtuellen (Haupt-)Versammlung im Vergleich zum GesRuaCOVBekG nicht verkleinert werden und sich ebenfalls auf alle Gesellschaftsformen und auch Vereine erstrecken.

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Commercial Courts: Bundesrat nimmt erneuten Anlauf

Der Bundesrat will ermöglichen, dass internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor englischsprachigen Spezialkammern und -senaten der Landgerichte und Oberlandesgerichte verhandelt werden. Ein Vorhaben aus der vergangenen Legislaturperiode soll daher erneut in den Bundestag eingebracht werden.

Der Bundesrat hat am 11.3.2022 auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg beschlossen, den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten in den Bundestag einzubringen. Damit sollen an den Zivilgerichten besondere Kammern und Senate eingerichtet werden, die internationale Wirtschaftsstreitigkeiten in englischer Sprache verhandeln. So soll der Entwicklung entgegengewirkt werden, dass derartige Streitigkeiten verstärkt vor privaten Schiedsgerichten und ausländischen Commercial Courts verhandelt werden.

Der Entwurf geht zurück auf die von der Justizministerkonferenz im Jahr 2018 eingerichtete Länderarbeitsgruppe „Justizstandort Deutschland: Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten“. Als deren Arbeitsergebnis war ein vergleichbarer Gesetzentwurf bereits in der 19. Legislaturperiode in den Bundestag eingebracht worden, der allerdings der Diskontinuität unterfiel. Auch der Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungskoalition sieht die Einführung von Commercial Courts vor. Dort ist jedoch nur von Kammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten“, also nur von der Ebene der Landgerichte, die Rede.

Der Bundesrat beschloss nunmehr, den Entwurf erneut einzubringen. Den früheren Entwurf hatte die BRAK im Grundsatz begrüßt. Sie hatte jedoch vorgeschlagen, zunächst zu eruieren, ob die mit dem Entwurf verfolgten Ziele mit der Einrichtung von Commercial Courts überhaupt erreichbar seien und welche Kosten für den Aufbau und Unterhalt solcher speziellen Spruchkörper anfielen. Sie schlug daher vor, zunächst an einem deutschen Gericht versuchsweise einen Commercial Court einzurichten und dort dann auch zu erproben, das Verfahren auf Englisch zu führen.

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Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Stellungnahmen der BRAK

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Verfahren entschieden, zu denen die BRAK sich mit Stellungnahmen geäußert hat.

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte die BRAK zur Verfassungsbeschwerde mehrerer Käufer von VW-Dieselfahrzeugen Stellung genommen. Sie richtet sich gegen die durch § 608 III ZPO beschränkte Möglichkeit für Anmelder einer Musterfeststellungsklage, ihre Anmeldung zurückzunehmen. Die Beschwerdeführer sehen darin u.a. einen Verstoß gegen die die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die BRAK äußerte in ihrer Stellungnahme, nachdem die Musterfeststellungsklage zurückgenommen worden war, durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Unterstelle man die Zulässigkeit, sei die Verfassungsbeschwerde jedoch begründet. Das BVerfG sah dies genauso und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Auch in einem weiteren Verfahren, zu dem die BRAK auf Anfrage des BVerfG Stellung genommen hatte, liegt nunmehr die Entscheidung des BVerfG vor. Das AG Villingen-Schwenningen hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 315d I Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb gültig ist. Die Vorschrift stellt illegale Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Hintergrund war ein vom Amtsgericht zu entscheidender Fall, in dem ein Verdächtiger in seinem Fahrzeug mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit vor der Polizei geflohen war, wobei er mehrere rote Ampeln überfuhr und schließlich mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidierte. Ihm wurde wegen der Verfolgungsjagd mit der Polizei u.a. ein illegales Kraftfahrzeugrennen i.S.v. § 315d StGB zur Last gelegt.

Der Strafrechtsausschuss (BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2020) gelangte zu dem Ergebnis, dass der Vorlagebeschluss zulässig und begründet sei. Die Stellungnahme konzentrierte sich auf die für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zentralen Fragen, insbesondere die innere Widersprüchlichkeit des Kriminalisierungsansatzes (rennartiges Verhalten ohne Rennen) und die daraus resultierende Unbestimmtheit der Norm. Eine konkretisierende Heilung durch die Rechtsprechung ist nicht möglich. Der Verfassungsrechtsausschuss (BRAK-Stellungnahme-Nr. 44/2020) hielt den Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen betreffend § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für unbegründet.

Das BVerfG entschied, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Bundesverfassungsgericht stärkt prozessuale Waffengleichheit

Vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit geben, auf den Antrag und weitere Schriftsätze zu erwidern und ihr an die Antragsteller-Seite gerichtete Hinweise zur Kenntnis bringen. Das gebiete die prozessuale Waffengleichheit, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss.

In dem Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ging es um eine einstweilige Verfügung in einer presserechtlichen Unterlassungssache. Die Pressekammer des LG Berlin hatte nur der Antragstellerin einen Hinweis erteilt, woraufhin diese ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurücknahm. Anschließend erließ das Landgericht „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ und untersagte der Gegenseite die beanstandete Wort- und Bildberichterstattung, ohne dass sie von dem Hinweis wusste und hierzu Stellung nehmen konnte.

Das BVerfG entschied, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 I i.V.m. Art. 20 III GG verletzt habe.

Nicht zum ersten Mal musste das BVerfG auf die Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen hinweisen. Bereits im Februar hatte es in einer äußerungsrechtlichen Sache hierauf hingewiesen, in der der Pressesenat des OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen hatte. In ungewohnt deutlichen Worten weist das BVerfG daher auch auf die rechtliche Bindungswirkung seiner Entscheidungen hin.

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Markenbildung bei den Land- und Oberlandesgerichten | Informationsveranstaltung „Informationstechnologie und Medientechnik“

Seit dem 01.01.2022 fallen Streitigkeiten aus ganz Nordrhein-Westfalen in dem Bereich „Informationstechnologie und Medientechnik“ mit einem Streitwert von über 100.000 Euro in die alleinige Zuständigkeit des Landgerichts Köln; das Oberlandesgericht Köln ist landesweit für entsprechende Berufungen zuständig. Das ist Teil der Initiative „QualityLaw made in NRW“ – ein effizienter Weg zum Recht durch die Bündelung von Kompetenzen.

Das Oberlandesgericht Köln lädt zu einer Informationsveranstaltung am

Montag, 04.04.2022, 16:00 Uhr
im Oberlandesgericht Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln

ein.

Herr Minister der Justiz Peter Biesenbach, MdL, wird an der Veranstaltung teilnehmen und einführende Worte sprechen. Richterinnen und Richter der mit der neuen Zuständigkeit befassten Kammern und Senate werden zugegen sein.
Die Einrichtung spezialisierter Spruchkörper soll durch die Ausbildung von Expertenwissen zu einer nachhaltigen Qualitätssicherung beitragen. Der Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit der Wirtschaftsregion Köln, als Sitz zahlreicher Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie und Medienwirtschaft mit nationaler und internationaler Bedeutung, drängte sich insoweit als idealer Standort auf.

Im Anschluss an den offiziellen Teil bietet sich die Gelegenheit zu einem kollegialen Austausch.


Aus organisatorischen Gründen bittet das OLG Köln um Anmeldung. Bitte senden Sie hierzu eine formlose E-Mail an pressestelle@olg-koeln.nrw.de.

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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht März 2022

Die aktuelle Ausgabe der Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier.

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Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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