Den Digitalisierungsschub aus der Pandemie für die Zeit nach der Krise nutzen, das Potenzial von Legal Tech für die Anwaltschaft fruchtbar machen und die Digitalisierung der Justiz aktiv begleiten. Mit diesen Kernbotschaften wendet BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels sich in seinem Weihnachtsgruß an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
In seinem Schreiben blickt Wessels angesichts der aktuell dramatischen Pandemie-Situation mit gemischten Gefühlen auf das Jahr 2021 zurück. Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zu verschiedenen Legal Tech-Geschäftsmodellen appelliert Wessels an Anwältinnen und Anwälte, sich das Potenzial von Legal Tech selbst zu Nutze zu machen, um die eigene Arbeit effizienter zu gestalten. Die Anwaltschaft müsse mit ihrer Stärke punkten: individueller hochqualifizierter Beratung. Im Blick behalten müsse die Anwaltschaft auch die Digitalisierung der Justiz. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 1.1.2022 bilde insofern nur einen ersten großen Schritt; weitere – wie etwa Online-Gerichtsverhandlungen – würden folgen.
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Die Formatvorgaben für das Einreichen elektronischer Dokumente werden zum 1.1.2022 vereinfacht. Dokumente müssen künftig nur noch im Format PDF oder TIFF eingereicht werden, bisherige Anforderungen wie die durchsuchbare Form und das Einbetten von Schriften entfallen.
Die Erleichterungen resultieren aus dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, das zum 1.1.2022 in Kraft tritt. Es beinhaltet u.a. eine Änderung der in § 2 ERVV geregelten formalen Anforderungen an das Einreichen elektronischer Dokumente. Die bislang dort enthaltenen Vorgaben entfallen; es sollen nur noch die in der Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 vorgegebenen technischen Standards eingehalten werden. Nicht mehr notwendig ist danach insbesondere, dass elektronische Dokumente in durchsuchbarer Form eingereicht werden und dass Schriftarten und Grafiken eingebettet sind.
Mit der ERVB 2022 wird zugleich angekündigt, dass das derzeit auf maximal 100 Dateien und 60 MB je Nachricht begrenzte Volumen zum 1.4.2022 erhöht werden soll. Nähere Informationen dazu sollen frühzeitig bekanntgegeben werden.
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Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um zwei aktuelle Punkte ergänzt. Es enthält nunmehr auch steuerrechtliche Hinweise zu doppelter Haushaltführung sowie zum häuslichen Arbeitszimmer.
Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind. Neu hinzugekommen sind die Punkte doppelte Haushaltsführung sowie häusliches Arbeitszimmer, wobei hier insbesondere auf die pandemiebedingte Nutzung für Homeoffice eingegangen wird.
Das Steuer-ABC wird vom Ausschuss fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
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Seit dem 24.11.2021 gilt die „3G-Regel“ am Arbeitsplatz und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bei Bürotätigkeiten wieder das Arbeiten im Homeoffice anbieten. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise hierzu und zur verlängerten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden zum 14.11.2021 unter anderem neue Regelungen für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Nach § 28b IfSG gilt am Arbeitsplatz die sog. 3G-Regel, es dürfen also nur vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen anwesend sein und die entsprechenden Nachweise sind vom Arbeitgeber zu kontrollieren. Bei Bürotätigkeiten hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anzubieten, diese von zu Hause aus zu erbringen. Die Vorschrift gilt (zunächst) bis zum 19.3.2022.
Verlängert wurden die Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Damit gelten die grundlegenden Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz – unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – ebenfalls bis zum 19.3.2022. Im Wesentlichen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygiene-konzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Pflicht des Arbeitgebers, Tests anzubieten, bleibt bestehen. Der Arbeitgeber hat zudem den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat sein Informationsblatt entsprechend aktualisiert. Darin sind die grundlegenden Arbeitgeberpflichten dargestellt. Zudem werden Praxishinweise und Beispiele zur Umsetzung gegeben.
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Mit der neuen Überbrückungshilfe IV werden die Hilfen für Unternehmen bis zum 31.3.2022 fortgeführt, ebenso die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über sog. prüfende Dritte, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen.
Die Verlängerung der Wirtschaftshilfen gaben Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium in der Folge der Ministerpräsidentenkonferenzen am 18.11. und am 2.12.2021 bekannt.
Aktuell gilt bis zum 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbstständige die Neustarthilfe Plus. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis zum 31.3.2022 fortgeführt. Die bisherigen Instrumente – etwa die Fixkostenerstattung und die zusätzliche Möglichkeit eines Eigenkapitalzuschusses, die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III Plus – bleiben in der Überbrückungshilfe IV in angepasster und verbesserter Form bestehen. Beibehalten wird auch die bewährte Neustarthilfe für Solo-Selbstständige.
Die Förderbedingungen bleiben im Wesentlichen die Gleichen. Allerdings sind Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, künftig keine förderfähigen Positionen mehr. In der Überbrückungshilfe IV werden erweiterte beihilferechtliche Spielräume genutzt, sodass sich die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöhen.
Um allen Antragstellenden und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, wurden mit der Verlängerung der Hilfen zugleich die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wurde die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die Anträge sind durch prüfende Dritte – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich.
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