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KammerInfo

Ausgabe Nr. 02/2022, vom 07. Februar 2022

Inhaltsverzeichnis:

Schlichtungsstelle: mehr Anträge, höhere Annahmequote, kürzere Dauer

15 % mehr Schlichtungsanträge als im Vorjahr konnte die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft im Jahr 2021 verzeichnen. Trotz erschwerter Bedingungen durch die Corona-Pandemie konnte die Annahmequote gesteigert und die Verfahrensdauer reduziert werden.

 

Dies sind die zentralen Ergebnisse des soeben veröffentlichten Tätigkeitsberichts 2021 der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. 1.166 Schlichtungsanträge wurden 2021 gestellt, bereits 41 % davon über das seit April 2021 angebotene Online-Formular. 62,5 % der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge wurden von den Parteien angenommen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer konnte auf 88 Tage reduziert werden. Gleichbleibend hoch ist mit ca. 89 % die Teilnahmebereitschaft der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an dem freiwilligen Schlichtungsverfahren.

Der Tätigkeitsbericht gibt im Detail Aufschluss über die Gegenstände der Schlichtungsverfahren, die betroffenen Rechtsgebiete sowie Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Schlichtungsvorschläge bzw. über die Art der Verfahrenserledigung. In 65 % der Fälle schlug die Schlichtungsstelle danach ein gegenseitiges Nachgeben vor, in 31 % fiel der Vorschlag zugunsten der Anwältin bzw. des Anwalts aus und in 4 % zugunsten der Mandantschaft.

Im Tätigkeitsbericht enthalten sind außerdem Informationen zum organisatorischen Aufbau der Schlichtungsstelle, statistische Auswertungen, typische Fallkonstellationen, Empfehlungen zur Vermeidung von Streitigkeiten sowie anonymisierte Schlichtungsfälle.

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Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information erweitert

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um einen Beitrag zu Bewirtungskosten ergänzt. Im Zentrum steht dabei das Spannungsverhältnis zum Mandatsgeheimnis.

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant s

 

Der neu aufgenommene Beitrag behandelt die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen und beleuchtet, inwieweit hierbei Konflikte mit dem Mandatsgeheimnis eintreten können.

In den in Kürze erscheinenden Ausgaben 1/2022 von BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin behandeln Prof. Dr. Ralph Wagner und Julia Minnerup dieses schwierige Thema vertieft.

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Insolvenzrecht: BRAK begrüßt bayerische Reformvorschläge

Wie werden Insolvenzverfahren effektiver? Vorschläge hierzu hat das bayerische Staatsministerium der Justiz erarbeitet. Die BRAK setzt sich damit kritisch auseinander.

Die BRAK begrüßt eine Initiative des bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Modernisierung von Insolvenzverfahrensrecht und materiellem Insolvenzrecht. Hintergrund dieser Initiative sind Überlegungen in Bayern, den Personaleinsatz und die Organisation der dortigen Insolvenzgerichte effektiver zu gestalten. Angestoßen wurden diese durch eine Untersuchung des bayerischen Obersten Rechnungshofs zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren durch die Geri

 

Unter Beteiligung der gerichtlichen Praxis erarbeitete das Ministerium eine Reihe von Vorschlägen, mit denen die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinandersetzt. Sie unterstützt insbesondere den Vorschlag, einheitliche Antragsformulare auch für das Regelinsolvenzverfahren vorzuschreiben. Dies strukturiere das Verfahren bereits im Antragsstadium und reduziere Rückfragen. Für Insolvenz- oder Restrukturierungspläne lehnt sie einen Formularzwang jedoch ab, hier seien individuelle und kreative Pläne gefragt.

Die BRAK begrüßt ferner die angedachte Übertragung von Verbraucherinsolvenzverfahren auf Rechtspfleger auch für das Eröffnungsverfahren. Dies ermögliche eine Konzentration der Insolvenzgerichte und eine stärkere Spezialisierung der Richter:innen. Denkbar seien mit Rechtspfleger:innen besetzte, bürgernahe „Verbraucherinsolvenzgerichte“ und mit Insolvenzrichter:innen besetzte „Unternehmensinsolvenzgerichte“.

Als positiv bewertet die BRAK auch den Vorschlag, das schriftliche Verfahren zum Regelfall zu machen. Insolvenzverfahren in mündlicher Verhandlung am Sitz der Schuldnerin würden die Vielzahl der nicht ortsansässigen Gläubiger benachteiligen und unnötig Ressourcen bei Gericht und Verwalter binden. Auch zu den weiteren Vorschlägen des bayerischen Justizministeriums, etwa betreffend das Verfahren der Restschuldbefreiung und die Behandlung deliktischer Forderungen, nimmt die BRAK differenziert Stellung.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ändert Verfahrensordnung

Die BRAK befürwortet eine geplante Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, mit der das Verfahren für Drittbeteiligungen angepasst werden soll.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beabsichtigt, Art. 44 seiner Verfahrensordnung (Rules of Court) zu ändern. Bei Drittbeteiligungen sollen die Fristen für Stellungnahmen künftig, sofern eine Sache an die Große Kammer abgegeben werden soll, nicht mehr (bereits) mit der Zustellung der Entscheidung der Kammer an die Parteien, sondern (erst) mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung auf der Website des Gerichtshofs beginnen. Die BRAK begrüßt diese Änderung, da sie zu mehr Klarheit und Transparenz führt.  

Als Drittbeteiligte können nach Art. 44 der Verfahrensordnung betroffene oder andere Vertragsstaaten, der Menschenrechtskommissar des Europarats oder auch andere betroffene Personen rechtliche Stellungnahmen zu Verfahren abgeben.

Die BRAK hat von dieser Möglichkeit bereits mehrfach zur Unterstützung von Menschenrechtsbeschwerden deutscher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gebrauch gemacht.

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Kindesunterhalt: Mindestsatz für Minderjährige erhöht

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder aller Altersstufen wurde zum 1.1.2022 erhöht, zum 1.1.2023 folgt eine weitere Erhöhung. Das folgt aus der geänderten Mindestunterhaltsverordnung.

 

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen zum 1.1.2022 erhöht:

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Düsseldorfer Tabelle und für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Er ist auch maßgeblich für den Anspruch minderjähriger Kinder gegen den Elternteil, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben. Der Mindestunterhalt wird alle zwei Jahre vom BMJ durch Rechtsverordnung anhand des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums festgestellt. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt im 13. Existenzminimumbericht aus dem Jahr 2020.

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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht Februar 2022

Die aktuelle Ausgabe der Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier.

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Präsenzseminare erst ab dem 01.06.2022

Die Corona-Situation hatte – wie Sie wissen – natürlich auch Auswirkungen auf das Seminarangebot der Rechtsanwaltskammer Hamm. Seit März 2020 haben wir kein Präsenzseminar mehr durchgeführt.

Bei der Jahresplanung für 2022 waren wir davon ausgegangen, ab April des Jahres Ihnen einen Mix aus Online- und Präsenzseminaren anbieten zu können.

Im Hinblick auf die gegenwärtige Infektionslage haben wir uns jedoch entschlossen, den Wiederbeginn von Präsenzseminaren auf den Zeitpunkt ab dem 01.06.2022 zu verschieben. Daher werden wir die ursprünglich für April und Mai 2022 vorgesehenen Präsenzseminare als Onlineseminare durchführen. Die Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Präsenzseminare angemeldet hatten, haben wir bereits informiert. Wir bitten um Ihr Verständnis für diese Sicherheitsmaßnahme.

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