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KammerInfo

Ausgabe Nr. 05/2022, vom 15. März 2022

Inhaltsverzeichnis:

UWG-Novelle: Regelungen zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch werden evaluiert

Eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken.

Ziel des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, das am 1.12.2020 in Kraft trat, war in erster Linie die Eindämmung von Abmahnmissbrauch und die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands. Damit sollte der in den vorangegangenen Jahren stark zunehmenden Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen und Verbände Abmahnungen primär aussprechen, um Gewinne bzw. Vertragsstrafen zu vereinnahmen. Das Gesetz sieht eine Evaluierung vor, allerdings erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen.

Eine Forschungsgruppe um Prof. Dr. Wiebe von der Universität Göttingen führt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz derzeit eine Studie durch, in der die Praxis von Abmahnungen seit Inkrafttreten der UWG-Novelle evaluiert werden soll. Zudem sollen Reformpotenziale gefunden und bewertet werden. In einer noch bis Mitte März laufenden Online-Umfrage werden Industrie- und Handelskammern, Berufs- und Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Justizangehörige befragt.

Die BRAK hatte sich in das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ mit zwei Stellungnahmen eingebracht.

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Roland Rechtsreport 2022: Großes Vertrauen ins Rechtssystem, aber Kritik an langen Verfahrensdauern

Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das deutsche Rechtssystem ist konstant hoch. Das ergibt der Roland Rechtsreport 2022. Er lässt jedoch auch Kritik an einigen Punkten aufscheinen.

Seit 2010 führt das Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrag der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG jährlich die Befragung zum Roland Rechtsreport durch. Dieser ermittelt die öffentliche Meinung zum deutschen Rechtssystem und zu ausgewählten rechtspolitischen Schwerpunktthemen. Basis sind Interviews mit einem repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung.

Kernergebnis der Ende 2021 durchgeführten Untersuchung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger konstant hohes Vertrauen in die Gesetze und das Justizsystem, aber auch in die Polizei haben. Ein sehr großer Teil der Befragten hat jedoch den Eindruck, dass viele Verfahren zu lang dauern und dass die Gerichte insgesamt überlastet seien. Zudem halten viele die Gesetze für zu komplex und bezweifeln, dass ein normaler Bürger oder eine normale Bürgerin in der Lage ist, diese zu verstehen. Etwa ein Viertel der Befragten hat bereits als Zeuge, Klage- oder Beklagtenpartei Erfahrungen mit Gerichtsverfahren gemacht.

Deutlich erhöht hat sich der Streitwert, ab dem jemand vor Gericht ziehen würde: Er wird mit durchschnittlich rund 3.600 Euro angegeben; im Roland Rechtsreport 2015 waren es noch 1.950 Euro.

Zudem wurden die Befragten um ihre Einschätzung zur außergerichtlichen Streitbeilegung gebeten. Hier bewerten die Befragten die Erfolgschancen überwiegend positiv. Die Mehrheit ist überzeugt, dass sich mit der außergerichtlichen Streitbeilegung viele Konflikte lösen lassen, nur etwa ein Drittel ist skeptisch. Etwa die Hälfte der Befragten empfindet es als gut, dass sich rechtliche Angelegenheiten vermehrt mit digitalen Angeboten lösen lassen, z.B. bei Schadenersatzforderungen oder bei der automatisierten Vertragserstellung. Gut ein Viertel meint hingegen, dass für solche Anliegen weiterhin ausschließlich Anwältinnen und Anwälte zuständig sein sollten.

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Gewalt gegen Frauen und Mädchen: BRAK bewertet Reformvorschläge

Im Auftrag der Justizministerkonferenz hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vorschläge zur Anpassung strafrechtlicher und strafprozessualer Vorschriften erarbeitet, um Gewalt gegen Frauen und Mädchen besser bekämpfen zu können. Die BRAK nimmt hierzu kritisch Stellung.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam begegnen“ wurde durch Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder im November 2020 eingerichtet. Sie wurde vor dem Hintergrund geschaffen, dass Frauen und Mädchen überdurchschnittlich häufig von Sexualdelikten, häuslicher Gewalt und Nachstellung, aber auch von Hate Speech und Cyber Mobbing betroffen sind. Ihre Aufgabe ist es u.a., straf- und strafprozessrechtliche, aber auch zivil- und familienrechtliche Handlungsbedarfe zu prüfen. Die Arbeitsgruppe hat nunmehr Reformvorschläge im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts vorgelegt.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den Vorschlägen auseinander. Sie begrüßt ausdrücklich, dass die anwaltliche Beratung bei der Nebenklage verbessert und erweitert werden soll, indem eine kostenlose Rechtsberatung nach § 397a StPO auf alle Tatbestände des § 177 StGB und auf Fälle von Partnerschaftsgewalt (häusliche Gewalt) erstreckt wird. Die vorgeschlagene Ausweitung des Schutzsystems des § 25 IVa AufenthG für Opfer von Partnerschaftsgewalt erachtet die BRAK für sinnvoll, ebenso das Vorhaben, die gesetzlichen Ausnahmeregelungen im AsylG und AufenthG so zu erweitern, dass Aufenthaltsbeschränkungen in Fällen von Gewalt in der Partnerschaft zum Schutz der betroffenen Frau und der Kinder aufgehoben werden können.

Auch die angestrebte Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung von Zeugen und Zeuginnen, die mutmaßlich Opfer von Gewalt- oder Sexualstraftaten geworden sind, hält die BRAK für sachgerecht – vorausgesetzt, die Neutralität der Beratung und Begleitung bleibt gewährleistet; dies müsse durch Ausbildung und Evaluierung sichergestellt werden.

Kritisch sieht die BRAK eine Reihe weiterer Reformvorschläge. Hierzu zählt insbesondere das erweiterte Beschleunigungsgebot. Die BRAK gibt zu bedenken, dass beim Vorwurf geschlechtsspezifischer Gewalt besondere Sorgfalt bei der Sachverhaltsaufklärung herrschen müsse, um zu verhindern, dass das Strafverfahren für die hier zumeist parallel laufenden familiengerichtlichen Auseinandersetzungen instrumentalisiert würden.

Auch zu weiteren Vorschlägen, etwa Schwerpunktstaatsanwaltschaften und -gerichten Verfahren wegen geschlechtsspezifischer Gewalt und Gewalt in Partnerschaften, den Ausschluss des Täter-Opfer-Ausgleichs bei häuslicher Gewalt oder die Streichung bestimmter Delikte aus dem Katalog der Privatklagedelikte, äußert die BRAK Bedenken, die sie im einzelnen in ihrer Stellungnahme erläutert.

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Niederlassung in Deutschland für Anwält:innen aus Kasachstan ermöglicht

Seit Ende Februar 2022 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kasachstan sich in Deutschland niederlassen. Möglich wurde dies durch eine Änderung der Durchführungsverordnung zu § 206 BRAO.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation können sich nach § 206 BRAO unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist, dass sie in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Das erfordert, dass die ausländischen Anwältinnen und Anwälte einen Beruf ausüben, der in Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht. Für welche Herkunftsstaaten dies möglich ist, ist in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO geregelt.

Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung wurde der kasachische „Advokat“ in die in Anlage 1 der Verordnung enthaltene Liste aufgenommen. Seit dem 19.2.2022 können damit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kasachstan gem. § 206 I BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden.

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Doppelbesteuerung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK Stellung zu einer Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs genommen. Dabei geht es um die Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Gegenstand des vor dem BVerfG geführten Verfahrens ist eine Vorlage des BFH nach Art. 100 I GG aus dem Jahr 2013. Der BFH hält § 50d X 1 EStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung für verfassungswidrig, weil hierdurch Zinsen für Gesellschafterdarlehen zum Zwecke der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird und Deutschland nach Auffassung des BFH lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht. Im konkreten Fall geht es um das zwischen Deutschland und Italien geschlossene Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei § 50d X 1 EStG in den beiden verfahrensgegenständlichen Fassungen um einen treaty override. Denn Deutschland und Italien hätten sich im Doppelbesteuerungsabkommen von 1989 für Zinsen auf die Freistellungsmethode und auf das Quellenprinzip verständigt. Zinsen würden danach im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers versteuert, das sei im konkreten Fall Italien. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 eine Regelung zur steuerrechtlichen Zuordnung, wie sie in den streitgegenständlichen Vorschriften des EStG enthalten sei, nicht für eine Überschreitung (treaty override) eines Doppelbesteuerungsabkommens gehalten, sondern lediglich um die Auslegung des in den Abkommen nicht definierten Begriffs „Unternehmensgewinne“.

Nach Auffassung des BFH widersetzt sich der Gesetzgeber mit diesem Verständnis dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien von 1989. Entgegen seiner früheren Auffassung hält der BFH einen einseitigen Bruch des Völkerrechts nur ausnahmsweise für innerstaatlich bindend, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung vermieden werden könne. Eine solche Rechtfertigung sei im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich.

Die BRAK hält den Teil der Vorlage des BFH, der die unterschiedlichen Fassungen von § 50d X 1 EStG betrifft, für nicht zulässig, weil insoweit ein treaty override vorliege. Jedenfalls aber sei die Vorlage insoweit nicht begründet.

Soweit die Vorlage des BFH § 52 Abs. 59a S. 8 EStG in der 2009 geltenden Fassung des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes betrifft, hält die BRAK die sie für zulässig und begründet. Sie führt in ihrer Stellungnahme im Einzelnen aus, weshalb die Vorschrift aus ihrer Sicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

Stellungnahmen auf Anfragen von Gesetzgebungsorganen, Bundesbehörden und Bundesgerichten abzugeben zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.

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